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   BGH, 27.11.2003 - 4 StR 390/03   

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https://dejure.org/2003,6962
BGH, 27.11.2003 - 4 StR 390/03 (https://dejure.org/2003,6962)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2003 - 4 StR 390/03 (https://dejure.org/2003,6962)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2003 - 4 StR 390/03 (https://dejure.org/2003,6962)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 801 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03

    Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - 4 StR 390/03
    Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand.
  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 381/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis; erforderliche ergänzende Einziehung des

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - 4 StR 390/03
    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis wird entzogen." wie folgt ergänzt: "Der Führerschein wird eingezogen." (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 381/02).
  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (opferbezogenes Tatbestandsmerkmal "unter

    a) Bei einem verkehrsbedingten Halt, etwa an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16), an einer geschlossenen Bahnschranke oder in einem Stau, wird dies in der Regel zu bejahen sein, weil der Lenker eines Kraftfahrzeugs in einer solchen Situation - unabhängig davon, ob er den Motor weiterlaufen läßt oder kurzfristig ausstellt - seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten muß (vgl. BGHSt 49, 8, 15 m.w.N.).

    Liegt nach den genannten Grundsätzen ein Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Täter "dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ausgenutzt hat (vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19; zur eigenständigen Bedeutung des opferbezogenen Tatbestandsmerkmals der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vgl. Sowada aaO § 316 a Rdn. 37; Duttge/Nolden JuS 2005, 193, 197).

    Das ist objektiv der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, daß er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19).

    b) Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt verkehrsbedingt - und mit laufendem Motor - hält und der Fahrer darauf wartet, seine Fahrt zugleich nach Veränderung der Verkehrssituation fortsetzen zu können und sich das Fahrzeug mithin - trotz des vorübergehenden Halts - weiterhin im fließenden Verkehr befindet (vgl. BGHSt 38, 196, 197 f.), wie etwa bei einem Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16).

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