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   BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07   

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BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07 (https://dejure.org/2007,8586)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2007 - 4 StR 297/07 (https://dejure.org/2007,8586)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07 (https://dejure.org/2007,8586)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 346 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame Revisionsrücknahme; keine unzulässige Willensbeeinflussung durch das Verhalten von Mitgefangenen; Verhandlungsfähigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Rechtswirkungen einer wirksamen Revisionsrücknahme; Zuständiges Gericht für die Feststellung der Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1 § 353 Abs. 1
    Feststellen einer wirksamen Revisionsrücknahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 51
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07
    Jedenfalls ist das Revisionsgericht nach einer Entscheidung durch den judex a quo und bei Fortbestehen des Streits zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH NStZ 2005, 113; NStZ-RR 2005, 211).
  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00

    Zurücknahme einer eingelegten Revision; Feststellung der Zurücknahme durch das

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07
    Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. nur BGH StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104; vgl. hierzu auch Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 3).
  • BGH, 20.07.2004 - 4 StR 249/04

    Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07
    Jedenfalls ist das Revisionsgericht nach einer Entscheidung durch den judex a quo und bei Fortbestehen des Streits zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH NStZ 2005, 113; NStZ-RR 2005, 211).
  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07
    Sie kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und § 302 8 Abs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten, insbesondere in seinem Schreiben vom 28. Februar 2007, vermögen somit an ihrer Rechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern.
  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88

    Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision - Erfüllung der

    Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 4 StR 297/07
    Sie kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und § 302 8 Abs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten, insbesondere in seinem Schreiben vom 28. Februar 2007, vermögen somit an ihrer Rechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern.
  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 447/20

    Revision (Zurücknahme und Verzicht: Entscheidung des Revisionsgerichts bei Streit

    Dies gilt auch in Fällen, in denen der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nach einer feststellenden Entscheidung des iudex a quo fortbesteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 ? 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; vom 20. September 2007 ? 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vom 8. März 2005 ? 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212; vom 20. Juli 2004 ? 4 StR 249/04, wistra 2004, 434).

    Die Rücknahme der Revision ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 ? 4 StR 297/07, aaO mwN).

  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 527/13

    Verspätete Verfahrensrüge (Revisionsbegründungsfrist; Inbegriffsrüge)

    Bezweifelt ein Verfahrensbeteiligter die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme, so entscheidet das Revisionsgericht darüber in Form einer Feststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; Beschluss vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vgl. auch Paul in KK, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 14a mwN).
  • BGH, 17.02.2011 - 4 StR 691/10

    Wirksame Rücknahme der Revision durch einen Analphabeten (Entscheidung des

    Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vgl. auch KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 Rn. 14a).
  • BGH, 11.10.2023 - 4 StR 226/23

    Beurteilung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem

    Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht beizutreten (zweifelnd auch BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 3 StR 29/22 Rn. 2; Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10 Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07 Rn. 4; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; Beschluss vom 14. September 2006 - 4 StR 300/06 Rn. 5; Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212).
  • OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 21/13

    Strafbefehlsverfahren: Auslegung einer "Berufung" gegen die Höhe der Geldstrafe

    Wird die Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, ist anerkannt, dass das Gericht, gegebenenfalls nach Ermittlungen im Freibeweisverfahren, durch förmliche Entscheidung auszusprechen hat, dass das Rechtsmittel zurückgenommen ist (für die Revision BGH NStZ 2009, 51; NStZ-RR 2010, 55; BGH BeckRS 2010, 27859; Meyer-Goßner, aaO., § 302 Rn. 11a m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 13.10.2016 - 2 OLG 4 Ss 150/16

    Revision in Strafsachen: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die

    Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es Sache des Rechtsmittelgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. für die Revision BGH, Beschlüsse 3 StR 354/90 vom 10.04.1991, BGHR StPO § 302 Abs. 1 S. 1 Rechtsmittelverzicht 8; 4 StR 249/04 vom 20.07.2004, NStZ 2005, 113; 4 StR 297/07 vom 20.09.2007, NStZ 2009, 51; 4 StR 691/10 vom 17.02.2011, juris Rn. 4 ).
  • OLG Zweibrücken, 05.02.2010 - 1 Ss 5/10

    Rechtsmittel im Strafverfahren: Ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur

    Der Senat erachtet sich als befugt, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die die hier streitig gewordene Wirksamkeit der Rücknahme zu entscheiden, nachdem ihm die Akten zu diesem Zweck von der Vorinstanz zugeleitet worden sind; ob zu einem früheren Zeitpunkt auch eine Zuständigkeit des judex a quo in Frage gekommen wäre, kann dahinstehen (zum Ganzen: BGH NStZ 2009, 51; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 302 Rn. 11a).
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