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   OLG Schleswig, 06.06.2003 - 4 U 70/02   

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https://dejure.org/2003,9938
OLG Schleswig, 06.06.2003 - 4 U 70/02 (https://dejure.org/2003,9938)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2003 - 4 U 70/02 (https://dejure.org/2003,9938)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06. Juni 2003 - 4 U 70/02 (https://dejure.org/2003,9938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Granatsplitterverletzung aus 2. Weltkrieg; Schicksalhafte Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos; Objektives Fehlverhalten von behandelnden Ärzten oder des Pflegepersonals; Vorhandensein von Anhaltspunkten für eine Eigengefährdung bzw. Fremdgefährdung; Einhaltung ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 831; ; BGB § 847

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; BGB § 831; BGB § 847
    Sicherungsmaßnahmen gegen Herausfallen aus Krankenbett

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Alter Mann fällt im Krankenhaus aus dem Bett - Klinik muss keine Gitter anbringen, um Unfälle zu verhindern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenhaus haftet nicht immer für Herausfallen aus dem Bett - Herausfallen aus dem Bett stellt Teil des allgemeinen Lebensrisikos dar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 237
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Bremen, 22.10.2009 - 5 U 25/09

    Haftung des Krankenhauses bei Sturz eines Patienten aus dem Bett

    Von der Rechtsprechung wird eine Beweislastumkehr vielmehr nur in den Fällen angenommen, in denen alle Risikofaktoren und somit auch solche, die sich aus der körperlichen Konstitution des Patienten ergeben, regelmäßig vom Personal eingeplant und voll umfänglich ausgeschaltet werden können (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 06.06.2003, NJW-RR 2004, 237).
  • LG Bochum, 24.03.2010 - 6 O 213/09

    Haftung eines Krankenhauses für einen Sturz bei unzureichender Beaufsichtigung

    Ein solcher Ausnahmefall für die Anwendung der Grundsätze zum sog. beherrschbaren Risiko lag hier - wie auch im Fall der genannten Grundsatzentscheidung des BGH - nicht vor( so auch: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 237 - Sturz aus dem Bett im Krankenhaus ).
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