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   OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04   

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https://dejure.org/2004,3665
OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04 (https://dejure.org/2004,3665)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2004 - 5 U 426/04 (https://dejure.org/2004,3665)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. August 2004 - 5 U 426/04 (https://dejure.org/2004,3665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Mietzahlung aus einem gewerblichen Mietvertrag; Einhaltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses in § 126 BGB für einen Mietvertrag über eine Laufzeit von 15 Jahren; Unbefristeter Abschluss des Mietvertrages und Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung als ...

  • RA Kotz

    Zeitmietvertrag und Verstoß gegen Schriftformerfordernis - normale Kündigungsfrist?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietverträge "vom Reißbrett": Das Ende der Projektentwickler?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 126 § 550 § 566 (a.F.) § 580 (a.F.)
    Anforderungen an die Form eines befristeten Mietvertrages; Bezeichnung von Anfangs- und Enddatum

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Datumsmäßig unbestimmte Mietverträge - Bedeutet ein Urteil des OLG Dresden das Ende der Projektentwicklung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietverträge "vom Reißbrett": Das Ende der Projektentwickler? (IBR 2005, 405)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 41
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95

    Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
    Zwar ist es in einem solchen Fall möglich, den nach den Bestimmungen des Mietvertrages an die Übergabe geknüpften Beginn des Mietverhältnisses in einem entsprechenden Protokoll festzuhalten und dieses entweder dem Mietvertrag beizufügen (vgl. OLG Jena OLGNL 1999, 15, 17) oder unter Anwendung der sog. Auflockerungsrechtsprechung des BGH (NJW 1998, 58; NJW 1998, 62) einen Nachtrag zum Hauptvertrag zu errichten.

    a) Durch ordnungsgemäß beurkundete (BGH NJW 1998, 62) dreiseitige Vereinbarung vom 29.07./12.08./19.10.1993 wurde zunächst die L#### KG anstelle des früheren Vermieters K#### Vermieterin.

    Einer Verbindung der Nachtragsurkunde mit dem Ursprungsvertrag bedurfte es nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung des BGH (NJW 1998, 62) nicht.

  • OLG Rostock, 21.08.2000 - 3 U 135/99

    Nichteinhaltung der Schriftform für einen Immobilienmietvertrag im Falle

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
    Bei einer solchen Sachlage geht es nicht mehr um die äußeren Umstände, die zur Auslegung eines Rechtsgeschäfts herangezogen werden dürfen (vgl. BGHZ 74, 346, 349; OLG Rostock NZM 2001, 426).

    Die Entscheidung des; Senats steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zu der Frage, welche Angaben die Vertragsurkunde zur Laufzeit des Mietverhältnisse:; enthalten muss, damit die Form des § 566 BGB a.F. gewahrt ist (OLG Rostock NZM 2001, 426 und OLG Köln NZM 1999, 1142).

  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 3257, 3258; NJW 2000, 1105, 1106) ist die Schriftform bei Beurkundung von langfristigen Mietverträgen nur gewahrt, wenn sich die wesentlichen Vertragsbestimmungen, insbesondere die Parteien des Vertrages, der Mietgegenstand, die Miethöhe und die Dauer des Mietverhältnisses, aus der Vertragsurkunde entnehmen lassen.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 3257) ist es allerdings nicht ausgeschlossen, auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückzugreifen, um die wichtigsten Vertragsbestandteile im Wege einer Auslegung bestimmen zu können.

  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
    Auch ein Übergang des Vertrages nach den §§ 578, 579 BGB a.F. kommt mangels Identität zwischen Vermieter und Eigentümer des Grundstücks nicht in Betracht (BGH NJW 2003, 2158; NJW-RR 2004, 657).
  • BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02

    Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
    Das gilt entgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung auch, wenn der Mieter erst mehr als 10 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages den Formmangel geltend macht und eine Kündigung ausspricht (BGH NJW 2004, 1103).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
    Das gilt entgegen der hierzu geäußerten Auffassung der Beklagten auch für die Bezeichnung des Mietobjekts, wobei unschädlich ist, dass eine Planskizze nicht beigefügt war; denn die Mieträume sind durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag sowie die Angabe der Lage des Gebäudes hinreichend bezeichnet (vgl. BGH NJW 1999, 2591).
  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
    Das sind die Fälle der Existenzgefährdung und der treuwidrigen Vorteilsausnutzung durch die von der Formnichtigkeit begünstigte Partei (BGH NJW 2004, 1960, 1961; NJW 1975, 1653).
  • BGH, 22.10.2003 - XII ZR 119/02

    Eintritt des neuen Eigentümers in einen Mietvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
    Auch ein Übergang des Vertrages nach den §§ 578, 579 BGB a.F. kommt mangels Identität zwischen Vermieter und Eigentümer des Grundstücks nicht in Betracht (BGH NJW 2003, 2158; NJW-RR 2004, 657).
  • BGH, 18.03.2004 - V ZR 222/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
    Das sind die Fälle der Existenzgefährdung und der treuwidrigen Vorteilsausnutzung durch die von der Formnichtigkeit begünstigte Partei (BGH NJW 2004, 1960, 1961; NJW 1975, 1653).
  • BGH, 24.09.2003 - XII ZR 70/02

    Rechtskräftige Feststellung des Fortbestehens eines Mietverhältnisses

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2004 - 5 U 426/04
    Etwas anderes hat auch der BGH in dem vom Landgericht zitierten Urteil (NJW 2004, 294) nicht entschieden.
  • OLG Köln, 20.05.1999 - 1 U 123/98

    Sich widersprechende Klauseln in schriftlichem Mietvertrag

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

  • BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01

    Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

  • BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97

    Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei Nichtbezug durch den Mieter und

  • BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 225/86

    Schriftform einer Option zur Verlängerung des Mietvertrages

  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 72/74

    Baupläne: Bestandteil des beurkundeten Vertrags

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZR 178/04

    Wahrung der Schriftform bei Beginn des Mietverhältnisses mit der in der Zukunft

    Zutreffend geht das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZMR 2005, 41 f. (m. abl. Anm. Durst/Weber ZMR 2005, 760 ff.) veröffentlicht ist, davon aus, dass an die Stelle des ursprünglichen Vermieters zunächst durch dreiseitigen Vertrag die L. KG und sodann gemäß § 571 Abs. 1 BGB a.F. der Grundstückserwerber G. H. trat, dessen Rechtsnachfolger die Kläger sind.
  • OLG Naumburg, 07.06.2005 - 9 U 20/05

    Heilung der Formvorschrift eines Mietvertrages durch Nachtragsvereinbarungen auch

    Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Mietvertrag vom 6./10.9.1993 aus den vom Landgericht genannten Gründen oder deshalb formunwirksam ist, weil der Vertragsurkunde ( insbesondere § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 ) der Beginn des Mietverhältnisses nicht zu entnehmen ist ( dazu: Senat, Urteil vom 1.2.2005 - 9 U 108/04 - OLG Rostock NZM 2001, 426; OLG Dresden ZMR 2005, 41 ).
  • OLG Dresden, 09.08.2005 - 5 U 399/05
    Der Senat hat sie in seiner Entscheidung vom 10.08.2004 (5 U 426/04, ZMR 2005, 41)verneint; der seinerzeit zu entscheidende Sachverhalt war allerdings dadurch gekennzeichnet, dass dort der Termin der Übergabe streitig war und auch nach Beweisaufnahme nicht geklärt werden konnte, wann das Objekt der Mieterin übergeben wurde.
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