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   LG Saarbrücken, 30.11.2010 - 5 T 517/10   

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LG Saarbrücken, 30.11.2010 - 5 T 517/10 (https://dejure.org/2010,25917)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.11.2010 - 5 T 517/10 (https://dejure.org/2010,25917)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. November 2010 - 5 T 517/10 (https://dejure.org/2010,25917)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04

    Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren;

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.11.2010 - 5 T 517/10
    Ausnahmen kommen allenfalls dann in Betracht, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2004, 3488; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., juris, Rdnr. 7; Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 485 ZPO, Rdnr. 7 a m.w.N.).
  • BGH, 08.01.2008 - X ZR 97/05

    Erfüllungsort für die Nachbesserung eines mangelhaften Werks

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.11.2010 - 5 T 517/10
    Solange der Fahrzeughersteller in seinen Garantiebedingungen keine zulässige und eindeutige Regelung trifft, dass er seine Verpflichtungen aus der Garantie entweder nur am Ort seiner Niederlassung oder an einem sonstigen Ort erfüllen wird, ist darauf abzustellen, dass die in erster Linie in Betracht zu ziehende Nacherfüllung bzw. Nachbesserung dort zu erbringen ist, wo sich das Kraftfahrzeug vertragsgemäß befindet (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2008, 724 -725, zitiert nach juris, Rdnr. 13; OLG München, a.a.O., juris, Rdnr. 32), also am Wohnort des Käufers.
  • OLG München, 12.10.2005 - 15 U 2190/05

    Zur Frage nach dem Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch nach dem

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.11.2010 - 5 T 517/10
    Danach ist ausschlaggebend, dass ein Kraftfahrzeug zum Gebrauch des Käufers bestimmt ist und sich sein regelmäßiger Standort bestimmungsgemäß bei dem Käufer befindet (vgl. auch OLG München, NJW 2006, 449-450, zitiert nach juris, Rdnr. 31).
  • AG Mannheim, 19.11.2010 - 3 C 249/10

    Freigabe von Finanzbuchhaltungsdaten gegenüber der DATEV eG

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.11.2010 - 5 T 517/10
    Es macht insoweit für den Erfüllungsort keinen Unterschied, ob der Käufer des Kraftfahrzeuges Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag geltend macht oder ob er den Hersteller des Fahrzeuges aus der Herstellergarantie in Anspruch nimmt (a. A.: LG München II, Beschluss vom 17.3.2010, 1 O 449/10; LG Coburg, Beschluss vom 5.9.2008, 11 OH 77/08; LG Kleve, Beschluss vom 12.10.2009, 1 O 261/09; AG Hagen, Beschluss vom 26.7.2010, 19 C 165/10; AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 23.2.2010, 2 H 1/10; AG Winsen/Luhe, Beschluss vom 18.3.2009, 20 H 20/08; AG Beckum, Beschluss vom 17.5.2010, 12 C 74/10; AG Montabaur, Beschluss vom 21.6.2010, 5 C 273/10; AG Landsberg am Lech, Beschluss vom 12.7.2010, 3 C 249/10) .
  • OLG Brandenburg, 08.06.2010 - 3 W 58/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse bei einem Antrag auf

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.11.2010 - 5 T 517/10
    Es bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob in den Fällen, in denen der Erwerber des Kraftfahrzeuges unter Berufung auf die Herstellergarantie keinen Nacherfüllungsanspruch geltend macht, sondern eine Geldleistung, insbesondere in der Form des Schadensersatzes begehrt (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, IBR 2010, 544, zitiert nach juris, Rdnr. 13), der Erfüllungsort der für die Entscheidung in der Hauptsache maßgeblichen Geldforderung (vgl. §§ 270 Abs. 1, Abs. 4, 269 BGB, 29 ZPO) die gewerbliche Niederlassung des Fahrzeugherstellers ist.
  • BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23

    Zuständigkeitsbestimmung für Verpflichtungen aus einer

    Wenn der Garantieanspruch sich nicht auf eine Geldleistung bezieht, wird zum Teil für maßgeblich erachtet, wo sich das Fahrzeug bestimmungsgemäß befinde, nämlich am Wohnsitz des Käufers (LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2010, 5 T 517/10, juris Rn. 24).
  • AG Rudolstadt, 22.09.2011 - 1 C 565/10

    Durchrostungsgarantie - Leistungspflicht aus einem Garantieverspechen

    Das Gericht verkennt nicht, dass die Rechtsfrage des Erfüllungsorts bei Durchrostungsgarantien nach Maßgabe des § 269 Abs. 1 BGB dahingehend entscheiden worden ist, dass Leistungsort der Wohnsitz des Käufers sein soll (vgl. LG Saarbrücken - Beschluss vom 30.11.2010 - 5 T 517/10-, zitiert nach Juris).
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