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   BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93   

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https://dejure.org/1993,2981
BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93 (https://dejure.org/1993,2981)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1993 - 4 StR 207/93 (https://dejure.org/1993,2981)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1993 - 4 StR 207/93 (https://dejure.org/1993,2981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Weiterverhandlung nach einer Pause in Abwesenheit des Angeklagten - Anforderungen an die Annahme eines eigenmächtigen Fernbleibens des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 231 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 446
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77

    Erfordernis der Anwesenheit eines Angeklagten in der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter nicht die "Macht" besitzt, aus freien Stücken nach Unterbrechung der Hauptverhandlung bei ihrer Fortsetzung fernzubleiben, weil das Gericht die Pflicht und die Möglichkeit hat, seine jederzeitige Anwesenheit notfalls zwangsweise durch Vorführung sicherzustellen (BGHSt 25, 317, 319; BGH NJW 1977, 1928; Treier in KK-StPO 2. Aufl. § 231 Rdn. 6 m.w.N.).

    Denn durch die Anordnung der Untersuchungshaft soll gerade gewährleistet werden, daß der Angeklagte dem Gericht bei Ausübung seiner Justizgewährungspflicht ständig zur Verfügung steht und so ein geordneter Verfahrensablauf verbürgt ist (BGH NJW 1977, 1928 f).

  • BGH, 09.05.1974 - 4 StR 102/74

    Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter nicht die "Macht" besitzt, aus freien Stücken nach Unterbrechung der Hauptverhandlung bei ihrer Fortsetzung fernzubleiben, weil das Gericht die Pflicht und die Möglichkeit hat, seine jederzeitige Anwesenheit notfalls zwangsweise durch Vorführung sicherzustellen (BGHSt 25, 317, 319; BGH NJW 1977, 1928; Treier in KK-StPO 2. Aufl. § 231 Rdn. 6 m.w.N.).

    Der Sitzungsniederschrift ist nicht zu entnehmen, daß das Gericht auch nur versucht hat, die Anwesenheit des Angeklagten zu erzwingen (vgl. BGHSt 25, 317, 320).

  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 519/86

    Notwendigkeit eines Gerichtsbeschlusses bei Absehen von der Beweiserhebung -

    Auszug aus BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93
    Die Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten ist über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus nur zulässig, wenn er der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 304, 305; BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 2 f).
  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

    Auszug aus BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93
    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch nicht aus der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 37, 249.
  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 182/57
    Auszug aus BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93
    Die Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten ist über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus nur zulässig, wenn er der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 304, 305; BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 2 f).
  • BGH, 09.10.2013 - 2 StR 119/13

    Schuldspruch wegen Angriffs auf Polizisten rechtskräftig

    Daher kann der Umstand, dass ein Täter "grundlos" gegen das Tatopfer vorgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93 Rn. 6 juris; Senat, Beschluss vom 11. Februar 1998 - 2 StR 668/97 Rn. 3 juris) oder, dass das Opfer dem Täter "keinerlei Anlass" für die Tat geboten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10; Senat, Urteil vom 20. November 1992 - 2 StR 392/92), grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden, weil damit lediglich das Fehlen von Umständen beschrieben wird, die sich - wenn sie vorlägen - strafmildernd auswirken könnten.
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 630/13

    Berufungshauptverhandlung in einer Strafsache: Abwesenheitsverhandlung gegen

    Es sieht sich hieran aber durch abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Mai 1974 - 4 StR 102/74, BGHSt 25, 317; Urteil vom 30. Juni 1977 - 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928; Beschluss vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446) sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 20. Juli 1960 - Ss 87/60, GA 1961, 177) gehindert.

    Danach besteht diese Pflicht zwar "grundsätzlich" (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446, 447), aber nicht ausnahmslos.

    a) Hieran gemessen ist die zwangsweise Vorführung als notwendig angesehen worden in Fällen, in denen den Angeklagten besonders gewichtige Straftaten zur Last gelegt wurden, nämlich einerseits ein Totschlag in einem besonders schweren Fall (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1977 - 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928) und andererseits u.a. schwere räuberische Erpressung, räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzungen in weiteren sechs Fällen; im zweitgenannten Verfahren hatte sich der - zu einer siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte - Angeklagte am siebten Tag der Hauptverhandlung zu deren Fortsetzung erst 50 Minuten verspätet vorführen lassen, "da er in Ruhe Mittagessen" wollte (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446, 447).

