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   FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17   

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https://dejure.org/2019,43455
FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17 (https://dejure.org/2019,43455)
FG München, Entscheidung vom 08.10.2019 - 6 K 1423/17 (https://dejure.org/2019,43455)
FG München, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - 6 K 1423/17 (https://dejure.org/2019,43455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    EStG § 26a Abs. 2 S. 2, § 33 Abs. 1
    Berücksichtigung der Aufwendungen für künstliche Befruchtung im Einkommensteuerbescheid

  • rewis.io

    Berücksichtigung der Aufwendungen für künstliche Befruchtung im Einkommensteuerbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Künstliche Befruchtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen | Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Kinderwunschbehandlung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Künstliche Befruchtung bei einer zu Beginn der Kinderwunschbehandlung 39 Jahre alten Frau im Anschluss an zuvor 4 durch chromosale Mutationen verursachte Fehlgeburten nach jeweils auf natürlichem Wege eingetretenen Schwangerschaften: Aufwendungen für mit eigenen Eizellen ...

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 50
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17
    Der Bundesfinanzhof habe mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 (Az.: VI R 43/10) die Behandlung mittels einer Samenspende anerkannt.

    Auch habe der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 2010 (Az.: VI R 43/10) - anders als im vorliegenden Fall - eine organisch bedingte Sterilität zugrunde gelegen.

    Unter einer "Krankheit" in diesem Sinne ist mit dem BFH, der seinerseits dem Begriffsverständnis der anderen oberen Bundesgerichte folgt, ein objektiv anomaler regelwidriger Körperzustand zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2010 VI R 43/10, BFH/NV 2011, 684, unter II. 2. a der Gründe).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 9 K 11390/16

    Kein Abzug von Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17
    Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil 9 K 11390/16 vom 18. Oktober 2018, EFG 2019, 106 rkr.) ist davon der Fall abzugrenzen, dass eine objektiv feststellbare herabgesetzten Fertilität nicht auf anormalen organischen Ursachen, sondern auf dem fortgeschrittenen Alter eines Menschen beruht.
  • FG München, 20.05.2009 - 10 K 2156/08

    Anerkennung der Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17
    Es liegen weder Anzeichen dafür vor, dass die durchgeführte Behandlung in diesem Alter als medizinisch nicht erfolgversprechend zu erachten wäre, noch kann davon ausgegangen werden, dass eine Schwangerschaft in diesem Alter keine gesellschaftliche Akzeptanz mehr finden würde (vgl. Urteil des Finanzgerichts München 10 K 2156/08 vom 20. Mai 2009, EFG 2009, 1462, vgl. dazu auch Anmerkung Lutter in EFG 2019, 108).
  • BFH, 17.05.2017 - VI R 34/15

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach der ICSI-Methode als

    Auszug aus FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17
    Dementsprechend erkennt der BFH in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH vom 17. Mai 2017 VI R 34/15, BFH/NV 2017, 1371, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12

    Aufwendungen für eine so genannte Eizellspende als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17
    Im Gegensatz zu der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2015 (Az.: 2 K 2323/12) handle es sich im Streitfall um keine kommerzielle Eizellenspende sondern um eine Spende im Verwandtenkreis.
  • BFH, 05.10.2017 - VI R 2/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. Oktober 2017 VI R 47/15:

    Auszug aus FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17
    Als außergewöhnliche Belastungen sind daher Kosten für eine künstliche Befruchtung nur zu berücksichtigen, wenn die aufwandsbegründende Behandlung insbesondere nicht gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz verstößt und mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte im Einklang steht (vgl. Urteil des BFH vom 5. Oktober 2017 VI R 2/17, BFH/NV 2018, 194 m.w.N.).
  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1420/17

    Künstliche Befruchtung -Steuerrechtliche aussergewöhnliche Umstände

    Auszug aus FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17
    Hiergegen wurden gesonderte Klagen eingereicht, mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017 bezüglich der Ehefrau (6 K 1420/17) bzw. mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 bezüglich des Klägers (6 K 1423/17).
  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1471/17

    Behandlungskosten für künstliche Befruchtung - Steuerlich als außergerichtliche

    Auszug aus FG München, 08.10.2019 - 6 K 1423/17
    Dagegen wenden sie sich mit ihrer Klage vom 1. Juni 2017 (6 K 1471/17).
  • BFH, 25.01.2022 - VI R 34/19

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 08.10.2019 - 6 K 1423/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    das Urteil des FG München vom 08.10.2019 - 6 K 1423/17 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.03.2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2017 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 14.563,01 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden,.

    das Urteil des FG München vom 08.10.2019 - 6 K 1423/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen,.

  • FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für medizinische Behandlungen als

    Auch das Finanzgericht München habe mit Urteilen vom 8. Oktober 2019 (6 K 1423/17 und 6 K 1420/17, juris) die Auffassung vertreten, es ändere aus Sicht des Kinderwunschpaares nichts an der Zwangsläufigkeit der behandlungsbedingten Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG, ob die medizinische Indikation für die Behandlung in einem Defekt der männlichen Samenzelle oder aber in einem Defekt der weiblichen Eizelle liege.

    Der Senat hält es deshalb für angemessen, die vorliegend gegebene chromosomale Translokation angesichts der erheblichen, hieraus resultierenden Risiken und weitreichenden Folgen für ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind als Krankheit des Mannes einzuordnen (so auch Finanzgericht München, Urteile vom 8. Oktober 2019 6 K 1423/17 und 6 K 1420/17, juris: Vorliegen einer Krankheit, wenn eine Präimplantationsdiagnostik oder ähnliche Verfahren gemäß § 3a Embryonenschutzgesetz zulässig sind).

  • FG Münster, 07.10.2021 - 10 K 3172/19

    Gleichgeschlechtliches Ehepaar kann Kosten für eine Leihmutter nicht als

    In anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen wurde angenommen, dass ein solches Alter dem Abzug entsprechender Kosten als außergewöhnlicher Belastungen nicht entgegen stehe (vgl. FG Münster, Urteil vom 24.06.2020 1 K 3722/18, EFG 2020, 1420, rkr; Niedersächsischen FG, Urteil vom 20.10.2009 15 K 495/08, EFG 2010, 574; FG München, Urteile vom 08.10.2019 6 K 1420/17, EFG 2020, 49, Revision anhängig unter VI R 35/19; 6 K 1423/17, EFG 2020, 50, Revision anhängig unter VI R 34/19; 6 K 1471/17, EFG 2020, 50, Revision anhängig unter VI R 36/19).
  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1420/17

    Künstliche Befruchtung -Steuerrechtliche aussergewöhnliche Umstände

    Hiergegen wurden gesonderte Klagen eingereicht, mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017 bezüglich der Klägerin (6 K 1420/17) bzw. mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 bezüglich des Ehemanns (6 K 1423/17).
  • FG München, 08.10.2019 - 6 K 1471/17

    Behandlungskosten für künstliche Befruchtung - Steuerlich als außergerichtliche

    Hiergegen wurden gesonderte Klagen eingereicht, mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017 bezüglich der Klägerin (6 K 1420/17) bzw. mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 bezüglich des Klägers (6 K 1423/17).
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