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   VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08   

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VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08 (https://dejure.org/2009,6171)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.02.2009 - 5 S 2811/08 (https://dejure.org/2009,6171)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 (https://dejure.org/2009,6171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anspruch auf Einschreiten gegen unerlaubte Sondernutzung wegen des Teilhaberechts am Gemeingebrauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Einschreiten gegen die unerlaubte Sondernutzung eines Dritten bei Beeinträchtigung des Rechts auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch (hier: das Hineinwachsenlassen einer Hecke in das Lichtraumprofil eines Gehwegs)

  • Judicialis

    StrG § 13 Abs. 1; ; StrG § 16 Abs. 8 Satz 1; ; StrG § 28 Abs. 2; ; StVO § 32 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenbenutzung; Anbauverbot: Anpflanzung; Anspruch auf Einschreiten; Beeinträchtigung; Erlaubnis; ermessensfehlerfreie Entscheidung; Gemeingebrauch; Hineinwachsen; Lichtraumprofil eines Gehwegs; Recht auf Teilhabe; Sondernutzung; Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Anspruch auf Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung eines Dritten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 669 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 48.69

    Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
    Ein - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde beschränkter - Anspruch eines Einzelnen auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidrige Zustände kommt allerdings in Betracht, wenn dadurch gerade seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 m.w.N.).

    Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschrift, die durch die Handlung Dritter oder einen Zustand verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, was wiederum der Fall ist, wenn zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.).

    Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, dass der zur Ausübung des Gemeingebrauchs Berechtigte auch in qualifizierter Weise betroffen ist und nicht lediglich als Repräsentant aller Verkehrsteilnehmer bzw. zum Gemeingebrauch Berechtigten erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, NZV 2000, 140; Sauthoff, a.a.O., Rn. 921), mithin eine gewisse räumliche Beziehung zur betreffenden Straße besteht, aufgrund deren eine Benutzungsabsicht als wahrscheinlich angenommen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -).

  • VGH Bayern, 24.11.2003 - 8 CS 03.2279

    Nachbarrechtlicher Streit über die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
    Zwar wird dies - soweit ersichtlich - von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtliche Regelungen im Grundsatz verneint (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.11.1994 - 23 A 757/93 - OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 M 84/95 - BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 - offengelassen von Thür. OVG, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 -), doch verhält es sich dann ersichtlich anders, wenn - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - durch die unerlaubte Sondernutzung anderweit geschützte Rechtspositionen Dritter konkret betroffen werden, welche auch bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als straßenbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.07.1994 - 23 A 2163/93 -).

    Insofern kommt zunächst - wie vom Verwaltungsgericht untersucht - der sog. Anliegergebrauch (vgl. §§ 15 Abs. 2 bis 4 StrG; hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003, a.a.O., OVG NW, Urt. v. 21.07.1994, a.a.O., Beschl. v. 10.11.1994, a.a.O.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 751) in Betracht, der hier allerdings ersichtlich nicht betroffen ist, aber auch das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrG; Senat, Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; auch VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999 - 10 K 2378/98 - VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007 - 2 K 1024/04 Me -, ThürVBl 2007, 244), das als materielles Recht auf Nutzung der vorhandenen Straßen, soweit dieses nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird, auch unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235 ; Lorenz/Will, Straßenrecht, 2. A. 2005, § 13 Rn. 10 f.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 605, 921).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.1994 - 23 A 2163/93

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis; Drittschützende Wirkung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
    Zwar wird dies - soweit ersichtlich - von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtliche Regelungen im Grundsatz verneint (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.11.1994 - 23 A 757/93 - OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 M 84/95 - BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 - offengelassen von Thür. OVG, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 -), doch verhält es sich dann ersichtlich anders, wenn - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - durch die unerlaubte Sondernutzung anderweit geschützte Rechtspositionen Dritter konkret betroffen werden, welche auch bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als straßenbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.07.1994 - 23 A 2163/93 -).

