Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
Rechtsprechung zu § 67 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 36 Entscheidungen zu § 67 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 67 ZPO
- § 67 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nebenintervention - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 67 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
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