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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 6 B 10359/06/OVG   

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https://dejure.org/2006,4435
OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 6 B 10359/06/OVG (https://dejure.org/2006,4435)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.05.2006 - 6 B 10359/06/OVG (https://dejure.org/2006,4435)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 6 B 10359/06/OVG (https://dejure.org/2006,4435)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für ein Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Lediglich (unkörperliche) Weiterspielberechtigung als Gewinn; Nachträgliches Entfallen des Erfordernisses einer Bauartzulassung durch ...

  • Glücksspiel & Recht
  • Judicialis

    GewO § 15; ; GewO § 15 Abs. 2; ; GewO § 33c; ; GewO § 33c Abs. 1; ; GewO § 33c Abs. 1 S. 1; ; GewO § 33c Abs. 1 S. 2

  • vdai.de PDF

    Eilrechtsschutz, summarische Prüfung; Untersagung der Fortsetzung des Betriebes; Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung eines Geldspielgeräts, berechtigt nur zum Betrieb eines Spielgeräts, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Fun Games und die neue SpielVO

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    § 33c GewO
    Formelle Zulassungspflicht eines Spielgeräts entfällt bei nachträglicher technischer Veränderung nicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 6 B 10359/06
    Das Bundesverwaltungsgericht (GewArch 2006, 153, 158) hat diesen Begriff in Abgrenzung zu den Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit umschrieben und danach differenziert, ob die Geräte die Chance bieten, den Einsatz zurückzuerhalten oder gar einen noch höheren Gewinn zu erzielen.
  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 6 B 10359/06
    Das aus der Eigenschaft eines Geldgewinnspielgeräts folgende Erfordernis einer Bauartzulassung (§ 33 c Abs. 1 Satz 2 GewO) kann nicht nachträglich durch Veränderung der Programmierung entfallen (vgl. auch HessVGH, GewArch 2005, 255).
  • VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06

    Zur Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Durchführung

    Unter Berufung auf Beschlüsse des VG Neustadt an der Weinstraße vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.NW - und des OVG Rheinl.-Pfalz vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06 - (juris), die sich ihrerseits auf einen Beschluss des Hess. VGH vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 - (GewArch 2005 S. 255 ff. = juris) beziehen, vertritt auch das VG Gießen in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung, die Aufstellung der hier fraglichen Spielgeräte, die als sog. Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken, sog. Token, boten und deshalb nach inzwischen gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, sei trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten Veränderung ihrer Spielfunktionen nach wie vor formell illegal.

    Daraus ergibt sich, dass die hier fraglichen sog. Fun Games dem Bauartzulassungsverfahren gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 und § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV von vorneherein nicht unterlagen, von ihrer Spielkonzeption und ihrer technischen Ausgestaltung den dort aufgeführten Anforderungen auch nicht entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 - GewArch 2006 S. 123 ff. und S. 153 ff. [157 Rdnr. 43] = DVBl. 206 S. 519 ff. = NVwZ 2006 S. 600 ff. = juris Rdnr. 44; vgl. dazu auch OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 a.a.O. juris Rdnr. 8, wonach Bauartzulassungsanträge solcher Geräte "meist erfolglos bleiben") und dass für sie auch in der Neufassung der Spielverordnung ein solches Zulassungs- oder ein Negativattestverfahren vor der PTB nicht eingeführt worden ist.

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und legt unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des nach Nummer 54.2 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004 S. 1327 [1332]) für eine einfache Gewerbeuntersagung zu Grunde zu legenden Wertes von mindestens 15.000 EUR zu Grunde (so auch VG Neustadt an der Weinstrasse, Beschluss vom 8. März 2006 a.a.O. und OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 a.a.O.).

  • VG Koblenz, 26.03.2008 - 5 K 1512/07
    Man muss nämlich die gesamte Neuregelung der Spielverordnung in die Bewertung einbeziehen, also auch das gleichzeitig - gewissermaßen im Gegenzug - erlassene Verbot der als problematisch empfundenen Fun Games (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 B 10359/06.OVG, GewArch 2007, 38), der Jackpot-Systeme, der Rabattierungen (Pep-Systeme, Bonus-Dollars etc.) sowie ähnlicher Anreize (vgl. Schönleiter/Böhme, GewArch 2006, 65 und 407).

    Man muss nämlich die gesamte Neuregelung der Spielverordnung in die Bewertung einbeziehen, also auch das gleichzeitig - gewissermaßen im Gegenzug - erlassene Verbot der als problematisch empfundenen Fun Games (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 B 10359/06.OVG, GewArch 2007, 38), der Jackpot-Systeme, der Rabattierungen (Pep-Systeme, Bonus-Dollars etc.) sowie ähnlicher Anreize (vgl. Schönleiter/Böhme, GewArch 2006, 65 und 407).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07

