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   OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16   

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https://dejure.org/2016,7630
OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16 (https://dejure.org/2016,7630)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2016 - 4 Ws 79/16 (https://dejure.org/2016,7630)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 2016 - 4 Ws 79/16 (https://dejure.org/2016,7630)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei vorübergehendem Verlassen der Wohnung und fehlender Postkontrolle trotz Kenntnis des laufenden Verfahrens

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44; StPO § 311
    Wiedereinsetzung; Verschulden; Strafaussetzung; Bewährung; Widerruf

  • rechtsportal.de

    StPO § 44 ; StPO § 311
    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei vorübergehendem Verlassen der Wohnung und fehlender Postkontrolle trotz Kenntnis des laufenden Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 18 StVK 913/10
  • OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich - soweit ersichtlich - jeweils auf Fälle, in denen es um Einspruchsfristen gegen Strafbefehle oder Bußgeldbescheide ging (vgl. BVerfGE 41, 332; BVerfGE 40, 182; BVerfGE 40, 88; BVerfGE 37, 100), also auf Konstellationen, in denen für die jeweils Betroffenen bzw. Beschuldigten die Unschuldsvermutung stritt und diese keinen besonderen Verpflichtungen unterlagen.

    Art. 103 Abs. 1 GG gebiete es aber, dass "das Risiko, das in den Unzulänglichkeiten dieses Verfahrens für die Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt, und das um der Effektivität der Strafrechtspflege willen hinzunehmen ist", wenigstens dadurch gemildert werde, dass die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was ein Beschuldigter veranlassen muss, um Kenntnis von der Zustellung zu erlangen (BVerfGE 40, 88).

  • BVerfG, 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10

    Einspruch gegen einen Strafbefehl; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Recht auf

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10 -, Rn. 17, juris m.w.N.).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich - soweit ersichtlich - jeweils auf Fälle, in denen es um Einspruchsfristen gegen Strafbefehle oder Bußgeldbescheide ging (vgl. BVerfGE 41, 332; BVerfGE 40, 182; BVerfGE 40, 88; BVerfGE 37, 100), also auf Konstellationen, in denen für die jeweils Betroffenen bzw. Beschuldigten die Unschuldsvermutung stritt und diese keinen besonderen Verpflichtungen unterlagen.
  • BVerfG, 06.10.1992 - 2 BvR 805/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16
    Von einem Betroffenen kann verlangt werden, dass er selbst zumutbare Anstrengungen zum "Wegfall des Hindernisses" unternimmt, wenn er dazu Anlass hat und in der Lage ist (BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 - 2 BvR 805/91 -, Rn. 13, juris).
  • BVerfG, 08.07.1975 - 2 BvR 1099/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich - soweit ersichtlich - jeweils auf Fälle, in denen es um Einspruchsfristen gegen Strafbefehle oder Bußgeldbescheide ging (vgl. BVerfGE 41, 332; BVerfGE 40, 182; BVerfGE 40, 88; BVerfGE 37, 100), also auf Konstellationen, in denen für die jeweils Betroffenen bzw. Beschuldigten die Unschuldsvermutung stritt und diese keinen besonderen Verpflichtungen unterlagen.
  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvR 784/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich - soweit ersichtlich - jeweils auf Fälle, in denen es um Einspruchsfristen gegen Strafbefehle oder Bußgeldbescheide ging (vgl. BVerfGE 41, 332; BVerfGE 40, 182; BVerfGE 40, 88; BVerfGE 37, 100), also auf Konstellationen, in denen für die jeweils Betroffenen bzw. Beschuldigten die Unschuldsvermutung stritt und diese keinen besonderen Verpflichtungen unterlagen.
  • OLG Celle, 12.10.2001 - 3 Ws 397/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsverhandlung ; Versäumung ; Ladung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16
    Deswegen ist für das Erkenntnisverfahren anerkannt, dass der Angeklagte, der Berufung eingelegt hat, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verlangen kann, wenn er von der Ladung zur Berufungshauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, weil er sich im Urlaub befindet und keine Vorkehrungen getroffen hat, dass ihn gerichtliche Schreiben im Berufungsverfahren erreichen (KG Berlin, Beschl. v. 28.03.1994 - 3 Ws 85/94 - juris LS; OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2001 - 3 Ws 397/01 - juris).
  • BGH, 16.09.1999 - 1 StR 453/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Frist; Eigenes Verschulden

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16
    Jedenfalls in einem solchen Fall muss der Verurteilte, will er sich die Möglichkeit der Verschaffung rechtlichen Gehörs für die Beschwerdeinstanz erhalten, dafür Sorge tragen, dass ihn gerichtliche Schreiben und Zustellungen erreichen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16.09.1999 - 1 StR453/99 = BeckRS 1999, 30403209).
  • KG, 28.03.1994 - 3 Ws 85/94
    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16
    Deswegen ist für das Erkenntnisverfahren anerkannt, dass der Angeklagte, der Berufung eingelegt hat, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verlangen kann, wenn er von der Ladung zur Berufungshauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, weil er sich im Urlaub befindet und keine Vorkehrungen getroffen hat, dass ihn gerichtliche Schreiben im Berufungsverfahren erreichen (KG Berlin, Beschl. v. 28.03.1994 - 3 Ws 85/94 - juris LS; OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2001 - 3 Ws 397/01 - juris).
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