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   OLG Hamm, 31.03.2017 - III-4 Ws 27/17   

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https://dejure.org/2017,16136
OLG Hamm, 31.03.2017 - III-4 Ws 27/17 (https://dejure.org/2017,16136)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.03.2017 - III-4 Ws 27/17 (https://dejure.org/2017,16136)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17 (https://dejure.org/2017,16136)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    StPO § 154 Abs. 2; § 154 Abs. 4; StPO §§ 304, 305

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens; Ermessensentscheidung; Anfechtung; Dreimonatsfrist

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Nichtwiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Nichtwiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Oldenburg, 20.09.2006 - 1 Ws 465/06

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2017 - 4 Ws 27/17
    Ein Fall des § 305 StPO liegt ebenfalls nicht vor, denn die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens geht der Urteilsfällung nur zeitlich, nicht aber im Sinne dieser Bestimmung vor, sondern ermöglicht erst, dass überhaupt durch ein Urteil entschieden wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.06.1996 - Ws 277/96; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 Ws 465/06, jeweils zitiert nach juris; Beulke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 79; Weßlau/Deiters, in: SK-StPO, 5. Aufl., § 154 Rn. 54; Rieß, NStZ 1985, 40).

    Nur das Tatgericht vermöge sachgerecht zu beurteilen, ob die Annahme verhältnismäßiger Unwesentlichkeit in einem späteren Verfahrensstadium noch Bestand haben könne oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 252; OLG Frankfurt, NStZ 1985, 39; OLG Stuttgart, MDR 1984, 73; Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421).

    Letzteres wird selbst von den Vertretern der Gegenansicht für die Fälle zugestanden, in denen das Gericht trotz Freispruchs des Angeklagten in dem anderen Verfahren eine Wiederaufnahme ablehnt (vgl. nur Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421: "mit § 154 Abs. 4 StPO schlechthin unvereinbar" ).

  • OLG Frankfurt, 03.08.1983 - 3 Ws 503/83

    Ablehnung der Wiederaufnahme; Staatsanwaltschaft; Beschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2017 - 4 Ws 27/17
    Nur das Tatgericht vermöge sachgerecht zu beurteilen, ob die Annahme verhältnismäßiger Unwesentlichkeit in einem späteren Verfahrensstadium noch Bestand haben könne oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 252; OLG Frankfurt, NStZ 1985, 39; OLG Stuttgart, MDR 1984, 73; Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421).
  • OLG Bamberg, 14.06.1996 - Ws 277/96
    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2017 - 4 Ws 27/17
    Ein Fall des § 305 StPO liegt ebenfalls nicht vor, denn die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens geht der Urteilsfällung nur zeitlich, nicht aber im Sinne dieser Bestimmung vor, sondern ermöglicht erst, dass überhaupt durch ein Urteil entschieden wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.06.1996 - Ws 277/96; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 Ws 465/06, jeweils zitiert nach juris; Beulke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 79; Weßlau/Deiters, in: SK-StPO, 5. Aufl., § 154 Rn. 54; Rieß, NStZ 1985, 40).
  • OLG Düsseldorf, 27.08.1982 - 1 Ws 865/81
    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2017 - 4 Ws 27/17
    Nur das Tatgericht vermöge sachgerecht zu beurteilen, ob die Annahme verhältnismäßiger Unwesentlichkeit in einem späteren Verfahrensstadium noch Bestand haben könne oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 252; OLG Frankfurt, NStZ 1985, 39; OLG Stuttgart, MDR 1984, 73; Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421).
  • OLG Stuttgart, 19.07.1983 - 4 Ws 244/83
    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2017 - 4 Ws 27/17
    Nur das Tatgericht vermöge sachgerecht zu beurteilen, ob die Annahme verhältnismäßiger Unwesentlichkeit in einem späteren Verfahrensstadium noch Bestand haben könne oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 252; OLG Frankfurt, NStZ 1985, 39; OLG Stuttgart, MDR 1984, 73; Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421).
  • RG, 22.09.1939 - 4 D 469/39

    Die Dreimonatsfrift des § 154 Abs. 4 StPO. beginnt nicht nur dann mit der

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2017 - 4 Ws 27/17
    Es würde dem Zweck des Gesetzes widersprechen, zwischen der Erledigung durch Urteil und der Erledigung durch Beschluss zu unterscheiden (vgl. bereits RGSt 73, 308, 309).
  • OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Beschwerderecht der

    Mit der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 8, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06, Rn. 5, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44) vorherrschenden Auffassung vermag der Senat auch aus anderen Gründen (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88-94 (91 f.); Rieß, NStZ 1985, 39 ff., 40) keinen rechtlich begründeten Anlass zu erkennen, der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen.

    Ihr schon im Grundsatz die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung zu versagen, ist bei dieser Sachlage mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 15, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44; Rieß, a.a.O.).

    Denn er ist in beiden Fällen - weil er grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ein Strafverfahren allein zu dem Zwecke fortgeführt wird, seine Unschuld zu erweisen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 93) - nicht beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 17, juris).

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