Rechtsprechung
BGH, 01.12.2003 - 5 StR 447/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 140 StPO; § 36 Abs. 2 BRAO; § 31 BRAO; § 338 Nr. 5 StPO
Faires Verfahren; Notwendige Verteidigung (Scheinverteidiger; Widerruf der Zulassung des Rechtsanwalts) - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung; Fehlende Bestandskraft eines Widerrufs der Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft in den Hauptverhandlungsterminen des Angeklagten mangels Zustellung des entsprechenden Beschlusses; Hindernis ...
- Judicialis
StPO § 338 Nr. 5; ; BRAO § 36 Abs. 2; ; BRAO § 36 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAO § 34 Nr. 2; ; BRAO § 31
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 137 Abs. 1 § 338 Nr. 5
Mitwirkung eines Verteidigers, dessen Zulassung noch nicht bestandskräftig widerrufen ist - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 179
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund; …
Auszug aus BGH, 01.12.2003 - 5 StR 447/03
Anders als im Fall der in BGHSt 47, 238 abgedruckten Senatsentscheidung war der Widerruf der Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft in den Hauptverhandlungsterminen vom 18. und 26. März 2003 noch nicht bestandskräftig, da ihr der nicht verkündete Beschluß des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 29/02 - noch nicht zugestellt war (vgl. das Schreiben des Berichterstatters vom 11. November 2003).Die - auch in BGHSt 47, 238 nicht behandelte - Frage einer Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art mit der Folge, daß die Mitwirkung eines nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidigers vor dessen Löschung in der nach § 31 BRAO geführten Liste den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht begründen würde, bleibt daher offen.
- BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 29/02
Vermögensverfall des Rechtsanwalts
Auszug aus BGH, 01.12.2003 - 5 StR 447/03
Anders als im Fall der in BGHSt 47, 238 abgedruckten Senatsentscheidung war der Widerruf der Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft in den Hauptverhandlungsterminen vom 18. und 26. März 2003 noch nicht bestandskräftig, da ihr der nicht verkündete Beschluß des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 29/02 - noch nicht zugestellt war (vgl. das Schreiben des Berichterstatters vom 11. November 2003).