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   BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90   

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https://dejure.org/1991,2057
BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90 (https://dejure.org/1991,2057)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1991 - 5 StR 542/90 (https://dejure.org/1991,2057)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1991 - 5 StR 542/90 (https://dejure.org/1991,2057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Urteilsgründe - Beruf des Täters - Berufsspezifischer Tatbezug - Förderung des Vertriebs von Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 1 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 328
  • StV 1991, 157
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90
    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 5, 8, 10).
  • BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90
    Es trifft zwar zu, daß das Fehlen einer Strafmaßerwägung in den Strafzumessungsgründen nicht ohne weiteres den Schluß zuläßt, der Tatrichter habe diesen Umstand bei der Zumessung der Strafe nicht gesehen und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; Urteil des Senatsvom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86 - m.w.N.).
  • BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87

    Geeignetheit eines Feuers zum Übergreifen auf bezeichnete Nachbargebäude als

    Auszug aus BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90
    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 5, 8, 10).
  • BGH, 09.01.1987 - 2 StR 676/86

    Strafzumessung - Nachteile - Beruf - Besondere Umstände

    Auszug aus BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90
    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 5, 8, 10).
  • BGH, 13.05.1986 - 5 StR 143/86

    Kuriertätigkeit als Handeltreiben; Begehung der Tat im Inland

    Auszug aus BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90
    Es trifft zwar zu, daß das Fehlen einer Strafmaßerwägung in den Strafzumessungsgründen nicht ohne weiteres den Schluß zuläßt, der Tatrichter habe diesen Umstand bei der Zumessung der Strafe nicht gesehen und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; Urteil des Senatsvom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86 - m.w.N.).
  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 501/86

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter

    Auszug aus BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90
    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 5, 8, 10).
  • BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03

    Strafzumessung (Berücksichtigung standesrechtlicher Folgen bei einem Arzt:

    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).

    Es trifft zwar zu, daß aus einem Fehlen der entsprechenden Strafmaßerwägung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, der Strafrichter habe diesen Umstand bei Zumessung der Strafe nicht gesehen und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18, 23).

  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 492/96

    Berücksichtigung des Umstandes, dass der Täter mit Rechtskraft der Verurteilung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB berufs- und standesrechtliche Folgen der Strafe zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5, 8, 22; BGH NStZ 1987, 133, 134; BGH StV 1991, 157; BGH wistra 1991, 221, 222).

    Aus dem Umstand, daß ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH StV 1991, 157; BGH bei Spiegel DAR 1976, 92; BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86 -).

  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
    Strafmildernd hat die Kammer zudem den zu erwartenden Widerruf der Approbation als Arzt und damit den Verlust der beruflichen Basis berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss v. 27.07.2016 - 1 StR 256/16, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss v. 16.10.2003 - 5 StR 377/03, juris, Rn. 2 f.; BGH, Beschluss v. 22.01.1991 - 5 StR 542/90, juris, Rn. 2).
  • BGH, 15.03.2022 - 5 StR 497/21

    Mögliche berufsrechtliche Konsequenzen für einen Apotheker als bestimmender

    Hierzu zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) nicht nur Beamte treffende Nebenfolgen, sondern auch solche, die sich bei anderen Berufsgruppen wie Apothekern auswirken können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1991 - 5 StR 542/90, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 23 mwN).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 36-IV-10
    vom 7. April 1986, NStZ 1987, 133 [134]; Beschluss vom 27. August 1987, NStZ 1987, 550 [551]) oder die Entziehung der Approbation als Apotheker (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1991, StV 1991, 157) in Betracht.
  • BGH, 08.01.1998 - 4 StR 636/97

    Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch eine strafrechtliche Verurteilung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, daß eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG), bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen, und zwar schon bei der Strafrahmenwahl (BGHSt 35, 148 m.w.N.; BGH StV 1991, 157; NStZ 1992, 229, 230; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1996 - 5 StR 284/96).
  • BGH, 16.07.1996 - 5 StR 284/96

    Berücksichtigung von beruflichen Nebenfolgen bei der Strafrahmenwahl

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bestimmte berufliche Nebenfolgen, wozu der Verlust der Beamtenstellung (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG) gehört, bei der Straffindung zu berücksichtigen (vgl. BGH StV 1991, 157 m.w.N.) und zwar bereits bei der Strafrahmenwahl (BGHSt 35, 148).
  • BayObLG, 18.04.1995 - 4St RR 74/95
    Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die durch die Tat bedingten beruflichen Nachteile des Täters zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie ihn im besonderen Maße treffen (BGH StV 1987, 149/150 und 1991/157; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; Körner Rn. 333).
  • KG, 04.08.2000 - 1 Ss 164/00
    Fällen, in denen sie nicht feststehen, sondern lediglich möglich erscheinen (vgl. Terhorst in JR 1989, 184 (185) m.w.N.), bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden (BGH StV 1991, 157 und 207), jedoch lassen die Strafzumessungserwägungen mit der Erwähnung des Umstandes, daß der Angeklagte "erhebliche berufliche Nachteile erlitten und weiter zu besorgen" habe (UA S. 20) und der Feststellung, daß das Gericht "auch die schweren Wirkungen einer solchen Strafe auf die Zukunft der Angeklagten angemessen berücksichtigt" habe (UA S. 21), noch ausreichend erkennen, daß sich das Gericht der möglichen beruflichen Folgen eines auf über drei Monate Freiheitsstrafe lautenden und damit in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Urteils bewußt war und diesen Umstand bei der von ihm vorgenommenen Strafzumessung berücksichtigt hat.
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