Rechtsprechung
LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Insolvenzrecht, Zivilrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Zuständigkeit eines Gerichts im Mitgliedsstaat bei Eröffnung eines Insiolvenzverfahrens auch für die Insolvenzanfechtungsklage
- unalex.eu
Art. 1 Brüssel I-VO, 3 EuInsVO
Sachlicher Anwendungsbereich - Aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgeschlossene Rechtsgebiete - Konkurs- und Vergleichssachen - Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Zuständigkeit eines Gerichts im Mitgliedsstaat bei Eröffnung eines Insiolvenzverfahrens auch für die Insolvenzanfechtungsklage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09
- LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09
- EuGH, 07.05.2012 - C-494/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 12.02.2009 - C-339/07
Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - …
Auszug aus LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09
Hält der EuGH auch für den Fall grundsätzlich an seiner Rechtsprechung "Seagon/ Deko" (C-339/07) fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren zuständig sind, wenn neben einem Insolvenzanfechtungsanspruch primär Ansprüche aus Kapitalerhaltungsregeln nach einer nationalen gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlage, die wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives "Plus" gegenüber dem Insolvenzanfechtungsanspruch gerichtet und von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig sind, geltend gemacht werden?.Fällt eine Insolvenzanfechtungsklage, deren Gegenstand zugleich und in erster Linie ein vom Insolvenzverfahren unabhängiger Anspruch ist, der vom Insolvenz-verwalter auf eine gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird und der wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives "Plus" gerichtet ist, unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO oder bestimmt sich abweichend von der Entscheidung des EuGH "Seagon/Deko" (C-339/07) die internationale Zuständigkeit hierfür nach der EuGVVO?.
Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des EuGH "Gourdain/Sadler" (C-133/78) und "Saegon/Deko" (C-339/07).
Hierzu beruft sich der Kläger auf die EuGH-Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07).
Hinsichtlich der Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO folge die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zwar grundsätzlich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, wie der EuGH in der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) festgestellt hat.
Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07, Urteil vom 12. Februar 2009) ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig sind.
Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) mit Urteil vom 19. Mai 2009 (AZ: IX ZR 39/06) entschieden, dass bei Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen Gegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer zum einen durchaus problematisch, dass bei strikter Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sämtliche Insolvenzanfechtungsklagen im Land des Insolvenzschuldners konzentriert werden sollen.
- EuGH, 22.03.1983 - 34/82
Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging
Auszug aus LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09
In Anlehnung an die Entscheidung des EuGH "Peters" (C-34/82), in der der EuGH eine vertragliche Grundlage in dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern gesehen hat, folgert der Kläger, dass auch Eigenkapitalersatzklagen dem Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO unterfallen.Eine weitere für dieses Vorabentscheidungsverfahren relevante, bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus der Entscheidung "Peters" (C-34/82, Urteil vom 22. März 1983).
Dementsprechend können entsprechend der Entscheidung "Peters" (C-34/82) auch Ansprüche aus einem freiwillig eingegangenen Gesellschaftsvertrag Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO unterfallen.
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit …
Auszug aus LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09
Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) mit Urteil vom 19. Mai 2009 (AZ: IX ZR 39/06) entschieden, dass bei Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen Gegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
- BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07
"Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des …
Auszug aus LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09
Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 26.01.2009 - II ZR 260/07 (NJW 2009, 1277) ausdrücklich entschieden, dass das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der "Rechtsprechungsregeln" analog den §§ 30, 31 GmbHG gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103d EGInsO sowie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf "Altfälle", in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestands des Schuldverhältnisses geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung findet. - EuGH, 22.02.1979 - 133/78
Gourdain / Nadler
Auszug aus LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09
Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des EuGH "Gourdain/Sadler" (C-133/78) und "Saegon/Deko" (C-339/07). - BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84
Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b …
Auszug aus LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09
Der Bundesgerichtshof [BGH] hat in analoger Anwendung der vorstehenden Vorschriften die sogenannten "Rechtsprechungsregeln" (vgl. z. B. BGHZ 90, 370) aufgestellt: Danach konnten Gesellschafter von der Gesellschaft nach Ausbruch einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens die Rückzahlung von Darlehen, die sie der Gesellschaft gegeben haben, nicht fordern.
