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   BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90   

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BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90 (https://dejure.org/1990,608)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1990 - 5 ER 625.90 (https://dejure.org/1990,608)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 (https://dejure.org/1990,608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Hinweispflicht des Gerichts - Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts

  • geocities.ws
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90
    Unter diesen Umständen hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht gegen seine Pflicht aus § 104 Abs. 1 VwGO verstoßen, die Streitsache in tatsächlicher Hinsicht zu erörtern (vgl. zu § 104 Abs. 1 VwGO u.a. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - ), zumal die Klägerin selbst gemäß § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO auf eine mündliche Verhandlung und damit auf eine Erörterung der Streitsache verzichtet hat.
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90
    Eine Verletzung der Hinweispflicht kommt nur dann in Betracht, wenn für das Gericht erkennbar der Kläger von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung ausgegangen ist und deshalb unterlassen hat vorzutragen, was zur Wahrnehmung seiner Rechte vorzutragen ist (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - ).
  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90
    Soweit die Klägerin ferner rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Urteil vom 7. Juni 1989 - IV b ZR 51/88 - (BGHZ 107, 376) unzutreffend angewandt, namentlich zu Unrecht angekommen, zwischen ihrer kaufmännischen Ausbildung und ihrem späteren Studium der Wirtschaftswissenschaften bestehe ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, benennt die Klägerin nicht den Zulassungsgrund, der mit diesem Vortrag geltend gemacht werden soll.
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90
    Die angeblich unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall stellt aber keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - ).
  • BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 36.84

    Änderung der Schadensfeststellung an Grundvermögen - Nachträgliche Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90
    Dem Gericht kann nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, daß weitere Beweismittel vorhanden waren und diese der weiteren Sachaufklärung dienlich sein konnten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - ).
  • BVerwG, 12.06.1987 - 5 C 2.83

    Weitere Ausbildung - Förderungsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90
    Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - (NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86] und von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - FamRZ 1987, 1089) ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86

    Bafög - Ausbildungsförderung - Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90
    Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - (NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86] und von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - FamRZ 1987, 1089) ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • BVerwG, 14.08.1989 - 5 B 76.89

    Ausbildungsförderung - Elternunabhängigkeit - Zweitausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90
    Wie die Klägerin nicht verkennt, hat das Bundesverwaltungsgericht sich der weiter entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG angeschlossen und seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, soweit sie entgegensteht (Beschluß vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - ).
  • BVerwG, 20.11.1981 - 3 B 52.81

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90
    Die Abweichung von einer Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 20. November 1981 - BVerwG 3 B 52.81 - ; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 104).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2016 - 3 L 44/15

    Zur Unentgeltlichkeit eines Feuerwehreinsatzes im Rettungsfall

    Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117 ).
  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Die mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach geltend gemachte vermeintlich unrichtige Anwendung der vom beschließenden Senat zu § 25 Abs. 1 WoBindG a.F. entwickelten und vom Berufungsgericht als solche nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsätze auf die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles stellt keine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung dar (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Juli 1988, a.a.O. S. 6 f., vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 31 S. 87 und vom 18. Dezember 1990 BVerwG 5 ER 625.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 294 S. 28 n.L.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2016 - 3 L 129/15

    Folgen des Unterlaufens einer negativen Feststellungsklage durch einen

    Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. d. Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, juris; Beschluss vom 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, juris).
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