    Private Wettbüros bleiben verboten

    Man muss nämlich die gesamte Neuregelung der Spielverordnung in die Bewertung einbeziehen, also auch das gleichzeitig - gewissermaßen im Gegenzug - erlassene Verbot der als problematisch empfundenen Fun Games (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 B 10359/06.OVG, GewArch 2007, 38), der JackpotSysteme, der Rabattierungen (Pep-Systeme, Bonus-Dollars etc.) sowie ähnlicher Anreize (vgl. Schönleiter/Böhme, GewArch 2006, 65 und 407).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 4 B 1552/06

    Verbot des Aufstellens von Spielgeräten mit der Funktion der Berechtigungen zum

    So aber: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8.5.2006 - 6 B 10359/06.OVG -, GewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23.3.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12.7.2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom 8.3.2006 - 4 L 180/06.
  • OLG Köln, 06.02.2009 - 81 Ss OWi 94/08

    Betreiben von - defekten - Geldspielgeräten bzw. Geldspielgeräten ohne

    Bezogen auf Spielgeräte, die als so genannte Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken (Token) boten und deshalb nach gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 1 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - mehrheitlich davon aus, dass das aus der Eigenschaft eines Geräts als Geldspielgerät folgende Erfordernis einer Bauartzulassung (§ 33c GewO) nicht nachträglich durch eine Veränderung der Programmierung entfällt (VGH Kassel - 11. Senat - GewArch 2005, 255; OVG Koblenz GewArch 2007, 38; VG Neustadt B. v. 08.03.2006 - 4 L 180/06 -, zit. nach juris; VG Dresden GewArch 2006, 476; VG Giessen DÖV 2006, 837; a.A. wohl VGH Kassel - 8. Senat - GewArch 2007, 290).
  • VG Stuttgart, 19.03.2007 - 18 K 2541/07

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Entfernung von mehreren Spielgeräten

    Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid bildet zwar nicht die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG, sondern § 15 Abs. 2 S. 1 GewO als speziellere Vorschrift die Rechtsgrundlage für die streitige Verfügung, denn die Anordnung der Entfernung von Spielgeräten stellt eine teilweise Untersagung des Betriebs der Spielhalle im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2006 - 6 B 10359/06 -, GewArch 2007, 38; Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255).

    Dabei kann offen bleiben, ob diejenigen Geräte, die mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen SpielVO zum 01.01.2006 umgerüstet worden waren, bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren (so wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2006, a.a.O., und Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - 6 S 773/07

    Verbot von Spielgeräten - Fun-Games - mit "Highscore"-Konto

    Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass Spielgeräte, welche (durch ein Update) nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert worden seien, dass sie nunmehr unter § 6a SpielV fielen, nicht schon "formell illegal" seien, wenn sie kein negatives Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben, dürfte dies zwar zutreffen, da es für die Beurteilung, ob ein Geldspielgerät i. S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, dessen Bauart nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der PTB zugelassen sein muss, auf den zum Einsatz kommenden a k t u e l- l e n Spielablauf ankommen dürfte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522 u. Beschl. v. 26.02.2007, NVwZ-RR 2007, 390; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, GewArch 2007, 290; bereits VG Dresden, Beschl. v. 06.07.2006, GewArch 2006, 476; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.05.2006, GewArch 2007, 38).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2007 - 4 B 2757/06

    Einordnung von Spielgeräten als solche mit Gewinnmöglichkeit aufgrund ihrer

    So: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06.OVG -, GewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.
  • VG Stuttgart, 19.03.2007 - 118 K 2541/07

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Entfernung von mehreren Spielgeräten

    Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid bildet zwar nicht die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG, sondern § 15 Abs. 2 S. 1 GewO als speziellere Vorschrift die Rechtsgrundlage für die streitige Verfügung, denn die Anordnung der Entfernung von Spielgeräten stellt eine teilweise Untersagung des Betriebs der Spielhalle im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2006 - 6 B 10359/06 -, GewArch 2007, 38; Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005 -11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255).

    Dabei kann offen bleiben, ob diejenigen Geräte, die mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen SpielVO zum 01.01.2006 umgerüstet worden waren, bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren (so wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2006, a.a.O., und Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 4 B 2758/06

    Prüfung eines Verstoßes des § 9 Abs. 2 Spielverordnung (SpielV) gegen die

    So aber: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06.OVG -, GewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 4 B 2653/06

    Einhaltung von Mindestabständen bei der Aufstellung von Geldspielgeräten und

  • VG Gießen, 12.07.2006 - 8 G 1644/06

    Aufstellung von umgebauten Geldspielautomaten in Spielhalle verboten

  • OVG Sachsen, 04.10.2007 - 3 BS 128/06

    Anhörung; Spielhallenerlaubnis; Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit;

  • VG Dresden, 06.07.2006 - 1 K 1186/06

    Gewerberecht: Außerbetriebnahme und Entfernung von zulassungs- bzw.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2007 - 7 ME 215/06

    Gewerberecht: Bauartzulassung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

  • VG Aachen, 20.07.2006 - 3 L 295/06

    Fun Games und die neue SpielVO

  • VG Aachen, 20.11.2006 - 3 L 521/06

    Abwägung des Interesses eines Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung

  • VG Minden, 28.03.2007 - 11 K 2637/06
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