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   BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00   

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https://dejure.org/2000,12538
BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00 (https://dejure.org/2000,12538)
BayObLG, Entscheidung vom 31.01.2000 - 4St RR 6/00 (https://dejure.org/2000,12538)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - 4St RR 6/00 (https://dejure.org/2000,12538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 § 412
    Strafprozeßrecht: Genügende Entschuldigung bei Fernbleiben eines ausgewiesenen Ausländers in der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 339
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 28.03.1996 - 4St RR 53/96

    Strafprozeßrecht: Genügende Entschuldigung des nicht erschienenen Angeklagten bei

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00
    Es ist Sache der Strafverfolgungsbehörden, in Absprache mit der Verwaltungsbehörde zu klären, ob der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem öffentlichen Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebietes der Vorrang einzuräumen ist (vgl. hierzu BayObLG v. 28.3.1996 - 4St RR 53/96 -).
  • BayObLG, 20.06.1994 - 5St RR 49/94
    Auszug aus BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00
    Das Ausbleiben des rechtskräftig ausgewiesenen Angeklagten, der das Bundesgebiet verlassen und keine Ausnahmeerlaubnis hatte, war deshalb genügend entschuldigt (vgl. hierzu BayObLG v. 20.6.1994 - 5St RR 49/94 - OLG Düsseldorf StV 1983, 193; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer § 329 Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.1983 - 5 Ss 550/82
    Auszug aus BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00
    Das Ausbleiben des rechtskräftig ausgewiesenen Angeklagten, der das Bundesgebiet verlassen und keine Ausnahmeerlaubnis hatte, war deshalb genügend entschuldigt (vgl. hierzu BayObLG v. 20.6.1994 - 5St RR 49/94 - OLG Düsseldorf StV 1983, 193; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer § 329 Rn. 42).
  • BayObLG, 28.12.2023 - 204 StRR 548/23

    Verfahrensrüge, Berufungsgericht, Ausbleiben des Angeklagten,

    (1) Allerdings ist das Ausbleiben eines Angeklagten, der nach einer Ausweisung das Bundesgebiet verlassen hat, genügend entschuldigt, da dieser sich strafbar machen würde, wenn er erneut in das Bundesgebiet einreist und ihm auch keine Ausnahmeerlaubnis zur Wiedereinreise erteilt wurde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 31.01.2000 - 4St RR 6/00 -, StV 2001, 339, juris Rn. 7; vom 20.06.1994 - 5St RR 49/94 -, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 Ss 866/10 -, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 Ss 132/04 -, NStZ-RR 2004, 338, juris Rn. 19; Löwe-Rosenberg/ Gössel, a.a.O., § 329 Rn. 43; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 25; KK-StPO/ Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 329 Rn. 11; s.a. BeckOK StPO/Eschelbach, 49. Ed. 01.10.2023, StPO § 329 Rn. 25; Burhoff/Hillenbrand/Laudon in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn. 815).

    Es ist Sache der Strafverfolgungsbehörden, in Absprache mit der Verwaltungsbehörde zu klären, ob der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem öffentlichen Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebietes der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.01.2000 - 4St RR 6/00 -, StV 2001, 339, juris Rn. 8).

  • OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04

    Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung eines sprachunkundigen abgeschobenen

    Dies ist auch dann der Fall, wenn - wie vorliegend - die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen vor Gericht mit seiner durch Ausweisung und Abschiebung begründeten - strafbewehrten - Pflicht, sich von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fernzuhalten, kollidieren und diese Kollision auf fehlender Abstimmung zwischen Ausländerbehörde und Gericht beruht, die dem Angeklagten nicht angelastet werden darf (BayObLG, StV 2001, 339; OLG Düsseldorf, StV 1983, 193; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, Rdn. 42 zu § 329; Rautenberg in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Rdn. 22 zu § 329).

    Er hatte vielmehr das Recht, in der Hauptverhandlung selbst anwesend zu sein (so auch BayObLG, StV 2001, 339).

  • OLG Oldenburg, 21.07.2020 - 1 Ws 262/20

    Beschleunigungsgebot bei vorläufiger Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO;

    Grundsätzlich haben die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, in Absprache mit der Verwaltungsbehörde zu klären, ob der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem öffentlichen Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebietes der Vorrang einzuräumen ist, und so gegebenenfalls die Erteilung einer kurzzeitigen Betretungserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens zu erwirken (vgl. BayObLG, Beschluss v. 31.01.2000 - 4 St RR 6/00 - m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.09.2007 - 2 Ws 480/07

    Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung; Entschuldigung bei

    Ein rechtskräftig ausgewiesener Ausländer, der das Land verlassen hat, ist entschuldigt, wenn er zu der nach dem Ausweisungstermin liegenden Hauptverhandlung nicht erscheint (BayObLG StV 2001, 339; OLG Düsseldorf StV 1983, 193; LR-Gössel § 230 Rdn. 23, § 329 Rdn. 42): Dasselbe gilt, wenn ein Ausländer zur Vermeidung seiner drohenden Ausweisung und Abschiebung freiwillig die Bundesrepublik verlassen hat (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen StraFo 2005, 381).
  • OLG Dresden, 14.12.2010 - 1 Ss 866/10

    Genügende Entschuldigung des Ausbleibens eines Angeklagten im

    In der Regel entschuldigt die Abschiebung eines Angeklagten aus Deutschland sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung über seine Berufung (vgl. KG Berlin StV 1992, 567 ; BayObLG StV 2001, 339 ; OLG Stuttgart StV 2005, 657 f.; Gössel in LR, StPO , 25. Aufl., § 329 Rdnr. 42).
  • LG Görlitz, 19.07.2021 - 3 Qs 125/21

    Plfichtverteidiger, Verstoß gegen das AufenthG, Betretenserlaubnis

    Vielmehr ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, in Absprache mit der Ausländerbehörde zu klären, ob der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem öffentlichen Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebiets der Vorrang einzuräumen ist ( BayObLG, StV 2001, 339, zitiert nach juris, dort Rz. 8; OLG Stuttgart, a. a. O. bei juris Rz. 20 und Rz. 23 ).
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