    Insofern kommt zunächst - wie vom Verwaltungsgericht untersucht - der sog. Anliegergebrauch (vgl. §§ 15 Abs. 2 bis 4 StrG; hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003, a.a.O., OVG NW, Urt. v. 21.07.1994, a.a.O., Beschl. v. 10.11.1994, a.a.O.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 751) in Betracht, der hier allerdings ersichtlich nicht betroffen ist, aber auch das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrG; Senat, Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; auch VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999 - 10 K 2378/98 - VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007 - 2 K 1024/04 Me -, ThürVBl 2007, 244), das als materielles Recht auf Nutzung der vorhandenen Straßen, soweit dieses nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird, auch unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235 ; Lorenz/Will, Straßenrecht, 2. A. 2005, § 13 Rn. 10 f.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 605, 921).

  • VG Meiningen, 06.03.2007 - 2 K 1024/04

    I. Zur Klagebefugnis aus anliegerähnlichen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
    Insofern kommt zunächst - wie vom Verwaltungsgericht untersucht - der sog. Anliegergebrauch (vgl. §§ 15 Abs. 2 bis 4 StrG; hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003, a.a.O., OVG NW, Urt. v. 21.07.1994, a.a.O., Beschl. v. 10.11.1994, a.a.O.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 751) in Betracht, der hier allerdings ersichtlich nicht betroffen ist, aber auch das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrG; Senat, Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; auch VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999 - 10 K 2378/98 - VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007 - 2 K 1024/04 Me -, ThürVBl 2007, 244), das als materielles Recht auf Nutzung der vorhandenen Straßen, soweit dieses nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird, auch unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235 ; Lorenz/Will, Straßenrecht, 2. A. 2005, § 13 Rn. 10 f.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 605, 921).

    Dies ist - bei einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung - ohne Weiteres der Fall, wenn er auf die (unbeschränkte) Teilhabe am Gemeingebrauch an diesem Teil der Straße angewiesen ist (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007, a.a.O.) bzw. in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe wohnt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.10.1983 - 5 S 2143/82

    Zur Öffentlichkeit eines Weges; unvordenkliche Verjährung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
    Mit Rücksicht darauf kann bei Eingriffen privater Dritter in den Gemeingebrauch - etwa bei Sperrung eines Weges - sogar eine Verpflichtung gegenüber einem konkret Betroffenen bestehen, die weitere Teilhabe am eröffneten Gemeingebrauch durch eine entsprechende Anordnung zu gewährleisten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 09.11.1989 - 5 S 2156/89 -, NVwZ 1990, 680; Beschl. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 - Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 45 u. 47).

    Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, dass der zur Ausübung des Gemeingebrauchs Berechtigte auch in qualifizierter Weise betroffen ist und nicht lediglich als Repräsentant aller Verkehrsteilnehmer bzw. zum Gemeingebrauch Berechtigten erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, NZV 2000, 140; Sauthoff, a.a.O., Rn. 921), mithin eine gewisse räumliche Beziehung zur betreffenden Straße besteht, aufgrund deren eine Benutzungsabsicht als wahrscheinlich angenommen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1994 - 23 A 757/93

    Einschreiten gegen eine unerlaubte Nutzung einer Straße; Sondernutzungserlaubnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
    Zwar wird dies - soweit ersichtlich - von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtliche Regelungen im Grundsatz verneint (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.11.1994 - 23 A 757/93 - OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 M 84/95 - BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 - offengelassen von Thür. OVG, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 -), doch verhält es sich dann ersichtlich anders, wenn - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - durch die unerlaubte Sondernutzung anderweit geschützte Rechtspositionen Dritter konkret betroffen werden, welche auch bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als straßenbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.07.1994 - 23 A 2163/93 -).

    Insofern kommt zunächst - wie vom Verwaltungsgericht untersucht - der sog. Anliegergebrauch (vgl. §§ 15 Abs. 2 bis 4 StrG; hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003, a.a.O., OVG NW, Urt. v. 21.07.1994, a.a.O., Beschl. v. 10.11.1994, a.a.O.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 751) in Betracht, der hier allerdings ersichtlich nicht betroffen ist, aber auch das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrG; Senat, Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; auch VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999 - 10 K 2378/98 - VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007 - 2 K 1024/04 Me -, ThürVBl 2007, 244), das als materielles Recht auf Nutzung der vorhandenen Straßen, soweit dieses nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird, auch unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235 ; Lorenz/Will, Straßenrecht, 2. A. 2005, § 13 Rn. 10 f.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 605, 921).

