Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Rechtsprechung zu § 72 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 20 Entscheidungen zu § 72 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 35 Urteilsbesprechungen zu § 72 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 72 ZPO
- Besonderheiten der Streitverkündung aus Sicht des Streitverkünders
von Simone Wehrberger
AnwBl 2001, 683
über www.anwaltverein.de - Streitverkündung und Verjährung
AnwBl 2006, 350
über www.anwaltverein.de - § 72 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Streitverkündung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 72 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 65
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 841 (Pflicht zur Streitverkündung) (zu §§ 72 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 6 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
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