Rechtsprechung
LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Abgrenzung Arbeitsvertrag zu Werkvertrag
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitsverhältnis im Bereich der Denkmalpflege bei Abschluss befristeter Werkverträge; Feststellungsantrag zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses
- hensche.de
Arbeitsvertrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1
Arbeitsverhältnis im Bereich der Denkmalpflege bei Abschluss befristeter Werkverträge; Feststellungsantrag zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München, 12.05.2010 - 35 Ca 14694/09
- LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10
- BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 99/09
Arbeitnehmerstatus des Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters - …
Auszug aus LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10
Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr. des BAG, vgl. Urteil vom 20.01.2010 - 5 AZR 99/09, DB 2010, S. 788).Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an (BAG, Urteil vom 20.01.2010, a.a.O.; Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10
Wollte sich der Beklagten doch auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen, hat der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84 (BAG…, Urteil vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84, NZA 1986, S. 562). - BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04
Befristung - Schriftform - Bestätigung
Auszug aus LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10
Ob Nr. 4 des Vertrages - davon ausgehend, dass die Parteien miteinander ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind - als Befristungsabrede verstanden werden kann, kann dahinstehen, denn ein Arbeitsverhältnis kann wirksam nur durch eine schriftliche Vereinbarung vor Aufnahme der Tätigkeit befristet werden (BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04, NZA 2005, S. 575).
- BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 347/04
Arbeitnehmerbegriff - Leiterin einer Außenwohngruppe
Auszug aus LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10
Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an (BAG…, Urteil vom 20.01.2010, a.a.O.; Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). - BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08
Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters
Auszug aus LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10
So ist der Maler örtlich an das zu streichende Objekt gebunden; auch ist der Werkbesteller berechtigt, eine bestimmte Qualität festzusetzen und Nachbesserungen zu fordern (BAG, Urteil vom 20.05.2009 - 5 AZR 31/08). - BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10
Befristungsdauer in der Postdoc-Phase
Auszug aus LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10
Dieser vom Bundesarbeitsgericht für die Prüfung der Rechtswirksamkeit einer Befristung bei mehreren befristeten Arbeitsverträgen entwickelte Beurteilungsmaßstab (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2011 - 7 AZR 228/10) gilt auch für die Prüfung, ob zwischen den Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. - BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84
Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung
Auszug aus LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10
Wollte sich der Beklagten doch auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen, hat der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84 (BAG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84, NZA 1986, S. 562).
- BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12
Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. November 2011 - 5 Sa 575/10 - wird zurückgewiesen. - LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
Arbeitnehmereigenschaft, Crowdworker
Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages entscheide der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspreche (LAG München, Urteil vom 23.11.2011 - 5 Sa 575/10, juris). - VG Regensburg, 18.01.2019 - RN 1 K 14.2132
Schadenersatzklage des Freistaats Bayern gegen ehemaligen Behördenleiter …
Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt, die durch das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 23.11.2011 (Az. 5 Sa 575/10) zurückgewiesen worden ist (Anlage K 7).Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München eingelegte Berufung wurde schließlich durch das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 23.11.2011 (Az. 5 Sa 575/10) zurückgewiesen (vgl. Anlage K 7, Bl. 51 - 63 der Gerichtsakten).
- ArbG München, 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18
Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers
Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht (LAG München, Urteil vom 23.11.2011 - 5 Sa 575/10, zitiert nach juris). - VGH Bayern, 28.12.2021 - 3 ZB 19.1398
Schadensersatzpflicht des Beamten wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung …
Vielmehr kannte er zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen (ArbG München, U.v. 12.5.2010 - 35 Ca 14694/09; LAG München, U.v. 23.11.2011 - 5 Sa 575/10) hinsichtlich des Auftragnehmers M. Seine eigenen Mitarbeiter, aber auch die anderer Behörden (Herr RD B. vom LfF M.) warnten ihn frühzeitig und mehrmals sowohl mündlich als auch schriftlich vor Abschluss der Verträge ab Oktober 2010.Auch das Landesarbeitsgericht München (U.v. 23.11.2011 - 5 Sa 575/10 - juris Rn. 68) stellte hierzu fest, dass es darauf ankomme, ob die Rechtsbeziehung der Parteien aufgrund ihres letzten Vertrages nach seinem Inhalt oder seiner tatsächlichen Durchführung als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist.