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BGH, 26.06.2001 - 5 StR 170/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 253 StGB; § 16 StGB
Tatbestandsirrtum (Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung); Bereicherungsabsicht; Verwerflichkeit (Rechtmäßiges Ziel, verwerfliches Mittel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Erpresserischer Menschenraub - Erpressungsvorsatz - Rechtswidrigkeit der Zueignung - Bereicherungsabsicht - Tatbestandsirrtum - Mietschulden - Räumung
- Judicialis
StGB § 253 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 253 Abs. 1, § 16
Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87
Abgenötigte Inpfandnahme - § 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240 …
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 170/01
Denn selbst wenn Ansprüche auf Mietschulden und Schadensersatz wegen der (mitverschuldeten) Räumung der Wohnung durch den Geschädigten nicht in voller Höhe bestanden, so bewirkte die bei den Angeklagten - wenn auch laienhaft - bestehende Vorstellung über das Bestehen solcher Ansprüche in dem behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ausschloß (BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Bereicherungsabsicht 2, 6). - BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als …
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 170/01
Entspricht dieses der Rechtsordnung, so wird es nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewandt werden (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Bereicherungsabsicht 7, 9). - BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95
Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung …
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 170/01
Entspricht dieses der Rechtsordnung, so wird es nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewandt werden (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Bereicherungsabsicht 7, 9). - BGH, 30.01.1990 - 1 StR 690/89
Erpressung: Fehlende Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 170/01
Denn selbst wenn Ansprüche auf Mietschulden und Schadensersatz wegen der (mitverschuldeten) Räumung der Wohnung durch den Geschädigten nicht in voller Höhe bestanden, so bewirkte die bei den Angeklagten - wenn auch laienhaft - bestehende Vorstellung über das Bestehen solcher Ansprüche in dem behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ausschloß (BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Bereicherungsabsicht 2, 6).