    Angesichts dieser Umstände erweist sich die Verfahrensweise des Landgerichts als rechtsfehlerfrei, auch wenn es sich bei § 231 Abs. 2 StPO um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446, 447).

  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09

    Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung;

    Eine Verhandlung über die Beweisanträge fand am 26. Mai 2009 nicht statt; sie wurden an diesem Tag auch nicht beschieden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93 -, BGHR StPO § 231 Abs. 2, Abwesenheit, eigenmächtige 10).
  • KG, 02.12.2013 - 161 Ss 144/13

    Abwesenheitsverhandlung gegen den nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten

    An der Verwerfung der Revision sieht sich der Senat indes gehindert durch die Entscheidungen des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1974 - 4 StR 102/74 - (BGHSt 25, 317), vom 30. Juni 1977 - 4 StR 198/77 - (BGH NJW 1977, 1928) und vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93 - (BGH NStZ 1993, 446) sowie durch das Urteil des OLG Hamburg vom 20. Juli 1960 - Ss 87/60 - (GA 1961, 177).

    Das hat auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Beschluss vom 4. Mai 1993 (NStZ 1993, 446) grundsätzlich anerkannt, jedoch die Auffassung vertreten, dass dies nur für den auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten gelte und sich auf den in Haft befindlichen Angeklagten nicht ohne weiteres übertragen lasse.

    a) Beide Revisionsgerichte haben vielmehr entscheidungserheblich auf die - vor der Abwesenheitsverhandlung vorrangige - (Macht und) Pflicht des erkennenden Gerichts abgestellt, "das eigenmächtige Verhalten des Angeklagten sofort zu brechen und den Angeklagten vorführen zu lassen" (OLG Hamburg a.a.O.) bzw. die Anwesenheit des inhaftierten Angeklagten "bei der Weiterverhandlung am Tatort trotz dieser Weigerung [sich dorthin vorführen zu lassen, konkret: aus dem Auto, mit dem er zum Tatort gebracht worden war, auszusteigen und die letzten Schritte (gefesselt) zu gehen] zu erzwingen" (BGHSt 25, 317), "auch in Fällen, in denen sich der verhaftete Angeklagte ernstlich weigert, sich zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorführen zu lassen, ... eine zwangsweise Vorführung in die Wege zu leiten und durchzuführen" (BGH NJW 1977, 1928) und die jederzeitige Anwesenheit des nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten "notfalls zwangsweise durch Vorführung sicherzustellen" (BGH NStZ 1993, 446).

  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem

    Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, ist der Angeklagte im Gegenzug zur Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich verpflichtet und kann dazu auch gezwungen werden (§ 230 Abs. 2, § 231 Abs. 1 Satz 2, § 112 StPO; ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter muss vorgeführt werden, auch wenn er lieber "in Ruhe Mittagessen möchte", BGH NStZ 1993, 446).
  • OLG Hamm, 18.03.2008 - 3 Ss 82/08

    Anforderungen an Verfahrensrüge

    Unschädlich ist es vorliegend (was grundsätzlich zu verlangen wäre), dass die Revision nichts zu den Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorgetragen hat, da der in Haft befindliche Angeklagte nicht die Macht besitzt, aus freien Stücken der Hauptverhandlung fernzubleiben (BGH NStZ 1993, 446), so dass eine Eigenmächtigkeit hier auf jeden Fall ausscheidet.
  • BGH, 06.03.2018 - 5 StR 18/18

    Kein absoluter Revisionsgrund bei mündlicher Mitteilung der Urteilsgründe ohne

    Die Entscheidung des Landgerichts, die Hauptverhandlung ohne den inhaftierten, nach Verkündung des Urteilstenors in den Vorführbereich geflüchteten Angeklagten, fortzusetzen, also von einer - regelmäßig gebotenen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446 mwN) - zwangsweisen Vorführung abzusehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamm, 26.09.2006 - 1 Ss 406/06

    Eigenmacht; Begriff; Verhaftung des Angeklagten in anderer Sache

    Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus ist Voraussetzung allerdings, dass sich der Angeklagte eigenmächtig entfernt oder eigenmächtig ausbleibt, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGH, NStZ 2003, 561; BGH NStZ 1993, 446).
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