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   BGH, 14.09.1989 - 4 StR 386/89   

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https://dejure.org/1989,2523
BGH, 14.09.1989 - 4 StR 386/89 (https://dejure.org/1989,2523)
BGH, Entscheidung vom 14.09.1989 - 4 StR 386/89 (https://dejure.org/1989,2523)
BGH, Entscheidung vom 14. September 1989 - 4 StR 386/89 (https://dejure.org/1989,2523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Ordnungsgemäße Urteilsniederschrift als Revisionsgrund bei vorhandenem Verhinderungsvermerk - Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Bemessung der Jugendstrafe

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision als unbegründet wegen des Fehlens eines Rechtsnachteils zulasten des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18 Abs. 2; StPO § 275
    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 505
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 14.09.1989 - 4 StR 386/89
    Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Bemessung der Jugendstrafe unzulässig ist; innerhalb des vom Erziehungsgedanken beherrschten Jugendstrafrechts ist für eine Strafschärfung aus diesem Grund kein Raum (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH bei Theune NStZ 1986, 160, weitere Nachweise bei Eisenberg 3. Aufl. § 18 JGG Rdn. 23).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 14.09.1989 - 4 StR 386/89
    Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Bemessung der Jugendstrafe unzulässig ist; innerhalb des vom Erziehungsgedanken beherrschten Jugendstrafrechts ist für eine Strafschärfung aus diesem Grund kein Raum (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH bei Theune NStZ 1986, 160, weitere Nachweise bei Eisenberg 3. Aufl. § 18 JGG Rdn. 23).
  • BGH, 27.01.2021 - 1 StR 495/20

    Unterzeichnung des Urteils durch alle mitwirkenden Richter (Verhinderungsvermerk:

    Da die Unterschrift der beisitzenden Richterin ohne irgendeinen Bezug zu dem Verhinderungsvermerk (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. September 1989 - 4 StR 386/89 Rn. 3) an die Stelle gesetzt worden ist, an der sie auch bei einer Unterzeichnung durch die - für deren tatsächliche Verhinderung keine Anhaltspunkte bestehen - Vorsitzende unterschrieben hätte, fehlt es an der notwendigen zweiten Unterschrift.
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 455/93

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit dem nur im letzten Gewaltakt

    Das gilt um so mehr, als die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Bemessung von Jugendstrafe unzulässig ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2 m.w.N.; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 1992 § 18 Rdn. 16).
  • BGH, 14.12.2021 - 6 StR 514/21

    Unterschrift der Richter (Verhinderungsfall: keine Unterschrift für den

    Im Verhinderungsfall ist das Urteil nicht "für" den Verhinderten zu unterzeichnen, sondern der Verhinderungsgrund anzugeben und dieser Vermerk gesondert zu unterschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 214; Beschluss vom 14. September 1989 - 4 StR 386/89; Meyer-Goßner, NStZ 1988, 529, 537).
  • BGH, 14.12.1993 - 1 StR 656/93

    Untersuchungshaft: Anrechnung im Jugendstrafverfahren - Darlegungserfordernis bei

    Zutreffend hat das Landgericht es auch abgelehnt, generalpräventive Gesichtspunkte strafschärfend heranzuziehen (BGHSt 15, 224; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Jugendstrafe

    Insoweit bedarf es allerdings bei einem Jugendlichen besonderer Prüfung, inwiefern aus der Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes Rückschlüsse auf eine dem objektiven Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden können (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 1); generalpräventiven Gesichtspunkten kann dabei im Blick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken anerkanntermaßen keine strafschärfende Bedeutung zukommen (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2).
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