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   BGH, 13.12.2001 - 5 StR 322/01   

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https://dejure.org/2001,7427
BGH, 13.12.2001 - 5 StR 322/01 (https://dejure.org/2001,7427)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - 5 StR 322/01 (https://dejure.org/2001,7427)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 5 StR 322/01 (https://dejure.org/2001,7427)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 67/95

    Beweisantrag - Zeugenanhörung - Gegenüberstellung - Beweisthema -

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 5 StR 322/01
    Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben, denn die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozu der Zeuge, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag erstrebte, in der Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatte, so daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Beweisverlangen der Staatsanwaltschaft überhaupt einen Beweisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32).
  • BGH, 07.08.1990 - 1 StR 263/90

    Verweigerung der wiederholten Vernehmung als Verletzung der gerichtlich

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 5 StR 322/01
    Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben, denn die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozu der Zeuge, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag erstrebte, in der Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatte, so daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Beweisverlangen der Staatsanwaltschaft überhaupt einen Beweisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32).
  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

    Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nämlich mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - 5 StR 322/01; vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12).
  • BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16

    Verhältnis von Geldwäsche und Verurteilung wegen der Vortatbegehung auf

    Wird mit der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nach ständiger Rechtsprechung mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder - wie hier geschehen und beanstandet - als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80; vom 13. Dezember 2001 - 5 StR 322/01; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 338/04; Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, jeweils mwN).
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