Rechtsprechung
BGH, 02.09.2022 - 5 StR 169/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Burhoff online
Betäubungsmittel, Einziehung, Gegenstandswert
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG
Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen: Berücksichtigung eingezogener Betäubungsmittel bei der Wertfestsetzung für die anwaltlichen Gebühren - IWW
§ 1 Abs. 3 RVG, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG
- Wolters Kluwer
Bemessen des Gegenstandswerts nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung
- rewis.io
- Burhoff online
Betäbungsmittel, Gegenstandswert
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bemessen des Gegenstandswerts nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung
- rechtsportal.de
Bemessen des Gegenstandswerts nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Haben Betäubungsmittel einen Gegenstandswert? - Es gibt keinen "legalen Markt”
Verfahrensgang
- LG Dresden, 02.12.2020 - 3 KLs 429 Js 28720/18
- BGH, 02.09.2022 - 5 StR 169/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.08.2021 - 1 StR 363/18
Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren gegen eine …
Auszug aus BGH, 02.09.2022 - 5 StR 169/21
Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18; vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20).Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18).
- BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20
Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes …
Auszug aus BGH, 02.09.2022 - 5 StR 169/21
Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18; vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20).