Weitere Entscheidung unten: LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2007

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   LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06   

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https://dejure.org/2007,12792
LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06 (https://dejure.org/2007,12792)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06 (https://dejure.org/2007,12792)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - 4 TaBV 66/06 (https://dejure.org/2007,12792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersetzung einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Außerordentliche Kündigung wegen des Missbrauchs einer Vorgesetztenfunktion durch die Deckung von Vermögensdelikten unterstellter ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 103 BetrVG, 15 KSchG, 626 BGB
    Kündigung - Betriebsratsmitglied - Zustimmungsersetzungsverfahren - Decken vor Diebstählen - Anstiftung zu Straftaten

  • Judicialis

    BetrVG § 103; ; KSchG § 15; ; BGB § 626

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmungsersetzung für außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Missbrauch der Vorgesetztenfunktion durch Deckung von Vermögensdelikten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Berlin, 03.08.1998 - 9 TaBV 4/98

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06
    Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers die verweigerte Zustimmung ersetzen, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt erscheint (vgl. LAG Berlin vom 03.08.1998 - 9 TaBV 4/98 - LAGE Nr. 17 zu § 15 KSchG, m.w.N.).

    Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied zumutbar ist oder nicht, muss von der Kündigungsfrist ausgegangen werden, die ohne den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG für eine ordentliche Kündigung gelten würde (vgl. BAG vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - AP Nr. 202 zu § 626 BGB; LAG Berlin vom 03.08.1998, aaO; KR-Etzel, 8. Aufl., § 15 KSchG Rz 22; jeweils m.w.N.).

    Dieser Personenkreis darf wegen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden, vgl. § 78 BetrVG (vgl. hierzu LAG Berlin vom 03.08.1998, aaO).

    Diese Vorschrift ist auch bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied zu beachten (vgl. hierzu LAG Berlin vom 03.08.1998 aaO).

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 507/98

    Fristlose Kündigung (Loyalitätsverstoß)

    Auszug aus LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06
    Der Beteiligte zu 3) hat als Nachtdienstleiter die unverzichtbare Loyalität zu seiner Arbeitgeberin vermissen lassen und das ihm eingeräumte Vertrauen besonders nachhaltig zerstört (vgl. hierzu BAG vom 11.03.1999 - 2 AZR 507/98 - AP Nr. 149 zu § 626 BGB).

    Es entsprich ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 11.03.1999 - 2 AZR 507/98 - AP Nr. 149 zu § 626 BGB), bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen vom Erfordernis einer Abmahnung abzusehen, wenn dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne weiteres erkennbar war und er mit einer Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht habe rechnen können.

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

    Auszug aus LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06
    Die weitere Prüfung, ob der Antragstellerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf einer fiktiven Kündigungsfrist noch zumutbar ist oder nicht (vgl. hierzu BAG vom 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 - NZA 1996, 419), führt zu einem für den Beteiligten zu 3) negativem Ergebnis.
  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 496/00

    Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze und Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06
    Das Gericht ist nicht gehindert, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als wichtigen Grund anzuerkennen (so BAG vom 06.12.2001 - 2 AZR 496/00 - NZA 2002, 847, 850).
  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 620/96

    Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06
    Das Bundesarbeitsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 20.08.1997 (2 AZR 620/96 - AP Nr. 27 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) für eine ausreichende Information des Betriebsrats über eine zumindest hilfsweise beabsichtigte Verdachtskündigung ausreichen lassen, wenn sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut selbst, jedoch aus dem Gesamtzusammenhang des Anhörungsschreibens ergibt.
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 587/94

    Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer

    Auszug aus LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06
    Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (vgl. hierzu BAG vom 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 - AP Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; vom 13.09.1995 - 2 AZR 587/94 - AP Nr. 25 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06
    Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (vgl. hierzu BAG vom 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 - AP Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; vom 13.09.1995 - 2 AZR 587/94 - AP Nr. 25 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06
    Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied zumutbar ist oder nicht, muss von der Kündigungsfrist ausgegangen werden, die ohne den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG für eine ordentliche Kündigung gelten würde (vgl. BAG vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - AP Nr. 202 zu § 626 BGB; LAG Berlin vom 03.08.1998, aaO; KR-Etzel, 8. Aufl., § 15 KSchG Rz 22; jeweils m.w.N.).
  • AG Kandel, 14.11.1997 - C 626/97
    Auszug aus LAG Nürnberg, 20.06.2007 - 4 TaBV 66/06
    In einem von dem Mitarbeiter G... gegen den Kollegen F... geführten Zivilprozess vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, Az.: 12 C 626/97, haben der Beteiligte zu 3) und die Mitarbeiter H... und I... als Zeugen ausgesagt.
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   LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2007 - 4 TaBV 66/06   

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https://dejure.org/2007,26054
LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2007 - 4 TaBV 66/06 (https://dejure.org/2007,26054)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.04.2007 - 4 TaBV 66/06 (https://dejure.org/2007,26054)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. April 2007 - 4 TaBV 66/06 (https://dejure.org/2007,26054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung bei vorübergehendem Einsatz in einem anderen Unternehmen; Rechtmäßigkeit einer Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats; Versetzung von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens

  • Judicialis

    BetrVG § 99; ; BetrVG § 101

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 Satz 1
    Keine Mitbestimmung bei vorübergehendem Wechsel in Betrieb eines anderen Unternehmens bei fehlender Zurechnung der Arbeitsleistung zu bisherigem Arbeitgeber - Tätigkeit für anderes Unternehmen während Freistellung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2007 - 4 TaBV 66/06
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs wiederum liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - 1 ABR 36/90, in: BB 1991, S. 1486).

    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt jedoch nur dann vor, wenn die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer also im neuen Tätigkeitsbereich für den Arbeitgeber tätig wird, die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung bleibt (BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - 1 ABR 36/90 - a.a.O.).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 19.02.1991 - 1 ABR 36/90 - a.a.O), ausgeführt, die Anbindung des versetzten Arbeitnehmers an sein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber bleibe auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend für den Arbeitgeber in einem anderen (Konzern-)Unternehmen tätig werde.

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Beschluss vom 19.02.1991 (1 ABR 36/90) die grundlegenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versetzung bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen aufgezeigt.

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