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   OLG Jena, 14.05.2018 - 5 U 773/17   

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https://dejure.org/2018,48744
OLG Jena, 14.05.2018 - 5 U 773/17 (https://dejure.org/2018,48744)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.05.2018 - 5 U 773/17 (https://dejure.org/2018,48744)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. Mai 2018 - 5 U 773/17 (https://dejure.org/2018,48744)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Glaubhaftmachung des Verlusts einer Berufungsbegründungsschrift auf dem Postweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2018 - 5 U 773/17
    Denn auf die organisatorische Sicherstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten kommt es nicht an, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich am Abend des 21. Februar 2018 durch Einwurf in den Postbriefkasten versendet worden ist; denn eine Verzögerung oder einen Verlust im Bereich der Post, mit der nicht zu rechnen gewesen wäre, müssten sich der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter nicht zurechnen lassen (BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - VIII ZB 20/17, zit. bei juris; Beschl. v. 27.11.2013 - III ZB 46/13, zit. bei juris).

    Darauf muss die Partei nicht hingewiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - VIII ZB 20/17 -, zit. bei juris).

  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 46/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2018 - 5 U 773/17
    Dabei ist - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontrolle geführten Postausgangsbuchs - auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (BGH, Beschl. v. 25.04.2017 - XI ZB 18/16, zit. bei juris; v. 4.11.2011, WM 2014, S. 2388; v. 27.11.2013 - III ZB 46/13, zit. bei juris, jeweils mwN).

    Denn auf die organisatorische Sicherstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten kommt es nicht an, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich am Abend des 21. Februar 2018 durch Einwurf in den Postbriefkasten versendet worden ist; denn eine Verzögerung oder einen Verlust im Bereich der Post, mit der nicht zu rechnen gewesen wäre, müssten sich der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter nicht zurechnen lassen (BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - VIII ZB 20/17, zit. bei juris; Beschl. v. 27.11.2013 - III ZB 46/13, zit. bei juris).

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2018 - 5 U 773/17
    Dabei ist - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontrolle geführten Postausgangsbuchs - auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (BGH, Beschl. v. 25.04.2017 - XI ZB 18/16, zit. bei juris; v. 4.11.2011, WM 2014, S. 2388; v. 27.11.2013 - III ZB 46/13, zit. bei juris, jeweils mwN).
  • BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2018 - 5 U 773/17
    Dabei kann der Verfahrensbeteiligte den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch seiner Wahrnehmung unterliegt (BGH, Beschl. v. 10.09.2015 - III ZB 56/14, zit. bei juris).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZB 18/16

    Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung der

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2018 - 5 U 773/17
    Dabei ist - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontrolle geführten Postausgangsbuchs - auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (BGH, Beschl. v. 25.04.2017 - XI ZB 18/16, zit. bei juris; v. 4.11.2011, WM 2014, S. 2388; v. 27.11.2013 - III ZB 46/13, zit. bei juris, jeweils mwN).
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