Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
| 1. | die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; | |
| 2. | die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; | |
| 3. | die Erklärung des Beitritts. |
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
Rechtsprechung zu § 70 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 70 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 70 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 70 ZPO
Querverweise
Auf § 70 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 70 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen