Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Rechtsprechung zu § 269 BGB
423 Entscheidungen zu § 269 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
Erfüllungsort der Nacherfüllung: im Zweifel Sitz des Verkäufers
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 16.07.2010 - 8 U 812/09
Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Mängeln
- OLG Koblenz, 16.07.2010 - 8 U 812/09
- BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
Anwaltsrecht - Gebührenforderungen von Rechtsanwälten
- KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts: Erfüllungsort eines ...
- OLG München, 12.10.2005 - 15 U 2190/05
Zur Frage nach dem Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch nach dem ...
- OLG München, 20.06.2007 - 20 U 2204/07
Leistungsort für Nacherfüllung entspricht Leistungsort für ...
- BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07
Bauvertrag - Ersatz für Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe?
- BGH, 08.01.2008 - X ZR 97/05
Werkvertrag - Schiffsbau: Wo ist Nachbesserung zu erbringen?
- OLG Köln, 12.03.2009 - 18 U 101/08
Maßgeblicher Zeitpunkt bei Zahlung durch Banküberweisung
- BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
Verfahrensrecht - Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag
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Literatur im Internet zu § 269 BGB
- § 269 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 391 I 1 (Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Grundschuld, Rentenschuld
- Grundschuld
- § 1194 (Zahlungsort)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 361
- Zivilprozessordnung (ZPO)
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- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29 (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)
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