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   OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 5 WF 141/05   

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https://dejure.org/2005,2733
OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 5 WF 141/05 (https://dejure.org/2005,2733)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.07.2005 - 5 WF 141/05 (https://dejure.org/2005,2733)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 5 WF 141/05 (https://dejure.org/2005,2733)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    PKH - Lebensversicherung - Auflösung und Altersvorsorgeaufbau

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe -Auflösung einer Lebensversicherung ist nicht zumutbar

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    ZPO 115, SGB XII, 90 Abs. 3
    PKH, Vermögenseinsatz; Vermögenseinsatz, Kapital-Lebensversicherung, PKH

  • Judicialis

    SGB XII § 90 III; ; ZPO § 115

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 115
    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zumutbarkeit der Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung durch eine vermögenslose Partei; Glaubhaftmachung der Unverzichtbarkeit von Vermögen zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung; Abhängigkeit der Leistung von Sozialhilfe vom Einsatz des Vermögens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 135
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2005 - 2 WF 51/05

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Bestimmung des Schonvermögens; Zumutbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 5 WF 141/05
    Der wirtschaftliche Verlust im Falle vorzeitiger Kündigung der Versicherung kommt hinzu, auch wenn er allein keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII begründen würde (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.05.2005, 2 WF 51/05, Juris KORE4434692005; siehe auch OLG Hamburg, FamRZ 2001, S. 925):.
  • OLG Hamburg, 19.10.2000 - 12 WF 168/00

    Einsatz einer der Altersversorgung dienenden Lebensversicherung für die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 5 WF 141/05
    Der wirtschaftliche Verlust im Falle vorzeitiger Kündigung der Versicherung kommt hinzu, auch wenn er allein keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII begründen würde (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.05.2005, 2 WF 51/05, Juris KORE4434692005; siehe auch OLG Hamburg, FamRZ 2001, S. 925):.
  • OLG Nürnberg, 19.02.2008 - 7 UF 739/07

    Prozesskostenhilfe: Einsatz einer für die zusätzliche Altersvorsorge bestimmten

    So hat z. B. das OLG Frankfurt (FamRZ 2006, 135) entschieden, dass eine Lebensversicherung jedem anderen Vermögenswert, welcher ebenfalls eine hinreichende Altersvorsorge sichern soll, gleichsteht und deshalb deren Einsatz regelmäßig gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO unzumutbar ist (so auch Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 59).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor, da die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Vermögen i. S. des § 115 ZPO in Form einer Kapitallebensversicherung einzusetzen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und diese Entscheidung von der des OLG Frankfurt vom 27.07.2005 - 5 WF 141/05 - (FamRZ 2006, 135) abweicht (§ 574 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 ZPO).

  • OLG Dresden, 22.06.2016 - 4 W 543/16

    Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz einer für den behindertengerechten Umbau

    Die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, ist jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (BGH VersR 2011, 1028; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 5. Aufl. § 115 Rn 41).
  • OLG Zweibrücken, 26.09.2007 - 6 WF 192/07

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Verwertung einer Lebensversicherung

    Zu berücksichtigen ist weiter der bereits vom Amtsgericht erkannte erhebliche wirtschaftliche Verlust im Falle einer vorzeitigen Kündigung, auch wenn dies für sich allein gesehen keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII zu begründen vermag (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; Hessisches Landesarbeitsgericht NZA-RR 2006, 268).
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