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   FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20   

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FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20 (https://dejure.org/2021,10496)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.03.2021 - 5 K 1689/20 (https://dejure.org/2021,10496)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. März 2021 - 5 K 1689/20 (https://dejure.org/2021,10496)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Keine Steuerfreiheit durch § 3a EStG in Altfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altfallregelung; Billigkeit; Erlass; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Sanierungserlass; Sanierungsgewinn; steuerfrei; Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen im Wege des Erlasses

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen bei Altfällen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sanierungsgewinne in Altfällen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen im Wege des Erlasses

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen in Altfällen aus Billigkeitsgründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1773
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20
    In den Gründen wurde darauf hingewiesen, dass der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) zwar entschieden habe, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße.

    Mit Beschluss vom 28. November 2016 hat der Große Senat des BFH entschieden (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393), dass der sog. Sanierungserlass, auf den die Kläger ihren Erlassantrag stützen, gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und keine geeignete Grundlage für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen darstellt.

    Die Voraussetzungen der Unbilligkeit, die sich aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben können, sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung uneingeschränkt zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 98 ff., m.w.N.).

    Sonach lässt sich der Steuererlass in Fällen, in denen die Unbilligkeit der Besteuerung i.S. der §§ 163 und 227 AO nicht gegeben ist, auch nicht mit einer durch Verwaltungsvorschrift geschaffenen Selbstbindung der Finanzverwaltung und einem darauf gestützten Anspruch des Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung begründen (vgl. wiederum den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107 f.).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 (Rz 109 ff.) beschreiben die im sog. Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen keinen Fall sachlicher Unbilligkeit i.S. der §§ 163, 227 AO.

    In Reaktion auf den am 8. Februar 2017 veröffentlichten Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 hat das BMF mit Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741, Ziff. 1) "aus Gründen des Vertrauensschutzes" u.a. angeordnet, dass in den Fällen, in denen -wie im Streitfall- der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen worden ist, der sog. Sanierungserlass "weiterhin uneingeschränkt anzuwenden" sei.

    Dessen Legalität ist vielmehr von Teilen des Schrifttums (vgl. z.B. Schmidt/ Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 4 Rz 460 "Sanierungsgewinne"; Kanzler, Finanz-Rundschau 2003, 480; Bareis/Kaiser, Der Betrieb -DB- 2004, 1841) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des FG München vom 12. Dezember 2007 1 K 4487/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 515) schon frühzeitig infrage gestellt worden (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 67 ff., m.w.N. zur kontroversen Rezeption des sog. Sanierungserlasses in Rechtsprechung und Schrifttum).

    aa) Der Große Senat des BFH hat in dem Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 (Rz 112 f.) ausgeführt: "Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten.

    Gerade bei der vom sog. Sanierungserlass geforderten vorrangigen Verlustverrechnung kann der nach Verrechnung verbleibende Sanierungsgewinn so gering sein, dass seine Besteuerung eine Gefährdung der Unternehmenssanierung nicht befürchten lässt; gleichwohl gewährt der sog. Sanierungserlass in jedem Fall eines verbleibenden Sanierungsgewinns den Steuererlass (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 120 f.).

    Die Steuerbefreiungen sind gemäß § 52 Abs. 4a EStG und § 36 Abs. 2c GewStG i.d.F. des vorgenannten Gesetzes erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 -dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393- erlassen wurden.

  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/14

    Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20
    Diese Altfallregelung verstoße zwar nach Auffassung des BFH (Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14 und X R 38/15) ebenfalls gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

    Der BFH hat außerdem entschieden (u.a. Urteil vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232), dass das BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741, Ziff. 1), das "aus Gründen des Vertrauensschutzes" u.a. angeordnet hat, dass der sog. Sanierungserlass "weiterhin uneingeschränkt anzuwenden" sei, ebenfalls gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und von den Gerichten daher nicht zu beachten ist.

    Auch der zu dem vorgenannten Urteil des BFH vom 23. August 2017 (I R 52/14, BStBl II 2018, 232) am 29. März 2018 ergangene Nichtanwendungserlass (BStBl I 2018, 588, der sich auch auf das inhaltsgleiche Urteil des BFH vom 23. August 2017 X R 38/15, BStBl II 2018, 236 bezieht) verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da es der Finanzverwaltung nicht zusteht, die bisherige Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg fortzusetzen.

  • BFH, 23.08.2017 - X R 38/15

    Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3a EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20
    Diese Altfallregelung verstoße zwar nach Auffassung des BFH (Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14 und X R 38/15) ebenfalls gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

    Auch der zu dem vorgenannten Urteil des BFH vom 23. August 2017 (I R 52/14, BStBl II 2018, 232) am 29. März 2018 ergangene Nichtanwendungserlass (BStBl I 2018, 588, der sich auch auf das inhaltsgleiche Urteil des BFH vom 23. August 2017 X R 38/15, BStBl II 2018, 236 bezieht) verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da es der Finanzverwaltung nicht zusteht, die bisherige Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg fortzusetzen.

