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   BGH, 08.01.2020 - 5 StR 576/19   

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https://dejure.org/2020,1906
BGH, 08.01.2020 - 5 StR 576/19 (https://dejure.org/2020,1906)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2020 - 5 StR 576/19 (https://dejure.org/2020,1906)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - 5 StR 576/19 (https://dejure.org/2020,1906)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 576/19
    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15

    Kostenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 576/19
    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - 5 StR 576/19
    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
  • BGH, 29.06.2021 - 1 StR 153/21

    Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten

    Damit ist das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 2; vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18 Rn. 2 und vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 3; vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18 Rn. 3 und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15 Rn. 3).

  • BGH, 28.05.2020 - 1 StR 464/19

    Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten

    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 2 und vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98 Rn. 2, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

    Gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 3 mwN und vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).

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