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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05 (https://dejure.org/2007,23183)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 4 N 106.05 (https://dejure.org/2007,23183)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Mai 2007 - 4 N 106.05 (https://dejure.org/2007,23183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit zur vorzeitigen Zurruhesetzung; Rüge fehlenden rechtlichen Gehörs bei fehlender Wahrnehmung prozessualer Rechte in erster Instanz; Ermessensentscheidung eines Gerichts über einen Vertagungsgrund; Gerichtliche ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ; VwGO § 148 Abs. 1; ; VwGO § 149 Abs. 1 Satz 1; ; BBG § 42 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 L 17.05

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05
    Das trifft hier jedoch nicht zu, wie der Senat mit seinem die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrages zurückweisenden Beschluss (OVG 4 L 17.05) entschieden hat.

    Der Sachverständige Prof. Dr. H. war - wie der Senat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag zu OVG 4 L 17.05 entschieden hat - nicht befangen.

    Im Übrigen verweist der Senat wegen der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit auf die Begründung des genannten Beschlusses vom heutigen Tag zu OVG 4 L 17.05.

    Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen Tag zu OVG 4 L 17.05 Bezug.

  • BVerwG, 25.07.1994 - 8 B 56.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05
    Er ist jedoch nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, vielmehr darf er - so lange seine volle persönliche Verantwortung uneingeschränkt gewahrt bleibt - zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter, insbesondere zu einzelnen Untersuchungen, heranziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1994 - 8 B 56.94 - Juris Rn. 3 und Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 87.83 - BVerwGE 69, 70; VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 14 ZB 03.2441 - Juris Rn. 3; Huber in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 407 a Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 407 a Rn. 4 ff.; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 407 a Rn. 4 ff.).

    Es hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob es ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen etwa durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden, oder ob es, wie in aller Regel insbesondere bei einem aufgrund eingehender klinischer Untersuchungen erstellten medizinischen Gutachten, einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1994, a.a.O.).

  • BFH, 23.06.1978 - VI B 35/78

    Verfahrensbeteiligter - Ablehnung eines Sachverständigen - Befangenheit -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05
    Das Gericht darf in einem solchen Fall die mündliche Verhandlung fortsetzen und ein (End-) Urteil erlassen (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Juni 1978 - VI B 35/78 - Juris Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 1. Februar 1972 - VI ZR 134/70 - NJW 1972, 1133, 1134; Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 406 Rn. 13).

    Für die Befugnis der Verwaltungsgerichte, nach Zurückweisung eines auf eine Befangenheit des Sachverständigen gestützten Ablehnungsgesuches die mündliche Verhandlung fortzusetzen und ein (End-) Urteil zu erlassen, ohne eine Beschwerdeentscheidung abzuwarten, sprechen neben der Regelung in § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch verfahrensökonomische Gründe (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 23. Juni 1978, a.a.O.).

  • BSG, 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B

    Verfahrensmängel bei Sachverständigengutachten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05
    Auch wenn bei psychiatrischen Gutachten - wie hier - ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger regelmäßig nicht befugt sein sollte, seinen Mitarbeitern die persönliche Begegnung und das explorierende Gespräch mit dem Probanden vollständig zu übertragen (so der 9. Senat des BSG, Beschluss vom 18. September 2003 - B 9 VU 2/03 - Juris Rn. 9; offen gelassen vom 2. Senat des BSG, Beschluss vom 17. November 2006 - B 2 U 58/05 - Juris Rn. 4, wonach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen sei, dass bei einem ärztlichen Gutachten die persönliche Untersuchung des Patienten stets zum unverzichtbaren Kern der Aufgaben des Sachverständigen gehöre), spricht Überwiegendes dafür, dass der Sachverständige im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) auf einen persönlichen Kontakt mit dem Kläger verzichten durfte.
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 27.03

    Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 27.03 - Juris Rn. 12) ist zur Beurteilung der Dienstfähigkeit auf das dem Beamten zuletzt übertragene abstrakt-funktionelle Amt abzustellen und nicht entscheidend, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die ihm ein (ihm "adäquat" erscheinendes) konkret-funktionelles Amt (Dienstposten) stellt.
  • BSG, 17.11.2006 - B 2 U 58/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren, Verwertbarkeit eines medizinisches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05
    Auch wenn bei psychiatrischen Gutachten - wie hier - ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger regelmäßig nicht befugt sein sollte, seinen Mitarbeitern die persönliche Begegnung und das explorierende Gespräch mit dem Probanden vollständig zu übertragen (so der 9. Senat des BSG, Beschluss vom 18. September 2003 - B 9 VU 2/03 - Juris Rn. 9; offen gelassen vom 2. Senat des BSG, Beschluss vom 17. November 2006 - B 2 U 58/05 - Juris Rn. 4, wonach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen sei, dass bei einem ärztlichen Gutachten die persönliche Untersuchung des Patienten stets zum unverzichtbaren Kern der Aufgaben des Sachverständigen gehöre), spricht Überwiegendes dafür, dass der Sachverständige im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) auf einen persönlichen Kontakt mit dem Kläger verzichten durfte.
  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 97.83

