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   FG Baden-Württemberg, 06.11.2006 - 6 K 170/04   

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FG Baden-Württemberg, 06.11.2006 - 6 K 170/04 (https://dejure.org/2006,72421)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.11.2006 - 6 K 170/04 (https://dejure.org/2006,72421)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. November 2006 - 6 K 170/04 (https://dejure.org/2006,72421)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 14.12.2023 - IV R 2/21

    Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte

    Unabhängig von der Frage, inwieweit Belange des Umweltschutzes bei der Zerlegung nach § 30 GewStG überhaupt zu berücksichtigen sind (ablehnend etwa Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 30 Rz 13c; für eine Berücksichtigung, soweit die Haushalte der Gemeinde betroffen sind Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 26; für eine allgemeine Berücksichtigung Offerhaus/Althof, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 623, 627 f.; ebenso Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 416; dezidiert in diese Richtung FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006 - 6 K 170/04, unter 4.e [Rz 83 f.]), sind für die in Rede stehende Zerlegung jedenfalls keine umweltschädlichen Auswirkungen aus dem Zerlegungsmaßstab der Erdgas-Abgabemenge zu erkennen.
  • BFH, 14.12.2023 - IV R 4/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R

    Unabhängig von der Frage, inwieweit Belange des Umweltschutzes bei der Zerlegung nach § 30 GewStG überhaupt zu berücksichtigen sind (ablehnend etwa Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 30 Rz 13c; für eine Berücksichtigung, soweit die Haushalte der Gemeinde betroffen sind Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 26; für eine allgemeine Berücksichtigung Offerhaus/Althof, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 623, 627 f.; ebenso Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 416; dezidiert in diese Richtung FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006 - 6 K 170/04, unter 4.e [Rz 83 f.]), sind für die in Rede stehende Zerlegung jedenfalls keine umweltschädlichen Auswirkungen aus dem Zerlegungsmaßstab der Erdgas-Abgabemenge zu erkennen.
  • BFH, 14.12.2023 - IV R 3/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R

    Unabhängig von der Frage, inwieweit Belange des Umweltschutzes bei der Zerlegung nach § 30 GewStG überhaupt zu berücksichtigen sind (ablehnend etwa Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 30 Rz 13c; für eine Berücksichtigung, soweit die Haushalte der Gemeinde betroffen sind Sarrazin Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 26; für eine allgemeine Berücksichtigung Offerhaus/Althof, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 623, 627 f.; ebenso Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 416; dezidiert in diese Richtung FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006 - 6 K 170/04, unter 4.e [Rz 83 f.]), sind für die in Rede stehende Zerlegung jedenfalls keine umweltschädlichen Auswirkungen aus dem Zerlegungsmaßstab der Erdgas-Abgabemenge zu erkennen.
  • VG Berlin, 26.07.2016 - 19 K 192.14

    Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein

    Nicht zuletzt sei auch darauf hingewiesen, dass auch ein Umspannwerk eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 Abgabenordnung ist und dem Gewerbesteuerrecht unterliegt (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 6 K 170/04 - juris).
  • BFH, 21.08.2007 - I B 28/07

    NZB-Verfahren: Umfang der Beteiligung

    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2006 6 K 170/04 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben, mit der sie geltend macht, die Revision sei wegen Verfahrensmängeln, wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung zuzulassen.
  • VG Berlin, 15.07.2016 - 19 K 192.14

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Umspannwerkes

    Nicht zuletzt sei auch darauf hingewiesen, dass auch ein Umspannwerk eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 Abgabenordnung ist und dem Gewerbesteuerrecht unterliegt (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 6 K 170/04 - juris).
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