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   OLG Hamm, 09.01.2014 - III-5 RVs 134/13   

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https://dejure.org/2014,561
OLG Hamm, 09.01.2014 - III-5 RVs 134/13 (https://dejure.org/2014,561)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.01.2014 - III-5 RVs 134/13 (https://dejure.org/2014,561)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - III-5 RVs 134/13 (https://dejure.org/2014,561)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fesselung des Angeklagten in der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei der Anordnung der Fesselung des Angeklagten in der Hauptverhandlung

  • RA Kotz

    Fesselung des Angeklagten - Befangenheit?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 176; StPO § 231 Abs. 1 Satz 2
    Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei der Anordnung der Fesselung des Angeklagten in der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gefesselt, oder: Der "brodelnde Vulkan”

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anordnung zur Fesselung des Angeklagten muss sich in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens halten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 114
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Dresden, 15.02.2006 - 1 Ws 25/06
    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 5 RVs 134/13
    Für die Beurteilung des Befangenheitsgesuchs kann dahingestellt bleiben, ob sich die zu Beginn der Berufungshauptverhandlung am 06. September 2013 getroffene Anordnung zur Fesselung des Angeklagten - wie vom Landgericht angenommen - als sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden nach § 176 GVG darstellt (vgl. hierzu Keller, NStZ 2001, 233, 234) oder aber als Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO einzuordnen ist (vgl. insoweit BGH, NJW 1957, 271; OLG Dresden, NStZ 2007, 479).

    des Angeklagten gestützt hätte (vgl. hierzu OLG Dresden, NStZ 2007, 479).

  • OLG Celle, 19.10.2011 - 1 Ausl 31/11

    Anwendbarkeit des § 119 StPO bei Prüfung der Zulässigkeit für Beschränkungen in

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 5 RVs 134/13
    Da es sich bei der Fesselung um den stärksten Eingriff in die Bewegungsfreiheit eines Betroffenen und zugleich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. August 2011 - 2 BvR 1739/10 - OLG Celle, NStZ 2012, 649, 650; OLG Hamm, NStZ-RR 2011, 291), kommt eine solche Fesselung nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen einen Fesselungsgrund begründen und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.).

    Derartige konkrete, eine Fesselung rechtfertigende Tatsachen können zwar nicht allein aus dem Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO hergeleitet werden, wohl aber aus Auffälligkeiten des Verfolgten im Vollzug, soweit diese durch Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Fluchtversuche oder Suizidabsichten gekennzeichnet sind (so auch OLG Celle, NStZ 2012, 649, 650).

  • BGH, 27.04.1972 - 4 StR 149/72

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 5 RVs 134/13
    Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGHSt 21, 334, 341; 24, 336, 338; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 24 Rdnr. 8).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 5 RVs 134/13
    Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGHSt 21, 334, 341; 24, 336, 338; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 24 Rdnr. 8).
  • OLG Hamm, 16.06.2011 - 1 Vollz (Ws) 216/11

    Feststellungsinteresse bei Fesselung; erhöhte Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 5 RVs 134/13
    Da es sich bei der Fesselung um den stärksten Eingriff in die Bewegungsfreiheit eines Betroffenen und zugleich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. August 2011 - 2 BvR 1739/10 - OLG Celle, NStZ 2012, 649, 650; OLG Hamm, NStZ-RR 2011, 291), kommt eine solche Fesselung nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen einen Fesselungsgrund begründen und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.).
  • BVerfG, 03.08.2011 - 2 BvR 1739/10

    Fesselung während eines Gerichtstermins (Anhörung); Rechtsschutzgarantie

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 5 RVs 134/13
    Da es sich bei der Fesselung um den stärksten Eingriff in die Bewegungsfreiheit eines Betroffenen und zugleich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. August 2011 - 2 BvR 1739/10 - OLG Celle, NStZ 2012, 649, 650; OLG Hamm, NStZ-RR 2011, 291), kommt eine solche Fesselung nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen einen Fesselungsgrund begründen und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.).
  • BGH, 09.05.2012 - 2 StR 620/11

    Gesetzlicher Richter; Besorgnis der Befangenheit von Richtern des BGH im

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 5 RVs 134/13
    Maßgeblich sind insoweit der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. BGH, StV 2012, 449).
  • BGH, 13.12.1956 - 4 StR 489/56

