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   BGH, 11.07.1985 - 4 StR 274/85   

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https://dejure.org/1985,2084
BGH, 11.07.1985 - 4 StR 274/85 (https://dejure.org/1985,2084)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 4 StR 274/85 (https://dejure.org/1985,2084)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 4 StR 274/85 (https://dejure.org/1985,2084)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 515
  • StV 1986, 45
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Soweit die Staatsanwaltschaft "weitere Zustimmungen" des Angeklagten W anlässlich der Kreditvergabe an die Eheleute T von der Strafverfolgung ausgenommen hat, scheitert eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile gem. § 154a Abs. 3 S. 1 StPO bereits daran, dass die Vorwürfe in dem betreffenden Vermerk in der Anklageschrift nicht hinreichend konkretisiert wurden (vgl. BGH NStZ 1985, 515; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 154a Rn. 18 u. 24).
  • BGH, 05.06.2019 - 3 StR 337/18

    Prozessualer Tatbegriff (erschöpfende Aburteilung; keine Bindung an die

    Die Überweisung der Serverkosten und die von der Anklage umfasste Ausübung der Moderatorenrechte stellen damit unterschiedliche prozessuale Taten nach § 264 StPO dar, weshalb auch der gerichtliche Hinweis vom 28. September 2017 auf eine mögliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung durch Überweisung der Serverkosten und die pauschale Wiedereinbeziehung von in der Anklage nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteilen die fehlende Anklageerhebung nicht ersetzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - 4 StR 274/85, NStZ 1985, 515).
  • BGH, 23.03.1995 - 4 StR 641/94

    Vorwurf - Einbeziehung - Freispruch - Strafänderung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist regelmäßig die Wiedereinbeziehung eines gemäß § 154 a StPO ausgeschiedenen Vorwurfs von Amts wegen geboten, wenn das Gericht den Angeklagten von dem Tatvorwurf, auf den die Strafverfolgung beschränkt worden war, freisprechen will (vgl. BGHSt 32, 84, 85, 86 [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]; BGH NStZ 1982, 517, 518; 1985, 515; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 47; Schoreit in KK-StPO 3. Aufl. § 154 a Rdn. 19; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 154 a Rdn. 24, 27, jeweils m.w.N.).

    Das Landgericht hätte daher, statt auf Freispruch zu erkennen, auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft den Vorwurf von Verkehrsstraftaten in das Verfahren wieder einbeziehen müssen, um die Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend beurteilen zu können (vgl. BGH NStZ 1985, 515;Urteil vom 20. Februar 1985 - 2 StR 633/84).

  • LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14

    Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur

    Da dem Angeklagten angesichts des vorstehend Ausgeführten die Gesetzesverletzung, auf die die Verfolgung beschränkt worden war, nicht nachgewiesen werden kann, hatte die Kammer mit Beschluss vom 21.03.2017 (vgl. Bl. 177 Hauptakte Bd. X) sämtliche, mit Begleitverfügung zur Anklage der Staatsanwaltschaft O. vom 30.04.2014 nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatkomplexe ("Weitere Berater auf Kosten der Schuldnerin", "Bis zu 30 Mitarbeiter", "Sonderaktivum" und "Kosten Ausbildung STP" (vgl. Bl. 10 ff. Hauptakte Bd. IX)) ebenfalls zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen und aufzuklären (vgl. BGH NStZ 1985, 515; Schmitt , in: Meyer/Goßner, StPO 60 , § 154a Rz. 24), zumal die Staatsanwaltschaft gem. § 154a Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich die Einbeziehung des Tatkomplexes "Bis zu 30 Mitarbeiter" beantragt hatte (vgl. Bl. 171 Hauptakte Bd. X).
  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Soweit die Staatsanwaltschaft "weitere Zustimmungen" des Angeklagten W anlässlich der Kreditvergabe an die Eheleute T von der Strafverfolgung ausgenommen hat, scheitert eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile gem. § 154a Abs. 3 S. 1 StPO bereits daran, dass die Vorwürfe in dem betreffenden Vermerk in der Anklageschrift nicht hinreichend konkretisiert wurden (vgl. BGH NStZ 1985, 515; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 154a Rn. 18 u. 24).
  • BGH, 14.12.1995 - 4 StR 370/95

    Revision - Verfahrensrüge - Gesetzesverletzung - Beschränkungsbeschluß -

    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 32, 84, 85 f; BGH NStZ 1982, 517, 518; 1985, 515; NJW 1989, 2481; BGH, Urteil vom 23. März 1995 - 4 StR 641/94) und den im Schrifttum hierzu vertretenen Ansichten (Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154a Rdn. 47; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 154a Rdn. 24, 27, jeweils m.w.N.) stellt es einen Verstoß gegen Verfahrensrecht dar, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, die gebotene Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile oder Gesetzesverletzungen durch Beschluß nach § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO anzuordnen; dieser Rechtsfehler kann dementsprechend auch nur mit der Verfahrensrüge beanstandet werden.
  • BGH, 29.03.1989 - 2 StR 55/89

    Förmliche Wiedereinbeziehung - Täuschung über die Beschaffung von

    (BGHSt 32, 84, 85 [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]; ebenso BGHSt 22, 105, 106 [BGH 12.03.1968 - 5 StR 115/68]; 29, 315 [BGH 05.08.1980 - 1 StR 376/80]; BGH NStZ 1985, 515; BGH, Urteil vom 12. August 1983 - 1 StR 422/80 S. 6; siehe weiter OLG Hamm NJW 1967, 1433 [OLG Hamm 17.01.1967 - 3 Ss 878/66]; OLG Hamburg GA 1968, 281).
  • BGH, 30.01.1991 - 2 StR 428/90

    Erfordernis einer erneuten Einbeziehung eines ausgeschiedenen Tatteils in das

    Zwar muß der Tatrichter grundsätzlich einen nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteil wieder in das Verfahren einbeziehen, falls er sonst wegen des verbliebenen Tatteils auf Freispruch erkennen würde (BGHSt 32, 84 ff [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]; BGH NStZ 1985, 515).
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