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   VGH Hessen, 17.09.2004 - 4 TG 2610/04   

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https://dejure.org/2004,7392
VGH Hessen, 17.09.2004 - 4 TG 2610/04 (https://dejure.org/2004,7392)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.09.2004 - 4 TG 2610/04 (https://dejure.org/2004,7392)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. September 2004 - 4 TG 2610/04 (https://dejure.org/2004,7392)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 34 BauGB, § 20 Abs 3 S 1 BauNVO, § 22 Abs 2 BauNVO
    Nachbarschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Einfügen eines Bauvorhabens in die Umgebung ; Materielle Rechtswidrigkeit einer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung ; Festlegung der Geländeoberfläche als wertende Entscheidung

  • Judicialis

    BauGB § 34; ; BauNVO § 22 Abs. 2; ; HBO § 2 Abs. 5; ; HBO § 42 Abs. 2; ; HBO § 53 Abs. 2; ; HBO § 57; ; HBO § 6; ; HBO § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht; Nachbarschutz gegen ein in vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren genehmigtes Bauverfahren - Abstandsfläche, Abweichung, Baugenehmigung, Bauvorhaben, Doppelhaus, Einfügen, Geländeoberfläche, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, zweite Reihe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Nachbarschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 228
  • BauR 2005, 148 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 808 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.07.1997 - 4 NB 15.97

    Bauplanungsrecht - Konkurrenz zum Landesbauordnungsrecht, Verunstaltungsabwehr

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.2004 - 4 TG 2610/04
    Soweit der Antragsteller geltend macht, die Satzung sei insofern nachbarschützend als sie bewirke, dass das Vorhaben sich nicht in die rechtskonform gebaute Umgebung einfüge, ist ihm entgegen zu halten, dass auf Landesrecht gestützte örtliche Baugestaltungsvorschriften wie die hier vorliegende Bausatzung der Gemeinde A-Stadt gerade keine bodenrechtlichen Regelungen "im Gewande von Baugestaltungsvorschriften" sein dürfen (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997, 4 NB 15.97, BRS 59 Nr. 19).
  • VGH Hessen, 25.11.1999 - 4 UE 2222/92

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Anspruch auf Einschreiten der

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.2004 - 4 TG 2610/04
    Unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist ein Gebäude zu verstehen, dessen beide Hälften auf verschiedenen Buchgrundstücken stehen und an einer Seite aneinander gebaut sind (Hess. VGH, Beschluss vom 11.09.1998 - 4 TZ 4364/97 -, HSGZ 1999, 149 und Urteil vom 25.11.1999 - 4 UE 2222/92 - ESVGH 50, 156).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1994 - 3 S 1798/94

    Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.2004 - 4 TG 2610/04
    Die Festlegung der Geländeoberfläche ist eine wertende Entscheidung, bei der auch die Belange des Nachbarn zu berücksichtigen sind und die im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht; eine Festlegung abweichend von der natürlichen Geländeoberfläche ist nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.05.2001 - 3 N 27/01 -, NordÖR 2001, 482 f., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.1995 - 7 B 1187/95 - und VGH Baden-Württemberg vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 - BRS 56 Nr. 113).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.1995 - 7 B 1187/95

    Bauaufsichtsbehörde; Geländeoberfläche; Erteilung einer Baugenehmigung;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.2004 - 4 TG 2610/04
    Die Festlegung der Geländeoberfläche ist eine wertende Entscheidung, bei der auch die Belange des Nachbarn zu berücksichtigen sind und die im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht; eine Festlegung abweichend von der natürlichen Geländeoberfläche ist nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.05.2001 - 3 N 27/01 -, NordÖR 2001, 482 f., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.1995 - 7 B 1187/95 - und VGH Baden-Württemberg vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 - BRS 56 Nr. 113).
  • VGH Hessen, 11.09.1998 - 4 TZ 4364/97

    Zum Begriff des Doppelhauses im Sinne de BauNVO § 22 Abs 2

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.2004 - 4 TG 2610/04
    Unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist ein Gebäude zu verstehen, dessen beide Hälften auf verschiedenen Buchgrundstücken stehen und an einer Seite aneinander gebaut sind (Hess. VGH, Beschluss vom 11.09.1998 - 4 TZ 4364/97 -, HSGZ 1999, 149 und Urteil vom 25.11.1999 - 4 UE 2222/92 - ESVGH 50, 156).
  • VGH Hessen, 28.11.2005 - 3 TG 2774/05

    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Prüfgegenstand; Nachbarschutz;

    Eine Baugenehmigung kann nicht aus Gründen, die nicht zu ihrem Prüfgegenstand gehören, rechtswidrig sein (anderer Auffassung Hess. VGH, Beschluss vom 17. September 2004 - 4 TG 2610/04 -).

    Der gegenteiligen Auffassung des 4. Senats in den nicht tragenden Gründen des Beschlusses vom 17. September 2004 (4 TG 2610/04 - NVwZ-RR 2005, S. 228 ff.) folgt der Senat nicht.

  • VG Karlsruhe, 28.04.2023 - 2 K 1313/22

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine grenzständige Bebauung;

    Stehen die beiden funktional selbständigen Haushälften auf demselben (Buch-)Grundstück und halten sie Grenzabstände zu allen Seiten zu den Nachbargrundstücken ein, bilden sie kein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BauNVO, sondern denklogisch in ihrer Gesamtheit ein einziges Einzelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BauNVO (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschl. v. 31.01.1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 (1995) Nr. 23 = juris Rn. 22; anschaulich hierzu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.07.2014 - 1 LA 168/13 -, BRS 82 (2014) Nr. 182 = juris Rn. 8), oder, je nach Sprachgebrauch, ein sogenanntes "unechtes Doppelhaus" (so beispielsweise OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.04.2012 - 3 L 156/08 -, NordÖR 2012, 452 = juris Rn. 16 f.; HessVGH, Beschl. v. 17.09.2004 - 4 TG 2610/04 -, NVwZ-RR 2005, 228 = juris Rn. 5; vgl. auch Petz, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 2022, § 22 Rn. 19b).
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