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   BGH, 09.12.1997 - 4 StR 544/97   

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https://dejure.org/1997,7009
BGH, 09.12.1997 - 4 StR 544/97 (https://dejure.org/1997,7009)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1997 - 4 StR 544/97 (https://dejure.org/1997,7009)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 (https://dejure.org/1997,7009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung eines Verfahrens mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - Wegfall von Einzelstrafen bei teilweiser Einstellung des Verfahrens - Bildung einer Gesamtstrafe bei Vorliegen mehrerer Einzelstrafen - Änderung eines Schuldspruchs durch eine Verfahrenseinstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244, § 244 a

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 09.12.1997 - 4 StR 544/97
    Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil das Verfahren nur noch einen Erwachsenen betrifft (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 20.04.1993 - 4 StR 108/93

    Änderung des Schuldspruchs - Voraussetzungen eines Bandendiebstahls -

    Auszug aus BGH, 09.12.1997 - 4 StR 544/97
    Dieser Tatbestand setzt nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 49) voraus, daß der Diebstahl unter unmittelbarer Mitwirkung mindestens eines anderen Bandenmitgliedes begangen wird (vgl. BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; Tröndle StGB 48. Aufl. § 244 a Rdn. 2).
  • BGH, 29.09.1994 - 4 StR 481/94

    Geldauflage - Anrechnung - Günstige Entscheidung - Widerspruch

    Auszug aus BGH, 09.12.1997 - 4 StR 544/97
    Da sich der Grund für diese Unstimmigkeit nicht aus dem Urteil ergibt, hat der Senat die für den Angeklagten günstigere Zahl festgesetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1994 - 4 StR 481/94).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I

    Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Nach bislang ständiger, an dieses Tatbestandsmerkmal anknüpfender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfordert die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls oder eines Raubes stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18 ; 33, 50, 52; BGH bei Holtz M.DR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom g. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offengelassen in BGH Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 16.06.1998 - 4 StR 171/98

    Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Soweit in den Urteilsgründen - ohne daß für diesen Widerspruch eine Erklärung ersichtlich ist -, abweichend von der verkündeten Urteilsformel (ein Jahr Freiheitsstrafe), "eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen" erachtet wird (UA 11, vgl. auch UA 13), gilt die für den Angeklagten günstigere verkündete Urteilsformel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 1992 - 1 StR 801/91 -, vom 29. September 1994 - 4 StR 481/94 - und vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97).
  • BGH, 18.12.1997 - 4 StR 610/97

    Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl - Diebstahl unter unmittelbarer

    Die Tatbestände der §§ 244, 244 a StGB setzen voraus, daß der Diebstahl jeweils unter unmittelbarer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenwirkung von mindestens zwei Bandenmitgliedern begangen wird (vgl. BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97; Tröndle StGB 48. Aufl. § 244 Rdn. 12, 13, § 244 a Rdn. 2).
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