Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)   
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Zwischenstreit über Nebenintervention

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

Rechtsprechung zu § 71 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 71 ZPO

Querverweise

Auf § 71 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
          § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 71 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 303 (Zwischenurteil)
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 71 II)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 71 II)

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