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   LG Berlin, 31.03.2022 - 44 O 340/21   

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https://dejure.org/2022,8531
LG Berlin, 31.03.2022 - 44 O 340/21 (https://dejure.org/2022,8531)
LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2022 - 44 O 340/21 (https://dejure.org/2022,8531)
LG Berlin, Entscheidung vom 31. März 2022 - 44 O 340/21 (https://dejure.org/2022,8531)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Straßenbahnnotbremsung wegen "Rotsünder-Pkw” - Haftet der "Rotsünder” für Fahrgastverletzungen?

Sonstiges

  • rechtsanwalt-verkehrsrecht-berlin.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Eine Kettenreaktion und ihre Folgen: Pkw fährt bei "Rot" - Straßenbahn macht Notbremsung - Fahrgast stürzt und fällt gegen eine Mitfahrerin - Mitfahrerin verletzt sich schwer. Wer haftet?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2022 - 44 O 340/21
    Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22. November 2016 - VI ZR 533/15 -, Rn. 11 - 14, juris).
  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2022 - 44 O 340/21
    Allein ein - auch grob fahrlässiger - Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutretenden Dritten reicht hierfür jedoch in der Regel nicht aus (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02

    Begriff des Betriebsweges

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2022 - 44 O 340/21
    Denn von der Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen die Beklagte bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2004 - VI ZR 439/02 -, Rn. 6, juris; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 19. Aufl., § 256 Rn. 13).
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