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   VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02   

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VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02 (https://dejure.org/2003,5070)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.06.2003 - 4 S 1540/02 (https://dejure.org/2003,5070)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 4 S 1540/02 (https://dejure.org/2003,5070)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nebentätigkeit - Teilzeitbeschäftigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Teilzeitbeschäftigung und Genehmigung der Erweiterung einer Nebentätigkeit; Entbehrlichkeit des Vorverfahrens bei sachlicher Einlassung der Widerspruchsbehörde; Mitbestimmung des Personalrates; Erfolg einer Bescheidungsklage allein auf Grund der formellen ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; LBG § 83; ; LBG § 153 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht, Arbeitszeit, Urlaub, Dienstbefreiung, Nebentätigkeit: Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Hauptberuflichkeit, Nebentätigkeitsgenehmigung, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Fünftelvermutung, Voraussetzungslose Antragsteilzeit, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Beamte dürfen Teilzeitbeschäftigung nicht zur Aufnahme eines Zweitberufs nutzen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Können Beamte bei Teilzeit Zweitberuf haben?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 233
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02
    Diese zurückhaltende Fassung lässt dem Gesetzgeber einen weiten Raum zur Fortentwicklung des Beamtenrechts im Rahmen des gegenwärtigen Staatslebens (vgl. BVerfG, Urteile vom 17.12.1953, BVerfGE 3, 58, 137 und vom 17.10.1957, BVerfGE 7, 155, 162; Thiele, a.a.O.; Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 5).

    Die Grundsätze, dass der Beamte sich einerseits mit seiner ganzen Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen und dass der Dienstherr andererseits dem Beamten und seiner Familie einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat, haben für das Berufsbeamtentum als Institution eine wesentliche, stabilisierende Funktion, weil sie die notwendige persönliche Unabhängigkeit des Beamten und seine ungeteilte Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit sichern (BVerfG, Urteil vom 17.10.1957, a.a.O.; Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 5; Battis/Grigoleit, a.a.O., S 245).

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02
    Dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.11.1980, BVerfGE 55, 207, 240).

    Damit bildet nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.11.1980, a.a.O., S. 240; Urteil vom 15.10.1985, BVerfGE 71, 39, 60; BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, BVerwGE 110, 363).

  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten - Verfassungsrechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02
    Denn dieses Grundrecht findet seine Grenze in der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) gehören (BVerwG, Urt. v. 13.02.1969, BVerwGE 31, 241; BVerfG, Urteil vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303; Senatsbeschluss vom 28.12.1999, a.a.O.).

    Auch entspricht es nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit weiter einzuschränken, als es die Rücksichtnahme auf dienstliche Interessen erfordert (BVerwGE, Urt. v. 13.02.1969, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02
    Vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es stets eines vorherigen Antrags an die Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350).
  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89

    Nebentätigkeit: Keine Versagung der Genehmigung einer - aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02
    Allerdings merkt der Senat an, dass Ermessenserwägungen arbeitsmarktpolitischer oder wettbewerbsrechtlicher Art, wie sie das Oberschulamt Stuttgart in seiner Klageerwiderung vom 10.10.2001 angestellt hat, bei dieser Entscheidung ohne Relevanz sein dürften (vgl. BVerwG. Urt. v. 25.01.1990, BVerwGE 84, 299, zu den Ermessenserwägungen, die die Versagung einer Nebentätigkeit rechtfertigen. Die Ausführungen dürften hier entsprechend gelten.).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02
    Diese zurückhaltende Fassung lässt dem Gesetzgeber einen weiten Raum zur Fortentwicklung des Beamtenrechts im Rahmen des gegenwärtigen Staatslebens (vgl. BVerfG, Urteile vom 17.12.1953, BVerfGE 3, 58, 137 und vom 17.10.1957, BVerfGE 7, 155, 162; Thiele, a.a.O.; Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 5).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02
    Damit bildet nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.11.1980, a.a.O., S. 240; Urteil vom 15.10.1985, BVerfGE 71, 39, 60; BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, BVerwGE 110, 363).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02
    Bestünde eine Verpflichtung des Beamten, Teilzeitbeschäftigung zu beantragen, wäre ein Nebentätigkeitsverbot kaum gerechtfertigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 06.07.1989, BVerwGE 82, 196, und vom 02.03.2000, a.a.O.).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02
    Damit bildet nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.11.1980, a.a.O., S. 240; Urteil vom 15.10.1985, BVerfGE 71, 39, 60; BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, BVerwGE 110, 363).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02
    Denn dieses Grundrecht findet seine Grenze in der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) gehören (BVerwG, Urt. v. 13.02.1969, BVerwGE 31, 241; BVerfG, Urteil vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303; Senatsbeschluss vom 28.12.1999, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1995 - 4 S 1933/93

    Abbruch eines Beförderungsverfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2002 - 4 S 1374/02

    Zusammentreffen von Behördenzuständigkeitsbereich und Nebentätigkeit

  • BVerwG, 19.11.1997 - 2 B 112.97

    Beamtenrecht - Verfassungsmäßigkeit des Verzichts auf Nebentätigkeit bei

  • VG Stuttgart, 20.03.2002 - 17 K 4508/00

    Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1998 - 7 S 1316/96

    Flurbereinigung: Bodenwert von Bauerwartungsland; Höhe der Widerspruchsgebühr

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1992 - 4 S 2997/91

    Nebentätigkeit eines Polizeibeamten als Omnibusfahrer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 4 S 1611/12

    Bestimmung des anrechnungsfreien Umfangs privatwirtschaftlicher Einkünfte aus

    Wie aus den Regelungen in § 99 Abs. 3 Satz 2, § 91 Abs. 2 und § 95 Abs. 3 Satz 1 BBG zum zulässigen Umfang von Nebentätigkeiten bei begrenzter Dienstfähigkeit, in Teilzeitdienstverhältnissen oder bei Beurlaubung deutlich wird, will der Gesetzgeber - dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit folgend - dem Beamten durchgehend nicht uneingeschränkt die Möglichkeit einräumen, frei werdende Zeit dazu zu nutzen, eine weitere Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu intensivieren (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 25.06.2003 - 4 S 1540/02 -, ESVGH 53, 233).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09

    Kein Gleichheitsverstoß bei Besoldung von nur begrenzt dienstfähigen Beamten

    Nach den im maßgeblichen Zeitraum geltenden Vorschriften war es nämlich grundsätzlich unzulässig, die aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung frei werdende Zeit dazu zu nutzen, eine weitere Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25.06.2003 - 4 S 1540/02 -, ESVGH 53, 233).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2024 - 4 S 160/24
    Allerdings erschöpft sich der Zweck der nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen nicht darin, die Überbeanspruchung von Beamten zu verhindern, vielmehr gleichen diese widerstreitende, jeweils verfassungsrechtlich hinterlegte Interessen von Beamten und Dienstherrn -verfassungsrechtlich vertretbar- aus, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ohne dass sich die Beschwerde damit auseinandersetzen würde (s. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des nach früherer Rechtslage grundsätzlich sogar erforderlichen Nebentätigkeitsverzichts bei Beurlaubung Senat, Beschluss vom 07.07.1997- 4 S 1087/97- (n.v.) sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19.11.1997 -2 B 112.97-, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.01.1993 -2 B 209.92- sowie Senat, Beschluss vom 25.06.2003 -4 S 1540/02-, beide juris).
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