    Anfechtbarkeit der Anordnung des Vorsitzenden betreffend die Aufrechterhaltung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 5 RVs 134/13
    Für die Beurteilung des Befangenheitsgesuchs kann dahingestellt bleiben, ob sich die zu Beginn der Berufungshauptverhandlung am 06. September 2013 getroffene Anordnung zur Fesselung des Angeklagten - wie vom Landgericht angenommen - als sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden nach § 176 GVG darstellt (vgl. hierzu Keller, NStZ 2001, 233, 234) oder aber als Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO einzuordnen ist (vgl. insoweit BGH, NJW 1957, 271; OLG Dresden, NStZ 2007, 479).
  • BFH, 10.08.2023 - X B 136/22

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei rechtswidriger Fesselungsanordnung

    (c) Solche konkreten, eine Fesselung rechtfertigenden Tatsachen können sich im Fall eines Inhaftierten insbesondere aus Auffälligkeiten im Vollzug ergeben, wenn etwa der Betreffende gegen Personen oder Sachen gewalttätig geworden ist oder Fluchtversuche unternommen hat oder wenn Suizidabsichten erkennbar sind (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019 - 1 Ws (s) 213/19, Strafverteidiger Forum 2020, 203, unter II.2.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - 5 RVs 134/13, unter II.1.a).

    Deshalb ist dem Vorsitzenden bei der Entscheidung, ob hinreichender Anlass für eine sitzungspolizeiliche Maßnahme in Form einer Fesselung besteht, ein Ermessensspielraum einzuräumen (Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2014 - 1 VB 39/14, unter III.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019 - 1 Ws (s) 213/19, Strafverteidiger Forum 2020, 203, unter II.2.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - 5 RVs 134/13, unter II.1.a).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

    b) Zwar kann eine Fesselungsanordnung durch den Vorsitzenden nicht nur auf § 176 GVG, sondern auch auf § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützt werden (vgl. BGH NJW 1957, 271; OLG Dresden NStZ 2007, 479 f. - juris Rn. 1, 3; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2012 - 1 Ws 11/12, 1 Ws 14/12 - OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2014 - III-5 RVs 134/13, juris Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Becker, a. a. O., § 231 Rn. 3; KK-Gmel, a. a. O., § 231 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 231 Rn. 2) mit der Folge, dass sie dann nach § 304 Abs. 1 StPO mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. OLG Dresden, a. a. O.; vorgenannter Senatsbeschluss; Löwe-Rosenberg/Becker, a. a. O., § 231 Rn. 41; KK-Gmel, a. a. O., § 231 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 231 Rn. 24).
  • StGH Baden-Württemberg, 29.07.2014 - 1 VB 39/14
    Ob sie außerdem als Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO hätte angeordnet werden können, kann dahinstehen, weil sich die nachstehend dargestellten Anforderungen an diese Maßnahme in beiden Fällen nicht unterscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9.1.2014 - 5 RVs 134/13 -, Juris Rn. 7 m.w.N.).

    Da eine Fesselungsanordnung erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3.8.2011 - 2 BvR 1739/10 -, Juris Rn. 23; Schultheis, in: Hannich , Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 119 Rn. 45), darf sie nur dann angeordnet werden, wenn die Gefahr, die durch die Fesselung abgewendet werden soll, mit konkreten Anhaltspunkten belegt wird und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9.1.2014 - 5 RVs 134/13 -, Juris Rn. 8 m.w.N.).

  • LG Kleve, 07.12.2015 - 182 StVK 1/15

    Fesselung, Untergebrachter, Vorführung zum Anhörungsterminen

    Zudem greift § 22 MRVG NRW, der unter anderem zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei einer erheblichen Gefährdung die Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs vorsieht, wozu auch die Fesselung gehört (vgl. § 58 Abs. 1 bis 3 PolG NRW) als Rechtsgrundlage ein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2ß015 - III 2 Ws 137-138/15; zu § 176 GVG und § 231 StPO als Rechtsgrundlage für die Fesselungsanordnung durch den Vorsitzenden vgl. 5. Strafsenat des OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - 5 RVs 134/13; zur "obergerichtlich hinreichend geklärten" Fesselung bei Vorführung von Strafgefangenen vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 10.10.2014 - 20 Ws 229/14).
  • OLG Naumburg, 24.06.2019 - 1 Ws (s) 213/19

    Strafverfahren: Fesselung des Angeklagten während der Hauptverhandlung

    Derartige konkrete, eine Fesselung rechtfertigende Tatsachen können zwar nicht allein aus dem Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO hergeleitet werden, wohl aber aus Auffälligkeiten des Verfolgten im Vollzug, soweit diese durch Fluchtversuche oder Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen gekennzeichnet sind (OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014, 5 RVs 134/13, zitiert nach juris, Rn. 8).
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