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   OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07   

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OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07 (https://dejure.org/2007,15413)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.04.2007 - 5 LB 37/07 (https://dejure.org/2007,15413)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. April 2007 - 5 LB 37/07 (https://dejure.org/2007,15413)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Entlassung eines Beamten auf Probe mangels Bewährung; Feststellung der fehlenden fachlichen Eignung; Dauer der Probezeit bei mehrmaliger Verlängerung; unzureichende Darlegung der Anknüpfungstatsachen für die Annahme eines Mobbings durch Vorgesetzte; Ablehnung bedingter ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22 BBG; § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG; § 31 Abs. 3 S. 1 BBG; § 190 BBG; § 2 BPolBG; § 10 Abs. 4 BGSLV
    Zulässigkeit der Hinauszögerung einer Entscheidung des Dienstherrn über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit; Entlassung eines Beamten auf Probe; Ermöglichung einer beruflichen Umstellung für den Beamten; Vertrauen des Beamten ...

  • Judicialis

    BBG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; BBG § 31 Abs. 3 S. 1; ; BBG § 190; ; BGSLV § 10 Abs. 4; ; BGSLV § 10 Abs. 5; ; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 4; ; BPersVG § 78 Abs. 2 S. 2; ; BPolG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenverhältnis auf Probe; Bewährung, mangelnde; Beweisantrag: bedingter; Beweisantragsablehnung; Mobbingvorwürfe; Probezeit; Probezeit, Verlängerung der

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07
    Der Dienstherr darf die Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern, sondern hat diese Entscheidung alsbald, d. h. unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit zu treffen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 ; Beschl. v. 10.11.2005 - BVerwG 2 B 54.05 -, zitiert nach juris).

    Denn die Fristverlängerung hatte zur Folge, dass eine Entlassung zum 31. Dezember 2000 nicht mehr ausgesprochen wurde, die Beklagte vielmehr aus diesen formellen Gründen das Entlassungsverfahren abbrach, und zunächst das Beamtenverhältnis auf Probe auch nach Ablauf der Probezeit fortbestand (vgl.: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 ).

    Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl.: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 m. N.).

    Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 m. N.).

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 24.87

    Laufbahnrecht - Probezeit - Verlängerung - Mangelnde Bewährung - Beamter auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07
    Dies gebietet das in der Fürsorgepflicht wurzelnde Gebot, dem Beamten eine alsbaldige berufliche Umstellung zu ermöglichen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 29.9.1960 - BVerwG II C 79.59 -, BVerwGE 11, 139 ; Urt. v. 24.11.1988 - BVerwG 2 C 24.87 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7, S. 4 ; Urt. v. 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 ).

    Die Beurteilung der Frage, ob das Entlassungsverfahren in allen Abschnitten ohne jede vermeidbare Verzögerung seitens des Dienstherrn durchgeführt worden ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (vgl.: BVerwG, Urt. v. 24.11.1988 - BVerwG 2 C 24.87 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7, S. 4 ).

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07
    Ist es demgegenüber ohne sachlichen Grund zu einer unangemessen langen Verzögerung der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung des Beamten gekommen, so kann der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (BVerwG, Urt. v. 29.10.1964 - BVerwG II C 219.62 -, BVerwGE 19, 344 ; Urt. v. 25.2.1993 - BVerwG 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 ; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Stand: Januar 2006, Rn. 104 zu § 34).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07
    Dies gebietet das in der Fürsorgepflicht wurzelnde Gebot, dem Beamten eine alsbaldige berufliche Umstellung zu ermöglichen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 29.9.1960 - BVerwG II C 79.59 -, BVerwGE 11, 139 ; Urt. v. 24.11.1988 - BVerwG 2 C 24.87 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7, S. 4 ; Urt. v. 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 ).
  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07
    Dies gebietet das in der Fürsorgepflicht wurzelnde Gebot, dem Beamten eine alsbaldige berufliche Umstellung zu ermöglichen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 29.9.1960 - BVerwG II C 79.59 -, BVerwGE 11, 139 ; Urt. v. 24.11.1988 - BVerwG 2 C 24.87 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7, S. 4 ; Urt. v. 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 ).
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07
    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.11.1980 - BVerwG 2 C 24.78 -, BVerwGE 61, 200 ).
  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82

    Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07
    Dies berührt die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung jedoch nicht, da die Mitwirkungshandlung - wie hier geschehen - bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 - BVerwG 2 C 9.82 -, BVerwGE 68, 189 ; Plog/Wie-dow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Februar 2007, § 93 BBG, Rn. 8).
  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07
    Ist es demgegenüber ohne sachlichen Grund zu einer unangemessen langen Verzögerung der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung des Beamten gekommen, so kann der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (BVerwG, Urt. v. 29.10.1964 - BVerwG II C 219.62 -, BVerwGE 19, 344 ; Urt. v. 25.2.1993 - BVerwG 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 ; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Stand: Januar 2006, Rn. 104 zu § 34).
  • BVerwG, 10.11.2005 - 2 B 54.05

    Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Verfahrensrüge im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07
    Der Dienstherr darf die Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern, sondern hat diese Entscheidung alsbald, d. h. unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit zu treffen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 ; Beschl. v. 10.11.2005 - BVerwG 2 B 54.05 -, zitiert nach juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.06.1986 - 2 B 20/86
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07
    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn entsprechende Erklärungen des Dienstherrn (zu einer beabsichtigten Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit) ein Vertrauen des Beamten, er werde nicht entlassen, nicht entstehen lassen können (siehe auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3.6.1986 - 2 B 20/86 -, NVwZ 1988, 862; Brockhaus, a. a. O., m. w. Nachw.).
  • OVG Thüringen, 30.11.2022 - 2 EO 402/21

    Polizeibeamter; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Umfang der

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Widerspruch bzw. Klage aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit der Folge, dass für deren Dauer aus dem angefochtenen Verwaltungsakt grundsätzlich keine Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art gezogen werden dürfen (zur Nichtberücksichtigung der angefochtenen Probezeitverlängerung vgl. OVG Nds., Urteil vom 24. April 2007 - 5 LB 37/07 - Juris, Rn. 61; OVG BB, Urteil vom 8. April 2010 - OVG 4 B 66.09 - Juris, Rn. 42).
  • VGH Hessen, 14.06.2017 - 1 B 208/17

    Entlassung eines Beamten auf Probe

    Daraus könnte sich ergeben, dass der Antragsgegner möglicherweise gehindert war, Folgerungen tatsächlicher und rechtlicher Art aus der verlängerten Probezeit zu ziehen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. April 2010 - OVG 4 B 66.09 -, juris, Rdnr. 43; Nieders. OVG, Urteil vom 24. April 2007 - 5 LB 37/07 -, juris Rdnr. 61).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2010 - 4 B 66.09

    Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder Bewährung

    Diese Probezeitverlängerung, ein Verwaltungsakt, ist nicht vollziehbar, d. h. Folgerungen tatsächlicher und rechtlicher Art können aus ihr nicht gezogen werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2007 - 5 LB 37/07 -, juris Rn. 61).
  • VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21

    Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit

    Dies hat wiederum zur Folge, dass der Antragsgegner gehindert war, Folgerungen tatsächlicher und rechtlicher Art aus der verlängerten Probezeit zu ziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. April 2010 - OVG 4 B 66.09 -, Juris Rn. 43; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2007 - 5 LB 37/07 -, Juris Rn. 61).
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