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   LG Lüneburg, 11.04.2000 - 4 O 16/00   

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LG Lüneburg, 11.04.2000 - 4 O 16/00 (https://dejure.org/2000,26621)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 11.04.2000 - 4 O 16/00 (https://dejure.org/2000,26621)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 11. April 2000 - 4 O 16/00 (https://dejure.org/2000,26621)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Dresden, 27.06.2006 - 2 U 1947/05

    Freistellungsantrag; Unterbrechung der Kausalität; schadensrechtliche

    die Beklagten zu 1) bis 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz wegen der aufgewendeten Prozesskosten im Rechtsstreit LG Görlitz 4 O 16/00 in Höhe von EUR 33.788,64 nebst 5 % über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Es handelt sich hierbei um jenen Betrag (ohne Zinsen), den die Klägerin gemäß Schlussurteil des Landgerichts Görlitz vom 15.05.2003 - 4 O 16/00 - (Bl. 732 ff. d. Beiakte) als entgangenen Gewinn für den Zeitraum Januar 1999 bis Dezember 2002 an Txxxxx Kxxxxxxx zu entrichten hat.

    a) Den Ausführungen im angegriffenen Urteil kann - entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) bis 6) - hinreichend klar entnommen werden, dass die Beklagten zum Ersatz jenes Nichterfüllungsschadens verpflichtet wurden, den die Klägerin dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx auf Grund des Schlussurteils vom 15.05.2003 (Bl. 732 ff. des beigezogenen Verfahrens LG Görlitz 4 O 16/00) für den Zeitraum von Januar 1999 bis einschließlich Dezember 2002 entrichtet hat (Bl. 867 dA).

    b) Auf Grund der in diesem Verfahren erfolgten Streitverkündung (vgl. Schriftsätze vom 17.02.2000 [Bl. 119 dA 4 O 16/00] und vom 09.01.2002 [Bl. 79 dA 4 O 44/01, später zu 4 O 16/00 verbunden]) steht gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO auch im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten fest, dass Txxxxx Kxxxxxxx einen erstattungsfähigen Nichterfüllungsschaden in zugesprochener Höhe erlitten hat.

    Gleichwohl war die gerichtliche Ausfechtung des vom analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx geltend gemachten Nichterfüllungsschadens aus Sicht der Klägerin wirtschaftlich sinnvoll, da sie sich im Wesentlichen mit einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Beklagten zu 1) und Txxxxx Kxxxxxxx verteidigt hat (vgl. Tatbestand des Grund- und Teilurteils vom 22.06.2001 im Verfahren Landgericht Görlitz, 4 O 16/00, Bl. 333 der Beiakte) und hierfür gewichtige Anhaltspunkte bestanden.

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