Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Leistungsort

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Rechtsprechung zu § 269 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Rechtsanwaltsgebührenklage, 11.11.03 
    § 29 ZPO, § 269 BGB, auch bei Rechtsanwaltsgebührenforderungen (§§ 1 ff BRAGO) ergibt sich nicht "aus den Umständen", daß der Kanzleiort der Erfüllungsort ist, vielmehr muß der Mandant grundsätzlich an seinem Wohnsitz verklagt werden

  • BGH, Auf dem Versand verlorengegangener Camcorder, 16.7.03 
    Versandhandel: Verhältnis zwischen § 447 BGB (Gegenleistungsgefahr) und §§ 275 I, 243 II, 269 III BGB (Leistungsgefahr) (Anm.: die Entscheidung beschäftigt sich nur mittelbar mit § 474 II BGB <Fassung ab 1.1.02>, der Sondervorschrift für den Verbrauchsgüterkauf nach neuem Schuldrecht)

  • BGH, Skontofrist, 11.2.98 (NJW 1998, 1302)
    Scheckzahlung, § 270, § 269

Literatur im Internet zu § 269 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 269 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 391 I 1 (Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 447 (Gefahrübergang beim Versendungskauf) (zu § 269 III)
          Verwahrung
            § 697 (Rückgabeort)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Grundschuld, Rentenschuld
            Grundschuld
              § 1194 (Zahlungsort)

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