Rechtsprechung
   VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16 A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,722
VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16 A (https://dejure.org/2020,722)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2020 - 6 K 1141.16 A (https://dejure.org/2020,722)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Januar 2020 - 6 K 1141.16 A (https://dejure.org/2020,722)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,722) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Potsdam, 15.01.2019 - 11 K 2756/18

    Anerkennung der Asylberechtigung - Pakistan

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16
    aa) Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 - VG 6 K 606.16 A -, juris Rn. 47 ff.).

    Wenn (jede) exilpolitische Betätigung - und nicht nur Einzelfälle - belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 40 ff., 45).

    Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 12.03.2019 - 6 K 606.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen pakistanischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16
    b) Die flüchtlingsrechtlich relevante Lage in Belutschistan stellt sich im Hinblick auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel wie folgt dar (vgl. Urteil der Kammer vom 12. März 2019 - VG 6 K 606.16 A -, juris Rn. 26 ff. sowie Urteil der Kammer vom 26. Mai 2019 - VG 6 K 829.17 A -, juris):.

    Soweit Amnesty International in der Auskunft vom 20. Februar 2019 drei belutschische Asylantragsteller in Deutschland anführt (Q..., N... und H...) die bei ihrer Rückkehr festgenommen und teilweise gefoltert worden seien, sind diese Namen dem Bundesamt nicht bekannt (vgl. mit Erkenntnismittelliste eingeführte Stellungnahme vom 28. November 2017 im Verfahren VG 6 K 606.16 A).

    aa) Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 - VG 6 K 606.16 A -, juris Rn. 47 ff.).

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16
    Zwar sieht die Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG (Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294, in Kraft getreten am 21. August 2019) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Vereinbarkeit der bisherigen Fassung mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nunmehr nicht mehr kraft Gesetzes infolge einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entsteht, sondern in Form eines Verwaltungsaktes gesondert zu erlassen ist (vgl. die Gesetzesbegründung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bundestagsdrucksache 19/10047 vom 10. Mai 2019, S. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3.17 - und vom 22. August 2017 - BVerwG 1 A 10/17- sowie Urteil vom 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21.17 -, jeweils juris).

    Allerdings wird die in Ziffer 6 vorgesehene Regelung diesen Anforderungen gerecht, da nach der Rechtsprechung in einer behördlichen Befristungsentscheidung, jedenfalls soweit diese vor einer Abschiebung ergeht, auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelung regelmäßig bereits die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 - BVerwG 1 C 14/19 -, juris Rn. 27 und Urteile vom 27. Juli 2017 - BVerwG 1 C 28.16 -, juris Rn. 42 und vom 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21.17 - a.a.O. Rn. 25).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16
    Zur Feststellung, ob eine solche Bedrohung gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, juris Rn. 33).

    Umgekehrt kann bei Fehlen gefahrerhöhender Umstände nur dann eine individuelle Bedrohung angenommen werden, wenn das Niveau willkürlicher Gewalt besonders hoch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, juris Rn. 32 f.).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16
    Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 ff.).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16
    Eine solche setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es im Hinblick auf separatistische Bewegungen darauf an, ob der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist und Unabhängigkeitsbestrebungen nur in einem Landesteil verfolgt, sie jedoch in anderen Landesteilen unbehelligt lässt (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, Rn. 61 ff.).
  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16
    Allerdings wird die in Ziffer 6 vorgesehene Regelung diesen Anforderungen gerecht, da nach der Rechtsprechung in einer behördlichen Befristungsentscheidung, jedenfalls soweit diese vor einer Abschiebung ergeht, auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelung regelmäßig bereits die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 - BVerwG 1 C 14/19 -, juris Rn. 27 und Urteile vom 27. Juli 2017 - BVerwG 1 C 28.16 -, juris Rn. 42 und vom 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21.17 - a.a.O. Rn. 25).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16
    Diese Ausnahme wäre - auch bei unterstellter Vorverfolgung - bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16
    Zwar sieht die Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG (Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294, in Kraft getreten am 21. August 2019) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Vereinbarkeit der bisherigen Fassung mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nunmehr nicht mehr kraft Gesetzes infolge einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entsteht, sondern in Form eines Verwaltungsaktes gesondert zu erlassen ist (vgl. die Gesetzesbegründung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bundestagsdrucksache 19/10047 vom 10. Mai 2019, S. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3.17 - und vom 22. August 2017 - BVerwG 1 A 10/17- sowie Urteil vom 21. August 2018 - BVerwG 1 C 21.17 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02

    Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative,

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 3 B 27.17

    Keine Zuerkennung internationalen Flüchtlingsstatus für Leitenden Beamten aus

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 6 K 829.17
  • VG Frankfurt/Oder, 11.05.2020 - 2 K 1995/18

    Asylrecht; Pakistan; Belutschistan

    Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten pakistanischer Staatsbürger führen freilich nicht zur Annahme einer Verfolgung in Pakistan (VG Frankfurt [Oder], Urteile vom 24. Oktober 2019 - VG 2 K 1051/17.A und VG 2 K 1020/17.A - juris; VG Berlin, Urteile vom 7. Januar 2020 - 6 K 1141.16.A - und vom 28. Mai 2019 - 6 K 829.17.A - juris); selbst in prominenteren Fällen, z.B. bei einem Engagement für ausgesprochen sezessionistische Bewegungen und Parteien oder auch im Zusammenhang mit der hochproblematischen Frage der Religionsausübung bei Ahmadis werden keine staatlichen Repressionen berichtet.

    Dies zeigt sich überdies an dem Demonstrationsverhalten der in Deutschland aktiven belutschischen Gruppierungen und deren Mitglieder und Sympathisanten (VG Berlin vom 7. Januar 2020 a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 L 30/20

    Gesundheitssystem in Armenien; Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

    Die Neuregelung gibt keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzukehren, nach der in einer nach früherer Rechtslage ergangenen behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig auch der Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann (so auch BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 ZB 19.34094 - juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2020 - 6 K 1141.16 A - juris Rn. 90; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2019 - AN 18 K 18.50042 - juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2019 - 27 K 1769/18.A - juris Rn. 33; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 - juris Rn. 38).
  • VG Stuttgart, 26.02.2021 - A 6 K 12810/17

    Pakistan: Keine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Zikri-Gemeinde und zum

    Weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung wird eine Gruppenverfolgung der Belutschen ernstlich auch nur erwogen (vgl. VG Potsdam, U.v. 15.01.2019-11 K2756/18.A-;VG Augsburg, U.v. 10.03.2020-Au 3 K 17.34311 - VG Berlin, U. v. 07.01.2020 - 6 K 1141.16 A - jeweils juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.01.2021 - 2 K 1766/16

    Pakistan: Kläger kann - wegen einer BRP-Mitgliedschaft - weder die Zuerkennung

    Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten pakistanischer Staatsbürger führen nach allen erreichbaren Quellen nicht zur Annahme einer Verfolgung in Pakistan (vgl. dazu VG Frankfurt [Oder], Urteile vom 24. Oktober 2019 - VG 2 K 1051/17.A und VG 2 K 1020/17.A - juris VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 K 829.17.A - und vom 7. Januar 2020 - 6 K 1141.16.A - juris); selbst in prominenteren Fällen, z.B. bei einem Engagement für ausgesprochen sezessionistische Bewegungen und Parteien oder auch im Zusammenhang mit der hochproblematischen Frage der Religionsausübung - 16 -.
  • VG Braunschweig, 06.02.2020 - 5 A 423/17
    Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlich relevanten Lage in Belutschistan nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen des VG Berlin in seinem Urteil vom 07. Januar 2020 (6 K 1141.16 A, juris Rn. 26 ff.) Diese Ausführungen macht sich der Einzelrichter zu eigen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht