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   OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11 - 79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30746
OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11 - 79 (https://dejure.org/2014,30746)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.02.2014 - 4 U 248/11 - 79 (https://dejure.org/2014,30746)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - 4 U 248/11 - 79 (https://dejure.org/2014,30746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall -Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anzeichen für manipuliertes Unfallgeschehen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Saarbrücken, 18.10.2011 - 4 U 462/10

    Haftung wegen Verkehrsunfall: Beweislast für den äußeren Tatbestand der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11
    Demnach genügt der Geschädigte seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen (Senat NJW-RR 2012, 356, 357).

    Dieser spezifischen Anforderung für eine "erfolgreiche" Unfallmanipulation wird der öffentliche Verkehrsraum im Regelfall schon wegen der potenziellen Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer und der im öffentlichen Straßenraum üblicherweise höheren Fahrgeschwindigkeiten nicht gerecht (Senat NJW-RR 2012, 356, 357).

    Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am Lebenssachverhalt der Haftungsklage verbleiben (Senat NJW-RR 2012, 356, 357).

  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 206/75

    Zu den Beweislastproblemen bei einem fingiertem Unfall und zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11
    Für diesen Kausalzusammenhang ist der Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig (BGHZ 71, 339, 345).

    Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Verletzung seiner Rechtsgüter eingewilligt hatte (BGHZ 71, 339, 345).

  • OLG Saarbrücken, 03.02.2009 - 4 U 402/08

    Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls; Pflichten des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11
    Der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (Senat OLGR 2009, 394).

    Solche Anhaltspunkte können im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (SchlHOLG NJW-RR 2011, 176; Senat OLGR 2009, 394).

  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11
    Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem so genannten Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 153, 173, 175; 180, 77, 82; 185, 66, 73).
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 195/06

    UHU

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11
    Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem so genannten Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 153, 173, 175; 180, 77, 82; 185, 66, 73).
  • BGH, 11.02.2010 - I ZR 85/08

    Ausschreibung in Bulgarien

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11
    Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem so genannten Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 153, 173, 175; 180, 77, 82; 185, 66, 73).
  • OLG Hamm, 08.05.2000 - 15 W 103/00

    Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11
    (1) Das Gebot, erforderlichenfalls einen Dolmetscher zuzuziehen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG), richtet sich an das Gericht, welches darüber nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen zu entscheiden hat (OLG Hamm OLGR 2000, 266, 267).
  • OLG Saarbrücken, 30.10.2012 - 4 U 259/11

    Verkehrsunfall: Nachweis für das Schadensereignis bei zweifelhaftem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11
    bb) In die gebotene Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren ist auch und gerade die Kompatibilität von Unfallschäden einzustellen, wobei allerdings die bloße Möglichkeit der Kompatibilität zur Überzeugungsbildung nicht ausreicht (vgl. Senatsurt. v. 30.10.2012 - 4 U 259/11 -, 82 juris Rn. 26).
  • OLG Schleswig, 24.06.2010 - 7 U 102/09

    Anforderungen an den Nachweis einer Unfallmanipulation

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11
    Solche Anhaltspunkte können im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (SchlHOLG NJW-RR 2011, 176; Senat OLGR 2009, 394).
  • BVerwG, 11.09.1990 - 1 CB 6.90

    Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11
    Der Mitwirkung eines Dolmetschers bedarf es folglich nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht (BVerwG NJW 1990, 3102, 3103).
  • BayObLG, 24.09.2004 - 1St RR 143/04

    Hinzuziehung eines Dolmetschers bei Zeugenvernehmung

  • OLG Celle, 15.01.2004 - 14 U 144/03

    Schlüssigkeit der Klage bei Verschweigen von Vorschäden; Entbehrlichkeit eines

  • OLG Saarbrücken, 21.12.2017 - 4 U 124/16

    Zivilprozessualer Streitgegenstand im Verkehrsunfallprozess

    Der Geschädigte genügt deshalb seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen (Senat, Urteil vom 8. Mai 2014 - 4 U 393/11-124, NJW-RR 2014, 1241; Urteil vom 27. Februar 2014 - 4 U 248/11-79, Schaden-Praxis 2014, 261).
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