Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
| 1. | die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; | |
| 2. | die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; | |
| 3. | die Erklärung des Beitritts. |
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
Rechtsprechung zu § 70 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 70 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 70 ZPO
Querverweise
Auf § 70 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
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