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   OLG Düsseldorf, 27.08.2002 - 4 U 232/01   

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https://dejure.org/2002,9302
OLG Düsseldorf, 27.08.2002 - 4 U 232/01 (https://dejure.org/2002,9302)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2002 - 4 U 232/01 (https://dejure.org/2002,9302)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. August 2002 - 4 U 232/01 (https://dejure.org/2002,9302)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilungsabkommen zwischen Bau-Berufsgenossenschaft und Betriebshaftpflichtversicherer über die Haftung für die durch unsachgemäße Aufstellung eines Gerüsts verursachte Körperverletzung; Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustand des Gerüsts vor dessen Inbetriebnahme; ...

  • Judicialis

    RVO §§ 636 ff.; ; SGB VII § 2; ; SGB VII § 8; ; SGB VII §§ 104 ff.; ; SGB X § 116; ; BGB § 618

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilungsabkommen zwischen Bau-Berufsgenossenschaft und Betriebshaftpflichtversicherer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschränkte Haftung eines Gerüstbau-Versicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 11 O 162/01
  • OLG Düsseldorf, 27.08.2002 - 4 U 232/01
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92

    Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.08.2002 - 4 U 232/01
    Eine Regelung in Teilungsabkommen, die bestimmt, dass der Haftpflichtversicherer in den Fallen, in denen er nach der Haftpflichtlage (§§ 637, 638 RVO) nicht haften muss, nicht ersatzpflichtig ist, ist als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verstehen, wonach solche den Haftungsgrund betreffende Einwendungen im Rahmen von Teilungsabkommen ausgeschlossen sind, sofern dort keine abweichende Regelung getroffen worden ist (vgl. BGH VersR 1993, 841, 842).
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