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   AG Rostock, 03.08.2016 - 47 C 103/16   

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https://dejure.org/2016,63800
AG Rostock, 03.08.2016 - 47 C 103/16 (https://dejure.org/2016,63800)
AG Rostock, Entscheidung vom 03.08.2016 - 47 C 103/16 (https://dejure.org/2016,63800)
AG Rostock, Entscheidung vom 03. August 2016 - 47 C 103/16 (https://dejure.org/2016,63800)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fehlendes Reisegepäck und Änderung der Reiseroute einer Kreuzfahrt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verspätete Ankunft des Reisegepäcks während Kreuzfahrt rechtfertigt grundsätzlich Reisepreisminderung von 20 bis 30 % pro Urlaubstag - Höhere Minderung von 50 % nur in Ausnahmefällen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Rostock, 06.09.2013 - 47 C 303/12

    Reiseveranstalter / Luftfahrtunternehmen / Kreuzfahrtreise / Verzögerung bei der

    Auszug aus AG Rostock, 03.08.2016 - 47 C 103/16
    Die zugrunde gelegte Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 06.09.2013, Az.: 47 C 303/12, (RRa 2013, 287) trifft hierzu keine entsprechende Aussage.
  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2019 - 24 O 20/19

    Fehlender Koffer mit Fotoausrüstung

    Bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck wird in der Regel eine Minderung zwischen 20 und 30 %, bzw. 25 % pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet (OLG Celle, Urteil vom 24. Mai 1995 - 11 U 138/94 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. November 1992 - 19 U 229/91 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. April 1984 - 11 U 59/83 -, Rn. 21, juris; AG Rostock, Urteil vom 03. August 2016 - 47 C 103/16 -, Rn. 15, juris; LG Koblenz, Urteil vom 07. November 2016 - 2 S 28/15 -, Rn. 14, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 05. Juni 2007 - 2-24 S 44/06 -, Rn. 23, juris).
  • AG Hamburg, 24.09.2019 - 18b C 411/18

    Anrechung eines Bordguthabens auf einen Minderungsanspruch eines Reisenden

    Die Frage, ob ein bei abweichendem Reiseverlauf eingeräumtes Bordguthaben auf den Minderungsanspruch des Reisenden anzurechnen ist, wird in der Rechtsprechung (wohl) auch abweichend beurteilt (z.B. AG Rostock RRa 2017, 122), wenn auch diesen Entscheidungen die insoweit tragenden Erwägungen nicht zu entnehmen sind, so dass möglicherweise dort abweichende Absprachen über die Anrechenbarkeit von Bordguthaben bestanden.
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