Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 68
Wirkung der Nebenintervention

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

Rechtsprechung zu § 68 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, ausgegliederter Servicebereich, 1.7.93 (BGHZ 123, 44)
    § 256 ZPO, zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage zwischen zwei möglichen Schuldnern (grundsätzlich anzuerkennen, ebenso wie zwischen Gläubigern bei einem Prätendentenstreit);
    §§ 74, 68 ZPO, Interventionswirkungen treten nicht ein, wenn die Rechte des Streitverkündeten in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte fallen (§ 13 GVG, §§ 2 ff ArbGG)

  • BGH, streitverkündeter Bürge, 21.5.69 (NJW 1969, 1480) 
    § 68 ZPO, die Interventionswirkung geht weiter als die Rechtskraft und erfaßt auch präjudizielle Rechtsverhältnisse und tatsächliche Feststellungen, diese Wirkung gilt uneingeschränkt auch bei Teilklagen;
    § 68 ZPO, die Akzessorietät der Bürgschaft (§ 768 I 1 BGB) schließt nicht aus, daß dem allein streitverkündeten Bürgen Einreden abgeschnitten sind, die dem (nicht streitverkündeten) Hauptschuldner verbleiben;
    § 62 ZPO, keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen Hauptschuldner und Bürgen;
    § 68 ZPO, keine Interventionswirkung bei Prozeßbeendigung durch Vergleich (anders, wenn lediglich die Berufung vergleichsweise zurückgenommen wird, § 515 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 516 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, und das erstinstanzliche Urteil dadurch rechtskräftig wird)

Literatur im Internet zu § 68 ZPO

Querverweise

Auf § 68 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
            § 74 (Wirkung der Streitverkündung)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
          § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)

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