Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Rechtsprechung zu § 269 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 26 Entscheidungen zu § 269 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 15 Urteilsbesprechungen zu § 269 BGB bei ibr-online
- BGH, Rechtsanwaltsgebührenklage, 11.11.03
§ 29 ZPO, § 269 BGB, auch bei Rechtsanwaltsgebührenforderungen (§§ 1 ff BRAGO) ergibt sich nicht "aus den Umständen", daß der Kanzleiort der Erfüllungsort ist, vielmehr muß der Mandant grundsätzlich an seinem Wohnsitz verklagt werden
- BGH, Auf dem Versand verlorengegangener Camcorder, 16.7.03
Versandhandel: Verhältnis zwischen § 447 BGB (Gegenleistungsgefahr) und §§ 275 I, 243 II, 269 III BGB (Leistungsgefahr) (Anm.: die Entscheidung beschäftigt sich nur mittelbar mit § 474 II BGB <Fassung ab 1.1.02>, der Sondervorschrift für den Verbrauchsgüterkauf nach neuem Schuldrecht)
- BGH, Skontofrist, 11.2.98 (NJW 1998, 1302)
Scheckzahlung, § 270, § 269
Literatur im Internet zu § 269 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 269 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 391 I 1 (Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Grundschuld, Rentenschuld
- Grundschuld
- § 1194 (Zahlungsort)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 361
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29 (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)
Rechtsberatung
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