  • VG Karlsruhe, 28.04.1999 - 10 K 2378/98
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
    Insofern kommt zunächst - wie vom Verwaltungsgericht untersucht - der sog. Anliegergebrauch (vgl. §§ 15 Abs. 2 bis 4 StrG; hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003, a.a.O., OVG NW, Urt. v. 21.07.1994, a.a.O., Beschl. v. 10.11.1994, a.a.O.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 751) in Betracht, der hier allerdings ersichtlich nicht betroffen ist, aber auch das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrG; Senat, Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; auch VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999 - 10 K 2378/98 - VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007 - 2 K 1024/04 Me -, ThürVBl 2007, 244), das als materielles Recht auf Nutzung der vorhandenen Straßen, soweit dieses nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird, auch unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235 ; Lorenz/Will, Straßenrecht, 2. A. 2005, § 13 Rn. 10 f.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 605, 921).

    Dies ist - bei einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung - ohne Weiteres der Fall, wenn er auf die (unbeschränkte) Teilhabe am Gemeingebrauch an diesem Teil der Straße angewiesen ist (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007, a.a.O.) bzw. in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe wohnt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
    Eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder eine grundsätzliche, der Verallgemeinerung fähige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benennt und aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht damit einem in der Rechtsprechung eines der erwähnten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz bzw. einem getroffenen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 5 S 2811/08
    Soweit der Kläger zunächst auf einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten verweist, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann bestehen kann, wenn die Verletzung geschützter Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, DAR 2002, 284), übersieht er, dass für die von ihm begehrte Anordnung weder § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO noch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommt.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 5 S 1121/00

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsrechtliche Anordnung zwecks

  • OVG Thüringen, 13.12.2001 - 2 KO 730/00

    Straßen- und Wegerecht, Verwaltungsprozessrecht; Feststellungsklage; Öffentliche

  • BVerwG, 20.03.1964 - VII C 10.61

    Eingemeindung eines gemeindefreien Gebiets als Verwaltungsakt

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

  • BVerwG, 25.09.1968 - IV C 195.65

    Verhältnis zwischen Bundesrecht und Landesrecht - Bundeseinheitliche Regelung des

  • OVG Bremen, 10.11.1998 - 1 BA 20/97

    Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 5 S 2599/05

    Sondernutzungserlaubnis bei Gemeingebrauchsbeeinträchtigung durch nicht im

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1989 - 5 S 2156/89

    Öffentlichkeit eines Weges; Feststellungsinteresse und Rechtsverhältnis

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.09.1995 - 4 M 84/95

    Widmung; Vertretungskörperschaft; Bestandskraft; Gemeingebrauch; Straßenbaulast

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1963 - II 523/62
  • VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 2973/18

    Flurbereinigung; subjektives Recht auf Herstellung des Wegenetzes; wertgleiche

    vgl. VG Gera, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 3 K 631/16 Ge -, juris Rn. 26 f.; VG Meiningen, Urteil vom 6. März 2007 - 2 K 1024/04 Meiningen -, juris Rn. 20 ff.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 -, juris Rn. 8: "die weitere Teilhabe am eröffneten Gemeingebrauch".
  • VG Berlin, 20.12.2013 - 1 L 294.13

    Flüchtlingscamp Oranienplatz: Bezirksamt muss Einschreiten prüfen

    Hiernach ist ein Anspruch dann bejahen, wenn durch die unerlaubte Sondernutzung solche geschützten Rechtspositionen Dritter konkret betroffen sind, die auch bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als straßenbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 -, juris; Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 25, Rn. 45 und 47).
  • VG Gera, 05.11.2019 - 3 K 1443/19

    Straßen- und Wegerecht

    (VG Gera, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 3 K 631/16 - juris Rn. 26, 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 - juris Rn. 8; VG Meiningen, Urteil vom 6. März 2007 - 2 K 1024/04 Me - juris Rn. 21, VG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 1999 - 10 K 2378/98 - juris Rn. 26; Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 25, Rn. 47).
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