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   LAG Hamm, 10.05.2016 - 5 Ta 169/16   

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LAG Hamm, 10.05.2016 - 5 Ta 169/16 (https://dejure.org/2016,10500)
LAG Hamm, Entscheidung vom 10.05.2016 - 5 Ta 169/16 (https://dejure.org/2016,10500)
LAG Hamm, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - 5 Ta 169/16 (https://dejure.org/2016,10500)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Funktionellle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachprüfungsverfahren; Prozesskostenhilfe; Zuständigkeitsregelung

  • rechtsportal.de

    Funktionellle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamm, 25.01.2016 - 14 Ta 252/15

    Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und

    Auszug aus LAG Hamm, 10.05.2016 - 5 Ta 169/16
    Eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst ist nicht vorgesehen (Im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2016, 14 Ta 252/15, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.2016, 5 Ta 9/16, n.v.).

    Wie die 14. Kammer als weitere Beschwerdekammer in Prozesskostenhilfeangelegenheiten bereits mit Beschluss vom 25.01.2016 (14 Ta 252/15, juris) entschieden hat, sowie folgend die erkennende Kammer (Beschluss vom 23.02.2016, 5 Ta 9/16, n.v.), ist ein Überprüfungsverfahren, welches nicht jedenfalls bezüglich der letzten Aufforderung an die Partei, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, durch den Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin durchgeführt wurde, unwirksam und zieht daher nicht die unmittelbare Aufhebung der Prozesskostenhilfe mangels ausreichender Mitwirkung im Überprüfungsverfahren nach sich.

  • LAG Hamm, 20.09.2013 - 14 Ta 160/13

    Zu denVoraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im

    Auszug aus LAG Hamm, 10.05.2016 - 5 Ta 169/16
    (vgl. LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 15; 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris, Rn. 22).
  • LAG Hamm, 23.06.2014 - 14 Ta 330/14

    Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren gem. § 120a Abs. 1 S. 3

    Auszug aus LAG Hamm, 10.05.2016 - 5 Ta 169/16
    (vgl. LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 15; 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, juris, Rn. 22).
  • LAG Hessen, 28.05.2018 - 3 Ta 57/18

    Für die Durchführung des PKH-Überprüfungsverfahrens ist insgesamt das Gericht

    Entsprechend muss der zuständige Rechtspfleger im PKH-Überprüfungsverfahren jedenfalls die letzte mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst verfügt, d.h. erstellt haben und ihre Zustellung veranlasst haben, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (Hess. LAG 26. August 2016 - 3Ta 452/15 - Rn. 26; LAG Hamm 10. Mai 2016 - 5 Ta 169/16 - Rn. 8, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zudem muss der zuständige Rechtspfleger im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst verfügt, d.h. erstellt haben, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (Hess. LAG 26. August 2016 -3Ta 452/15- Rn. 26; LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Entsprechend haben insbesondere die Fristsetzungen für die Mitwirkung der Partei im Nachprüfungsverfahren durch den Rechtspfleger selbst zu erfolgen (so auch LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8; 25. Januar 2016 -14 Ta 252/15- Rn. 8, zitiert nach juris).

    Insgesamt hat der zuständige Rechtspfleger im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst zu verfügen und die Aufforderung selbst zu erstellen (so bereits LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen), dies wird regelmäßig durch die eigenhändige Unterschrift des Rechtspflegers auf dem zuzustellende Schriftstück dokumentiert.

    (vgl. LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8; Hess. LAG 31. Oktober 2016 -3 Ta 398/16- Rn 23ff, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Frankfurt, 19.11.2021 - 4 WF 149/21

    Zur Zuständigkeit des Rechtspflegers im VKH-Nachprüfungsverfahren

    Erforderlich ist darüber hinaus, dass der funktionell für das Nachprüfungs- und Aufhebungsverfahren zuständige Rechtspfleger jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung selbst verfügt hat (vgl. LAG Hessen BeckRS 2018, 26466; LAG Hamm BeckRS 2016, 69104; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 1010).

    Soweit danach nicht bereits die erste mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren vom zuständigen Rechtspfleger verfügt wurde, ist entweder die Auflage zur Ergänzung von Angaben oder die Erinnerung an die Mitwirkung unter Fristsetzung von ihm zu veranlassen, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (vgl. LAG Hessen BeckRS 2018, 26466; LAG Hamm BeckRS 2016, 69104; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 1010).

    Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F bzw. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt (LAG Hamm Beschl. v. 20.09.2013 - 14 Ta 160/15, juris; LAG Hamm Beschl. v. 10.5.2016 - 5 Ta 169/16, BeckRS 2016, 69104; LAG Hessen Beschl. v. 28.5.2018 - 3 Ta 57/18 , BeckRS 2018, 26466; LAG Hessen Beschl. v. 31.10.2016 - 3 Ta 398/16 , BeckRS 2016, 124668).

  • LAG Hessen, 26.08.2016 - 3 Ta 452/15

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

    Entsprechend hat der zuständige Rechtspfleger im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst zu verfügen, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (so bereits LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8, zitiert nach juris, mit weiteren Nach. weisen).
  • LAG Hamm, 07.06.2021 - 14 Ta 144/21

    Keine Zustellung im Nachprüfungsverfahren an beigeordneten Rechtsanwalt nach

    Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 10. Mai 2016 - 5 Ta 169/16 - juris, Rn. 9; 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 - juris, Rn. 15).
  • LAG Hessen, 31.10.2016 - 3 Ta 398/16

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

    Entsprechend hat der zuständige Rechtspfleger im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst zu verfügen, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (so bereits LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Hessen, 20.09.2016 - 3 Ta 259/15

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1

    Entsprechend hat der zuständige Rechtspfleger im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst zu verfügen, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (so bereits LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Hessen, 19.08.2016 - 3 Ta 15/15

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1

    Entsprechend hat der zuständige Rechtspfleger im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst zu verfügen, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (so bereits LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Hessen, 21.02.2018 - 3 Ta 121/17

    D. zust. Rechtspfl. hat im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls die

    Schließlich muss der zuständige Rechtspfleger im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst verfügt haben, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (Hess. LAG 26. August 2016 -3Ta 452/15- Rn. 26; LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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