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   BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22   

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https://dejure.org/2022,24141
BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22 (https://dejure.org/2022,24141)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2022 - 5 StR 110/22 (https://dejure.org/2022,24141)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - 5 StR 110/22 (https://dejure.org/2022,24141)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22
    Erst wenn diese innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 StR 355/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 3).
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 461/20

    Sexueller Missbrauch von Kindern, Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22
    Denn sie beziehen sich auf Tatumstände, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören und haben den Gesetzgeber bereits dazu veranlasst, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen; sie können für sich daher den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 48/08; Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 2 StR 461/20; vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 367/18; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; vom 21. Mai 2003 - 2 StR 143/03; vom 22. Oktober 1986 - 2 StR 516/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1).
  • BGH, 17.10.2018 - 2 StR 367/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot)

    Auszug aus BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22
    Denn sie beziehen sich auf Tatumstände, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören und haben den Gesetzgeber bereits dazu veranlasst, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen; sie können für sich daher den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 48/08; Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 2 StR 461/20; vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 367/18; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; vom 21. Mai 2003 - 2 StR 143/03; vom 22. Oktober 1986 - 2 StR 516/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1).
  • BGH, 10.10.2013 - 2 StR 355/13

    Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch von Kindern (widersprüchliche

    Auszug aus BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22
    Erst wenn diese innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 StR 355/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 3).
  • BGH, 08.01.2014 - 3 StR 318/13

    Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung von zum Regelbild des Tatbestandes (hier:

    Auszug aus BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22
    Denn sie beziehen sich auf Tatumstände, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören und haben den Gesetzgeber bereits dazu veranlasst, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen; sie können für sich daher den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 48/08; Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 2 StR 461/20; vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 367/18; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; vom 21. Mai 2003 - 2 StR 143/03; vom 22. Oktober 1986 - 2 StR 516/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1).
  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 48/08

    Doppelverwertungsverbot (sexuelle Nötigung)

    Auszug aus BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22
    Denn sie beziehen sich auf Tatumstände, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören und haben den Gesetzgeber bereits dazu veranlasst, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen; sie können für sich daher den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 48/08; Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 2 StR 461/20; vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 367/18; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; vom 21. Mai 2003 - 2 StR 143/03; vom 22. Oktober 1986 - 2 StR 516/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1).
  • BGH, 21.05.2003 - 2 StR 143/03

    Verjährung; strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten;

    Auszug aus BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22
    Denn sie beziehen sich auf Tatumstände, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören und haben den Gesetzgeber bereits dazu veranlasst, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen; sie können für sich daher den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 48/08; Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 2 StR 461/20; vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 367/18; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; vom 21. Mai 2003 - 2 StR 143/03; vom 22. Oktober 1986 - 2 StR 516/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1).
  • BGH, 22.10.1986 - 2 StR 516/86

    Rechtsfehler bei der Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot von Umständen, die

    Auszug aus BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22
    Denn sie beziehen sich auf Tatumstände, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören und haben den Gesetzgeber bereits dazu veranlasst, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen; sie können für sich daher den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 48/08; Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 2 StR 461/20; vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 367/18; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; vom 21. Mai 2003 - 2 StR 143/03; vom 22. Oktober 1986 - 2 StR 516/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1).
  • BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22

    Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei

    Überdies ist die weitere Erwägung des Tatgerichts, wonach auch die "uneinsichtige Haltung" des Betroffenen für die Bußgeldbemessung von Bedeutung war, rechtsfehlerhaft, weil einem den Vorwurf bestreitenden Betroffenen das Fehlen der Einsicht bei der Bemessung der Bußgeldhöhe gerade angelastet werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.06.2022 ‒ 5 StR 110/22; 28.07.2021 ‒ 6 StR 324/21 bei juris m.w.N.).

    Überdies ist die weitere Erwägung des Tatgerichts, wonach auch die "uneinsichtige Haltung" des Betroffenen für die Bußgeldbemessung von Bedeutung war, rechtsfehlerhaft, weil einem den Vorwurf bestreitenden Betroffenen das Fehlen der Einsicht bei der Bemessung der Bußgeldhöhe gerade angelastet werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.06.2022 - 5 StR 110/22; 28.07.2021 - 6 StR 324/21 bei juris m.w.N.).

  • BGH, 27.10.2022 - 2 StR 438/21

    Strafzumessung (Strafrahmenwahl; Geständnis; Doppelverwertungsverbot)

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung getroffene Feststellung, der Angeklagte stelle seine eigenen sexuellen Interessen über die Interessen der Geschädigten und setze sich über deren Interessen rücksichtslos hinweg, nicht unbedenklich ist (§ 46 Abs. 3 StGB), ebenso auch die Erwägung, eine Veränderungsmotivation mit einem entsprechenden Leidensdruck ob seiner begangenen erheblichen Straftaten habe die Kammer im Zuge der Hauptverhandlung nicht erkennen können, weswegen die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe erforderlich sei, um angemessen auf das Unrecht zu reagieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 5 StR 110/22, BeckRS 2022, 23173).
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