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   FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10   

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https://dejure.org/2012,39293
FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10 (https://dejure.org/2012,39293)
FG München, Entscheidung vom 05.07.2012 - 5 K 2947/10 (https://dejure.org/2012,39293)
FG München, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - 5 K 2947/10 (https://dejure.org/2012,39293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Überschusserzielungsabsicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Berücksichtigung eines geltend gemachten Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Überschussprognose bei beabsichtigter tageweiser Vermietung für Filmaufnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Überschussprognose bei beabsichtigter tageweiser Vermietung für Filmaufnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermietung einer Villa für Filmaufnahmen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Überschuss-/Einkünfteerzielungsabsicht bei tageweiser Vermietung für Filmaufnahmen?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10
    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 771).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn nach der tatsächlichen Gestaltung des Sachverhaltes kein üblicher Fall der Dauervermietung vorliegt, z.B. weil sich die Steuerpflichtigen nicht endgültig zur Vermietung entschlossen haben (Urteil in BStBl II 1998, 771, m. w. N.) oder die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn ersichtlichen Umständen von vornherein befristet ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695).

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10
    Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Gesamtsumme der geschätzten Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10 v. H. und bei der Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben ein Sicherheitsabschlag von 10 v. H. vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726, m. w. N.).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 7/02

    Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10
    Dies sind in der Regel gewerbliche Beherbergungsbetriebe, die mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters hotelmäßig angeboten werden und regelmäßig eines erheblichen Organisationsaufwands bedürfen (vgl. insb. zu Ferienwohnungen z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Januar 2004 X R 7/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 945; und vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040).
  • BFH, 20.07.2010 - IX R 49/09

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten - Aufwendungen für

    Auszug aus FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10
    Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für die Vermietung von Wohnungen, auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 39/08, BStBl II 2009, 776), nicht indes für die Vermietung von Gewerbeimmobilien (BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 49/09, BStBl II 2010, 1038).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn nach der tatsächlichen Gestaltung des Sachverhaltes kein üblicher Fall der Dauervermietung vorliegt, z.B. weil sich die Steuerpflichtigen nicht endgültig zur Vermietung entschlossen haben (Urteil in BStBl II 1998, 771, m. w. N.) oder die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn ersichtlichen Umständen von vornherein befristet ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695).
  • BFH, 01.04.2009 - IX R 39/08

    Objektbezogene Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht zu Wohnzwecken

    Auszug aus FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10
    Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für die Vermietung von Wohnungen, auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 39/08, BStBl II 2009, 776), nicht indes für die Vermietung von Gewerbeimmobilien (BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 49/09, BStBl II 2010, 1038).
  • BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10
    Dies sind in der Regel gewerbliche Beherbergungsbetriebe, die mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters hotelmäßig angeboten werden und regelmäßig eines erheblichen Organisationsaufwands bedürfen (vgl. insb. zu Ferienwohnungen z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Januar 2004 X R 7/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 945; und vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040).
  • BFH, 27.03.2008 - IX B 36/07

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen

    Auszug aus FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10
    Ob eine solche Wohnung gegeben ist, richtet sich nach den zum Ansatz der Kostenmiete bei eigengenutztem Wohnraum entwickelten Kriterien; danach ist ein solcher Ausnahmefall bei einer Wohnfläche von mehr als 250 qm gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2008 IX B 36/07, BFH/NV 2008, 1149, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -).
  • FG Köln, 28.02.2019 - 1 V 2304/18

    "Zuhause im Glück" - Renovierungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig

    Diese würde augenscheinlich nicht zu einem Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben führen (vgl. hierzu insgesamt FG München, Urteil vom 5. Juli 2012 5 K 2947/10, juris).
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