Rechtsprechung
LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Insolvenzrecht, Zivilrecht
- Wolters Kluwer
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof bzgl. der Zuständigkeit eines Gerichtes in einem Mitgliedstaat für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auch für eine Insolvenzanfechtungsklage
- unalex.eu
Art. 1, 5 Nr. 1 Brüssel I-VO, 3 EuInsVO
Sachlicher Anwendungsbereich - Aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgeschlossene Rechtsgebiete - Konkurs- und Vergleichssachen - Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters - Vertragsgerichtsstand - Vertragliche Angelegenheiten - Ansprüche am Vertragsschluss nicht ... - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 30.09.2010 - 43 O 129/09
- LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09
- EuGH, 07.05.2012 - C-494/10
Papierfundstellen
- ZIP 2011, 875
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 12.02.2009 - C-339/07
Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - …
Auszug aus LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09
Hält der EuGH auch für den Fall grundsätzlich an seiner Rechtsprechung "Seagon/ Deko" (C-339/07) fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren zuständig sind, wenn neben einem Insolvenzanfechtungsanspruch primär Ansprüche aus Kapitalerhaltungsregeln nach einer nationalen gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlage, die wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives "Plus" gegenüber dem Insolvenzanfechtungsanspruch gerichtet und von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig sind, geltend gemacht werden?.Fällt eine Insolvenzanfechtungsklage, deren Gegenstand zugleich und in erster Linie ein vom Insolvenzverfahren unabhängiger Anspruch ist, der vom Insolvenz-verwalter auf eine gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird und der wirtschaftlich auf dasselbe oder ein quantitatives "Plus" gerichtet ist, unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuGVVO oder bestimmt sich abweichend von der Entscheidung des EuGH "Seagon/Deko" (C-339/07) die internationale Zuständigkeit hierfür nach der EuGVVO?.
Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des EuGH "Gourdain/Sadler" (C-133/78) und "Saegon/Deko" (C-339/07).
Hierzu beruft sich der Kläger auf die EuGH-Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07).
Hinsichtlich der Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO folge die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zwar grundsätzlich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, wie der EuGH in der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) festgestellt hat.
Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07, Urteil vom 12. Februar 2009) ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig sind.
Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) mit Urteil vom 19. Mai 2009 (AZ: IX ZR 39/06) entschieden, dass bei Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen Gegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer zum einen durchaus problematisch, dass bei strikter Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sämtliche Insolvenzanfechtungsklagen im Land des Insolvenzschuldners konzentriert werden sollen.
- EuGH, 22.03.1983 - 34/82
Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging
Auszug aus LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09
In Anlehnung an die Entscheidung des EuGH "Peters" (C-34/82), in der der EuGH eine vertragliche Grundlage in dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern gesehen hat, folgert der Kläger, dass auch Eigenkapitalersatzklagen dem Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO unterfallen.Eine weitere für dieses Vorabentscheidungsverfahren relevante, bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus der Entscheidung "Peters" (C-34/82, Urteil vom 22. März 1983).
Dementsprechend können entsprechend der Entscheidung "Peters" (C-34/82) auch Ansprüche aus einem freiwillig eingegangenen Gesellschaftsvertrag Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO unterfallen.
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit …
Auszug aus LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09
Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der Entscheidung "Seagon/Deko" (C-339/07) mit Urteil vom 19. Mai 2009 (AZ: IX ZR 39/06) entschieden, dass bei Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen Gegner, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
- BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07
"Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des …
Auszug aus LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09
Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 26.01.2009 - II ZR 260/07 (NJW 2009, 1277) ausdrücklich entschieden, dass das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der "Rechtsprechungsregeln" analog den §§ 30, 31 GmbHG gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103d EGInsO sowie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf "Altfälle", in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestands des Schuldverhältnisses geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung findet. - EuGH, 22.02.1979 - 133/78
Gourdain / Nadler
Auszug aus LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09
Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des EuGH "Gourdain/Sadler" (C-133/78) und "Saegon/Deko" (C-339/07). - BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84
Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b …
Auszug aus LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09
Der Bundesgerichtshof [BGH] hat in analoger Anwendung der vorstehenden Vorschriften die sogenannten "Rechtsprechungsregeln" (vgl. z. B. BGHZ 90, 370) aufgestellt: Danach konnten Gesellschafter von der Gesellschaft nach Ausbruch einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens die Rückzahlung von Darlehen, die sie der Gesellschaft gegeben haben, nicht fordern. - OLG Jena, 18.03.2009 - 6 U 761/07
Anwendung der Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen …
Auszug aus LG Essen, 25.11.2010 - 43 O 129/09
Das Thüringische Oberlandesgericht (Urteil vom 18.03.2009 - 6 U 761/07, GmbHR, 2009, S. 431ff.) und ihm folgend Teile der Literatur (…vgl. z. B. Baumbach / Hueck / Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 30 Anh., Rdnr. 111 mit weiteren Nachweisen) haben dies bejaht.