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20
    a) Wenn sich die bisherige Rechtsprechung verschärft oder eine höchstrichterliche Entscheidung von einer bisher allgemein geübten Verwaltungsauffassung abweicht, kann die Finanzverwaltung allerdings gehalten sein, allgemeine Übergangsregelungen bzw. Anpassungsregelungen zu erlassen oder entsprechende Einzelmaßnahmen zu treffen, um den Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getroffenen Dispositionen nicht zu enttäuschen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610; BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261; BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BFHE 219, 245, BStBl II 2008, 405; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 163 Rz 80 ff.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz 8; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 163 Rz 145, 149; Lüdicke in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 261, 274).

    b) Ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen im vorstehend beschriebenen Sinne ist indessen nur dann gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestanden hat und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien (BFH-Urteil vom 15. Januar 1986 II R 141/83, BFHE 145, 453, BStBl II 1986, 418; BFH-Beschluss in BFHE 219, 245, BStBl II 2008, 405).

  • BFH, 09.07.1970 - IV R 34/69

    Bewohner des Zonenrandgebiets - Sonderabschreibungen auf Investitionen -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20
    Eine Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle kann daher mit dem Ziel einer einheitlichen Behandlung zusammenfassend beurteilt werden, doch müssen hinsichtlich all dieser Einzelfälle die Voraussetzungen der sachlichen Unbilligkeit vorliegen (BFH-Urteile vom 9. Juli 1970 IV R 34/69, BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696, und vom 25. November 1980 VII R 17/78, BFHE 132, 159, BStBl II 1981, 204).
  • BFH, 25.11.1980 - VII R 17/78

    Branntweineigenlager - Inhaber - Entlastung um den vollen Betrag der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20
    Eine Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle kann daher mit dem Ziel einer einheitlichen Behandlung zusammenfassend beurteilt werden, doch müssen hinsichtlich all dieser Einzelfälle die Voraussetzungen der sachlichen Unbilligkeit vorliegen (BFH-Urteile vom 9. Juli 1970 IV R 34/69, BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696, und vom 25. November 1980 VII R 17/78, BFHE 132, 159, BStBl II 1981, 204).
  • FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16

    (Teil-)Erlass von Steuerschulden durch Sanierungsgewinn aufgrund eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20
    Daher kann in dem vorliegenden Billigkeitsverfahren nach § 227 AO kein Antrag auf Anwendung des § 3a EStG gestellt werden (Seer in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 3a EStG, Rn. 6a; Levedag in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 39. Aufl. 2020, § 3a EStG, Rn. 4; so auch FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2019 13 K 2520/16, EFG 2019, 1401).
  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20
    a) Wenn sich die bisherige Rechtsprechung verschärft oder eine höchstrichterliche Entscheidung von einer bisher allgemein geübten Verwaltungsauffassung abweicht, kann die Finanzverwaltung allerdings gehalten sein, allgemeine Übergangsregelungen bzw. Anpassungsregelungen zu erlassen oder entsprechende Einzelmaßnahmen zu treffen, um den Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getroffenen Dispositionen nicht zu enttäuschen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610; BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261; BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BFHE 219, 245, BStBl II 2008, 405; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 163 Rz 80 ff.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz 8; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 163 Rz 145, 149; Lüdicke in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 261, 274).
  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 4487/06

    Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20
    Dessen Legalität ist vielmehr von Teilen des Schrifttums (vgl. z.B. Schmidt/ Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 4 Rz 460 "Sanierungsgewinne"; Kanzler, Finanz-Rundschau 2003, 480; Bareis/Kaiser, Der Betrieb -DB- 2004, 1841) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des FG München vom 12. Dezember 2007 1 K 4487/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 515) schon frühzeitig infrage gestellt worden (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 67 ff., m.w.N. zur kontroversen Rezeption des sog. Sanierungserlasses in Rechtsprechung und Schrifttum).
  • BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20
    a) Wenn sich die bisherige Rechtsprechung verschärft oder eine höchstrichterliche Entscheidung von einer bisher allgemein geübten Verwaltungsauffassung abweicht, kann die Finanzverwaltung allerdings gehalten sein, allgemeine Übergangsregelungen bzw. Anpassungsregelungen zu erlassen oder entsprechende Einzelmaßnahmen zu treffen, um den Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getroffenen Dispositionen nicht zu enttäuschen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610; BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261; BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BFHE 219, 245, BStBl II 2008, 405; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 163 Rz 80 ff.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz 8; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 163 Rz 145, 149; Lüdicke in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 261, 274).
  • BFH, 15.01.1986 - II R 141/83

    Treu und Glauben - Handeln des Finanzamtes - Handeln entgegen Erlaß des

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2007 - 8 K 297/06

    Zurechnung von Zinseinkünften aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses -

  • FG Saarland, 07.06.2022 - 2 V 1379/21

    (Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag auf Steuerfreistellung von

    Die Frage, ob ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG in einem sog. Altfall als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO führt, wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend FG Münster vom 7. Februar 2022 9 V 2784/21 F, juris; ablehnend FG Baden-Württemberg vom 16. November 2021 8 K 1367/20, EFG 2022, 545 und 8 K 1362/20, juris; offen gelassen FG Rheinland-Pfalz vom 30. März 2021 5 K 1689/20, EFG 2021, 992).
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