Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
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Rechtsprechung zu § 68 ZPO
885 Entscheidungen zu § 68 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.2026 - I ZB 6/26
Streitverkündung gegenüber Schiedsrichter ist zulässig!
- OLG Düsseldorf, 16.05.2024 - 2 U 75/23
Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter defizitärer anwaltlicher Beratung ...
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung
- BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17
Notarhaftung: Umfang der notariellen Belehrungspflichten im Hinblick auf ein ...
- BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer - Wettbewerbswidrige ...
- OLG München, 19.01.2026 - 25 U 1959/24
Interventionswirkung, Erledigungserklärung, Transportversicherung, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 04.11.2025 - 25 U 1959/24
Haftpflichtprozeß, Versicherungsvertragsrecht, Freistellungsanspruch, ...
- OLG München, 04.11.2025 - 25 U 1959/24
- BGH, 27.01.2015 - VI ZR 467/13
Regressklage einer Tierhalterversicherung gegen Gesamtschuldner: Reichweite einer ...
- BGH, 19.11.2020 - I ZR 110/19
Nebenintervention im Streit um Maklerlohnansprüche für Tätigkeiten im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.04.2019 - 13 U 18/18
Maklervertrag - Unklarheit über stillschweigenden Vertragsschluss
- OLG Frankfurt, 17.04.2019 - 13 U 18/18
§ 68 ZPO in Nachschlagewerken
- § 68 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nebenintervention
Streitverkündung
Querverweise
Auf § 68 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Allgemeine Vorschriften
- § 65