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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 4 N 192.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 4 N 192.05 (https://dejure.org/2007,17570)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2007 - 4 N 192.05 (https://dejure.org/2007,17570)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - 4 N 192.05 (https://dejure.org/2007,17570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Freizeitausgleich für in zwei Schuljahren nicht gewährte Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde pro Woche; Rechtzeitige Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer Vorenthaltung von Altersermäßigung; Pflicht des Beamten zur Rücksichtnahme auf ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; ; BGB § 839 Abs. 3; ; AZVO § 1 Abs. 1; ; AZVO § 1 Abs. 3 Satz 1; ; AZVO § 9 Abs. 1; ; LBG Bln § 35 Abs. 2; ; BBG § 72 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 4 N 192.05
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 und 2 C 30.02 - (ZBR 2003, 383, 384 und DÖD 2004, 36, 37) einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allein vor dem Hintergrund bejaht, dass die rechtlich zulässige regelmäßige Arbeitszeit überschritten worden sei.

    Die erstinstanzlichen Ausführungen stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Mehrarbeit weder bei einer rechtswidrig festgesetzten bzw. praktizierten regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt (vgl. Urteile vom 28. Mai 2003, a.a.O., S. 283 f. bzw. S. 36) noch bei einem Unterricht, der infolge einer vorenthaltenen Altersermäßigung geleistet wird (so ausdrücklich Urteil vom 23. Juni 2005, a.a.O., S. 37).

    Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit, d.h. von über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehendem Dienst (vgl. § 35 Abs. 2 LBG Bln, § 9 Abs. 1 AZVO), sind Ermessensentscheidungen, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat, wobei er zu prüfen hat, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003, a.a.O.).

    Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus der Fürsorgepflicht nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre, d.h. allenfalls bei unzumutbaren Belastungen des Beamten (vgl. Urteile vom 28. Mai 2003, a.a.O., S. 384 bzw. S. 36).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nicht bei einem Überschreiten der wöchentlichen Arbeitszeit um 1, 5 Stunden angenommen, sondern insoweit lediglich ausgeführt, von einer solchen unzumutbaren Belastung könne "keine Rede sein", wenn die wöchentliche Arbeitszeit um 1, 5 Stunden überschritten werde, dabei aber immer noch deutlich unter der gesetzlich höchstzulässigen Wochenarbeitszeit von 44 Stunden gemäß § 72 Abs. 1 BBG bleibe (vgl. Urteile vom 28. Mai 2003, a.a.O., S. 384 bzw. S. 36).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 4 N 192.05
    Im Übrigen vermag der Kläger die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363, 384 f.) mit seinem Einwand, diese Entscheidung betreffe den Ausgleich für einen "ohne eigenes Zutun" erworbenen Anspruch auf Besoldung, während es hier um Ausgleich für tatsächlich erbrachte Mehrleistungen gehe, nicht in Frage zu stellen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausgeführt (Beschluss vom 22. März 1990, a.a.O.), das Beamtenverhältnis sei ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen.

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 21.04

    Lehrer, Arbeitszeit der -, Unterrichtsverpflichtung und Arbeitszeit der -,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 4 N 192.05
    Mit der Altersermäßigung wird nur das Pensum an Unterricht, das ältere Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, gekürzt, nicht aber die Arbeitszeit selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 - DÖV 2006, 35, 37).

    Die erstinstanzlichen Ausführungen stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Mehrarbeit weder bei einer rechtswidrig festgesetzten bzw. praktizierten regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt (vgl. Urteile vom 28. Mai 2003, a.a.O., S. 283 f. bzw. S. 36) noch bei einem Unterricht, der infolge einer vorenthaltenen Altersermäßigung geleistet wird (so ausdrücklich Urteil vom 23. Juni 2005, a.a.O., S. 37).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 4 N 192.05
    Eine die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Juris Rn. 3).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 19.03

