Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
Rechtsprechung zu § 68 ZPO
460 Entscheidungen zu § 68 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R
Krankenversicherung - Vergütung ärztlicher Leistungen bei Patiententransporten - ...
- OLG Hamm, 15.03.2005 - 28 U 161/04
Verfahrensrecht - Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB
- OLG Celle, 12.03.2008 - 14 U 108/07
Verfahrensrecht - Streitverkündung zwischen Gesamtschuldnern?
- OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 20/02
Verfahrensrecht; internationales Recht
- KG, 28.09.2004 - 14 U 347/02
Immobilien - Grundstückskaufvertragsabwicklung über Notaranderkonto
- BGH, 02.02.2000 - VIII ZR 12/99
Bauvertrag - Fahrlässige Unkenntnis des Fehlens der Vertretungsmacht
- OLG München, 05.05.2010 - 7 U 1794/10
Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Entwendung des ...
- BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 451/88
Streitverkündung: Wirkung im Verhältnis Nebenintervenient - Hauptpartei; ...
- OLG München, 29.07.2009 - 7 U 1915/09
Regressprozess des Spediteurs gegen den Frachtführer: Interventionswirkung des ...
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Literatur im Internet zu § 68 ZPO
- § 68 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nebenintervention
Streitverkündung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 74 (Wirkung der Streitverkündung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)