    Vermerk "Einverstanden" - §§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05
    Er ist jedoch nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, vielmehr darf er - so lange seine volle persönliche Verantwortung uneingeschränkt gewahrt bleibt - zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter, insbesondere zu einzelnen Untersuchungen, heranziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1994 - 8 B 56.94 - Juris Rn. 3 und Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 87.83 - BVerwGE 69, 70; VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 14 ZB 03.2441 - Juris Rn. 3; Huber in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 407 a Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 407 a Rn. 4 ff.; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 407 a Rn. 4 ff.).
  • BSG, 30.01.2006 - B 2 U 358/05 B

    Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05
    Die Grenze der erlaubten Mitarbeit - mit der Folge der Unverwertbarkeit des Gutachtens - ist jedenfalls überschritten, wenn aus Art und Umfang der Mitarbeit eines weiteren Arztes gefolgert werden kann, der beauftragte Sachverständige habe seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben nicht selbst wahrgenommen, sondern delegiert (vgl. 2. Senat des BSG, Beschluss vom 30. Januar 2006 - B 2 U 358/05 - Juris Rn. 3).
  • BGH, 01.02.1972 - VI ZR 134/70

    Beweisführer - Hindernis - Ärzliche Untersuchung - Sachverständiger -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05
    Das Gericht darf in einem solchen Fall die mündliche Verhandlung fortsetzen und ein (End-) Urteil erlassen (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Juni 1978 - VI B 35/78 - Juris Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 1. Februar 1972 - VI ZR 134/70 - NJW 1972, 1133, 1134; Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 406 Rn. 13).
  • BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 155.99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 N 106.05
    Weist etwa das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art hin, mit denen ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte, so kann es von ihm hierzu regelmäßig keine sofortige und umfassende Stellungnahme verlangen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 7 B 155.99 - Juris Rn. 4).
  • BVerwG, 05.02.1998 - 7 B 24.98
  • VGH Bayern, 15.02.2005 - 14 ZB 03.2441
  • VG Regensburg, 16.01.2019 - RO 1 K 17.2209

    Versetzung in den Ruhestand eines Beamten bei Erkrankung

    Diese Beschränkung auf eine bestimmte Beschäftigung indiziere eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten (vgl. VG Berlin, U.v. 29.4.2005, VG 5 A 261.02, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 21.5.2007, 4 N 106.05).

    Die Beklagte hat insoweit unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen (VG Berlin, U.v. 29.4.2005, VG 5 A 261.02, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 21.5.2007, 4 N 106.05) zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Beschränkung auf eine bestimmte Beschäftigung eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten indiziere.

  • VG München, 26.07.2016 - M 5 K 15.5658

    Polizeidiensttauglichkeit

    Das Gericht war nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 zu vertagen, um vor einer Verhandlung mit Einvernahme des Sachverständigen und einer Entscheidung über die Klage die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde vom 20. Juli 2016 abzuwarten (OVG Berlin-Bbg, B. v. 21.5.2007 - OVG 4 N 106.05 - juris Rn. 7 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2007 - 4 L 17.05

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Der Kläger trägt hierzu zusammengefasst vor (Schriftsätze vom 22. März, 28. April, 29. April, 21. Juni, 1. August und 29. November 2005 sowie vom 7. Februar 2006; vgl.a. die Schriftsätze im Berufungszulassungsverfahren OVG 4 N 106.05 vom 4. August und 10. Oktober 2005 sowie 7. Februar, 13. April und 8. Juni 2006), die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus Folgendem: Der Sachverständige verschleiere in seinem Gutachten, dass er den Kläger nicht selbst untersucht habe, sondern allein Prof. Dr. B. die Untersuchungen vorgenommen habe (dazu im Folgenden 1.).
  • VGH Bayern, 29.06.2021 - 6 CE 21.896

    Kein Anspruch eines beamteten Briefzustellers auf Zuweisung eines festen

    Wer nur noch für ein einziges als "adäquat" angesehenes konkret-funktionelles Amt (Dienstposten) zur Verfügung steht, kann nicht mehr die Aufgaben seines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn erfüllen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.5.2007 - 4 N 106.05 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 08.02.2023 - 6 ZB 22.2655

    Versetzung eines Posthauptsekretärs in den vorzeitigen Ruhestand

    Im Übrigen würde jedenfalls - ungeachtet der Unterwertigkeit des Dienstpostens - eine auf eine einzige mögliche Tätigkeit begrenzte Beschäftigungsmöglichkeit im ZSP U. die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2021 - 6 CE 21.896 - juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.5.2007 - 4 N 106.05 - juris Rn. 22).
  • VG Potsdam, 24.09.2010 - 2 K 973/08

    Vorzeitige Ruhestandsversetzung einer Lebenszeitbeamtin

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und war mit dem 6, 5fachen Betrag des Endgrundgehaltes in der Besoldungsgruppe A 13 anzusetzen; vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21. Mai 2007 - 4 N 106.05 -.
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