    Arbeitszeit der Lehrer; regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 4 N 192.05
    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Regelungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte überhaupt auf den Freizeitausgleich übertragbar sind (kritisch Bauschke in: GKÖD, Stand: Juni 2007, Teil 2 b, K § 72 BBG Rn. 89; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 19.03 - Juris Rn. 12, dazu, dass die außerhalb der Unterrichtsstunden von einem Lehrer aufzuwendende Arbeitszeit nicht im Einzelnen messbar ist, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 30.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 4 N 192.05
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 und 2 C 30.02 - (ZBR 2003, 383, 384 und DÖD 2004, 36, 37) einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allein vor dem Hintergrund bejaht, dass die rechtlich zulässige regelmäßige Arbeitszeit überschritten worden sei.
  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 29.97

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten für entgangene - und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 4 N 192.05
    Insoweit ist § 839 Abs. 3 BGB jedoch eine besondere Ausprägung des allgemeinen Mitverschuldensprinzips, das für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (vgl. Papier in: MK-BGB, 3. Aufl. 1997, § 839 Rn. 325; ferner BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 - NJW 1998, 3288, 3289).
  • BVerwG, 01.09.2004 - 6 P 3.04

    Beteiligung der Personalvertretung; Mitwirkung beim Erlass von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2007 - 4 N 192.05
    Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil die Festlegung der von Lehrern zu erbringenden wöchentlichen Pflichtstunden (nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 AZVO) deren regelmäßige Arbeitszeit - im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche ab dem 1. Juni 2002 (§ 1 Abs. 1 AZVO in der Fassung der Verordnung vom 3. Mai 2002 [GVBl. S. 148]), 42 Stunden ab dem 8. Januar 2003 (§ 1 Abs. 1 AZVO in der Fassung der Verordnung vom 6. Januar 2003 [GVBl. S. 2]) und wiederum 40 Stunden seit dem 1. August 2003 (§ 1 Abs. 1 AZVO in der Fassung der Verordnung vom 22. Juli 2003 [GVBl. S. 290]) - nicht berührt (hat), wie sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 AZVO ergibt; bei dieser regelmäßigen Arbeitszeit verbleibt es auch, wenn Ermäßigungsstunden gewährt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2004 - 6 P 3.04 - ZBR 2005, 49, 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2655/07

    Anspruch eines bei der Berufsfeuerwehr tätigen Brandmeisters auf Gewährung eines

    Zu dieser Frage siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 N 192.05 -, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 12 K 128/08 -, juris Rn. 50 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

    Zu dieser Frage siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 N 192.05 -, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 12 K 128/08 -, juris Rn. 50 ff.
  • VG Sigmaringen, 24.01.2008 - 6 K 847/07

    Nachträglicher Freizeitausgleich des Beamten für dauerhaft

    23 Die Kammer sieht sich in dieser Rechtsauffassung durch die obergerichtliche Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen bestätigt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; ausdrücklich zur Übertragung auf Freizeitausgleichsansprüche: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 N 192.05 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2009 - 1 A 3143/08

    Anspruch eines Feuerwehrbeamten auf Freizeitausgleich für rechtswidrig

    Ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 N 192.05 -, juris Rn. 6.
  • OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 5 LB 391/08

    Anspruch eines Bundesgrenzschutzbeamten auf Freizeitausgleich von einer Stunde

    Insoweit weist der vorliegende Interessengegensatz sehr wohl Parallelen (so auch: OVG Berl-Brdb, Beschl. v. 21.6. 2007 - 4 N 192.05 - Juris, Langtext Rn. 4) zu der Problematik auf, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.11.2008 - BVerwG 2 C 16.07 - NVwZ-RR 2009, 249 [250 f.]) und ihm folgend den erkennenden Senat (Beschl. v. 24.7. 2009 - 5 LA 160/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris) bestimmt haben, das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, auch auf Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 - (BVerfGE 99, 300) zu erstrecken.
  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 - 12 K 128/08

    Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Treu und Glauben,

    Der auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhebenden Auffassung des VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2008, a.a.O., in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 N 192.05 -, der Anspruch auf Freizeitausgleich könne noch innerhalb des laufenden Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr geltend gemacht werden, wird nicht beigetreten.
  • VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 - 12 K 1529/07

    Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Treu und Glauben,

    Der auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhebenden Auffassung des VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2008, a.a.O., in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 N 192.05 -, der Anspruch auf Freizeitausgleich könne noch innerhalb des laufenden Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr geltend gemacht werden, wird nicht beigetreten.
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